BEHG: Und wenn die ganze Welt zusammenfällt
Am 1. Januar 2021 geht der nationale Emissionshandel nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) los: Wer Brennstoffe in Verkehr bringt, muss im Jahr 2022 über die Vorjahresemissionen berichten und Emissionszertifikate abgeben. Das bedeutet, dass auch ab 2021 zusätzliche Kosten ausgelöst werden, die weitergegeben werden müssen, wenn der Versorger sie nicht selbst übernehmen möchte.
Doch bis jetzt ist von den vielen Durchführungsverordnungen, die die Unternehmen für die Vorbereitung brauchen, nichts zu sehen. Das mag mit der durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen im Arbeitsalltag auch eines Ministeriums zu tun haben. Aber kann das wirklich allein den beteiligten Unternehmen zur Last fallen? Die sind ohnehin gerade damit beschäftigt, den alltäglichen Betrieb aufrecht zu halten. Teilweise ist immer nur ein Teil der Mitarbeiter vor Ort, damit im Falle des Falles nicht die gesamte örtliche Versorgung zusammenbricht. Teilweise wird aus dem Home Office gearbeitet, was Abstimmungen über so sensible Punkte wie Allgemeine Versorgungsbedingungen der Grundversorgung, Sonderkundenverträge inklusive der Preisgarantien und die interne Organisation der mit dem neuen Gesetz einhergehenden Verpflichtungen deutlich erschwert. Schließlich muss nicht nur geklärt werden, wer künftig was zu erledigen hat, und wer ihn dabei vertritt. Die künftig zuständigen Mitarbeiter müssen sich auch einarbeiten und fortbilden können, was schwierig ist, wenn parallel viele Fortbildungsangebote auf Eis gelegt werden.
Planen Unternehmen, die künftigen Aufgaben mit einem Dienstleister zu bewältigen, wird die Sache erst recht schwieriger als in gewöhnlichen Zeiten. Es kann ja nicht einmal ein Ortstermin stattfinden. Abstimmungen sind deutlich erschwert, wenn nur ein Teil der für die Abstimmung erforderlichen Mitarbeiter überhaupt im Büro sein kann. Schon ohne die gerade für kritische Infrastrukturen fordernde Corona-Krise war der Zeitplan für die Umsetzung des BEHG fordernd. Nun wäre es schön gewesen, wenn das BEHG um 12 Monate nach hinten verschoben werden würde. So bleibt es dabei: Unternehmen dürfen die Beschäftigung mit dem BEHG nicht nach hinten verschieben (Miriam Vollmer).