BEHG: Achtung, Überwachungsplan!

Laut § 3 Abs. 2 EBeV 2030 müssen Verant­wort­liche nach dem BEHG erstmals für das Kalen­derjahr 2024 innerhalb einer von der zustän­digen Behörde – das ist die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) – festzu­set­zenden Frist einen Überwa­chungsplan einreichen. Aus diesem Überwa­chungsplan ergibt sich, wie für die nächsten Jahre über die Brenn­stoff­emis­sionen berichtet werden soll. Co2, Verschmutzung, Abgase, Klimawandel

Diese Veröf­fent­li­chung liegt nunmehr vor: Die Frist für die Einrei­chung der Überwa­chungs­pläne läuft am 31. Oktober 2023 ab. Für viele Unter­nehmen ist diese Frist nicht optimal, da in den meisten Bundes­ländern noch die Schul­ferien laufen. Um so dringender ist es nun, sich mit den Vorgaben der EBeV 2030 vertraut zu machen, zu checken, ob die techni­schen Voraus­set­zungen der Kommu­ni­kation mit der Behörde über die DEHSt-Plattform gegeben sind, alle Signa­tur­karten auf Stand, und alle offenen Fragen geklärt. Vor allem dort, wo es nicht nur um die simple Bericht­erstattung entlang von Brenn­stoffen, für die es Standard­werte gibt, geht, sondern Vorfragen rund um die Abgrenzung gegenüber ETS-Anlagen, Abfälle oder andere Sonder­si­tua­tionen geht, ist die Frist anspruchsvoll.

Höchste Zeit also, aktiv zu werden, zumal nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 BEHG die verspätete oder nicht erfolgte Einrei­chung eines Überwa­chungs­plans eine Ordnungs­wid­rigkeit darstellt (Miriam Vollmer).

Es gibt hierzu Fragen? Melden Sie sich schnell, optimal per E‑Mail, wir machen dann etwas aus.

Von |2023-08-04T15:21:42+02:004. August 2023|Emissionshandel|

Von Hüh nach Hott: Der Preispfad des BEHG

Nach Zeitungs­be­richten plant die Bundes­re­gierung nun, den § 10 Abs. 2 BEHG erneut zu ändern. Dieser sieht augen­blicklich vor, dass die Emissi­ons­zer­ti­fikate, die die Inver­kehr­bringer von Gas, Öl, Benzin etc. dieses Jahr 30 EUR kosten, 2024 für 35 EUR abgegeben werden. Diese Preise wurden gesetzlich wegen der Energie­preis­ent­wicklung 2022 niedriger festgelegt, als ursprünglich geregelt worden war.

Free co2 global warming global illustration

Nun haben sich die Energie­märkte wieder beruhigt. Gleich­zeitig sind die Staats­kassen leer, und insbe­sondere der vom BEHG auch erfasste Verkehrs­sektor hat sein Minde­rungsziel erneut deutlich verfehlt. Es ist insofern konse­quent, mindestens auf das Ursprungs­niveau zurück­zu­kehren. In der Debatte um das Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) war sogar ein System­wechsel disku­tiert worden, der direkt 2024 (und nicht erst 2026/2027) zu einer markt­för­migen Preis­setzung geführt hätte, voraus­sichtlich mit der Folge deutlich höherer Preise. Hierzu hat sich die Politik nicht durch­ringen wollen, aber immerhin soll das Zerti­fikat 2024 nun 45 EUR kosten. Bezogen auf den Liter Benzin macht das immerhin einen Unter­schied von 3 ct/l.

Liefe­ranten von Brenn- und Treib­stoffen im Anwen­dungs­be­reich des BEHG müssen also nun die Gesetz­gebung verfolgen und direkt auf die Änderung hin ihre Verträge prüfen: Tauchen hier konkrete Zahlen auf, die als Teil des Produkt­preises weiter­ge­geben werden, so muss der Vertrag angepasst werden (Miriam Vollmer).

Von |2023-07-05T01:35:59+02:005. Juli 2023|Emissionshandel|

Die BEHG-Doppel­bi­lan­zie­rungs­ver­ordnung ist da!

In Deutschland gibt es bekanntlich zwei Emissi­ons­han­dels­systeme, nämlich einmal den EU-Emissi­ons­handel nach dem TEHG, an dem große Kraft­werke und Indus­trie­an­lagen teilnehmen. Und den natio­nalen Emissi­ons­handel nach dem BEHG, der bei demje­nigen ansetzt, der Brenn­stoffe in Verkehr bringt, also meistens dem Lieferanten.

In den meisten Fällen überschneiden sich die beiden Systeme nicht. Aber wenn Brenn- und Treib­stoffe an eine TEHG-Anlage geliefert werden, würde der TEHG-Anlagen­be­treiber einmal CO2-Kosten als Teil der Brenn­stoff­kosten zahlen, und einmal Emissi­ons­be­rech­ti­gungen für die eigene Anlage kaufen müssen. Beide beziehen sich aber auf dieselbe Emission. Deswegen hat der Gesetz­geber des BEHG 2019 zwei Regelungen vorge­sehen, dies auszu­schließen: Entweder bestätigt der TEHG-Betreiber dem BEHG-Betreiber, dass der Brenn­stoff im TEHG abgedeckt ist und er entspre­chend auch nichts an den Liefe­ranten für CO2 zahlt. Dann kann dieser die auf die Liefer­mengen entfal­lenden Zerti­fikate in seinem Emissi­ons­be­richt abziehen (§ 7 Abs. 5 BEHG). Oder der TEHG-Betreiber bekommt das Geld vom Staat zurück. Das ist in § 11 Abs. 2 BEHG vorge­sehen, wo 2019 eine Rechts­ver­ordnung angekündigt wurde. Diese, die BEHG-Doppel­bi­lan­zie­rungs­ver­ordnung BEDV, ist aber nun erst erlassen worden. Hinter­grund für die Verzö­gerung ist wohl die Beihil­fen­auf­sicht der Kommission.

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Was steht nun im neuen Regelwerk? Obwohl die neue Verordnung erst jetzt kommt, gilt sie bereits für die Zeiträume ab 2021. Vorge­sehen ist ein Antrags­ver­fahren bei der für den Vollzug des BEHG weitge­henden zustän­digen DEHSt. Die Berechnung der Erstattung ist einfach: Die kompen­sa­ti­ons­fähige – weil in der TEHG-Anlage verbrannte – Brenn­stoff­menge wird anhand ihrer Standard­werte nach der Bericht­erstat­tungs­ver­ordnung zum BEHG in Brenn­stoff­emis­sionen umgerechnet. Das Ergebnis mit dem maßgeb­lichen Preis für Zerti­fikate nach dem BEHG für das jeweilige Jahr multi­pli­ziert, also 25 EUR für 2021, 30 EUR für 2022 und 2023. Und natürlich kann keine Kompen­sation gezahlt werden, wenn gar keine BEHG-Abgabe­pflicht besteht.

Für die Kompen­sa­ti­ons­an­träge gilt eine Frist bis zum 31.07. des jewei­ligen Folge­jahres. Für 2021 soll eine Frist bis zum 31.03.2023 gelten. Ab dem Berichtsjahr 2023 gibt es eine Verfi­zie­rungs­pflicht, außer, die Emissi­ons­menge unter­schreitet 1.000 t CO2.

Der Verord­nungs­geber selbst rechnet mit rund 900 Fällen. Die meisten werden verhält­nis­mäßig schlicht ausfallen. Hier geht es in aller Regel um Standard­brenn­stoffe – Erdgas, Heizöl z. B. – deren Emissionen nicht vom direkten Liefe­ranten des TEHG-Anlagen­be­treibers, sondern von einem Vorlie­fe­ranten berichtet und abgedeckt wurden. Schwie­rig­keiten bei Sonder­fällen sind aber auch hier durchaus vorstellbar, die Behörde selbst rechnet offenbar mit rund 120 solchen komple­xeren Anträgen.

Wie geht es nun weiter? Bis zum 31.03.2023 müssen die Anträge für 2021 gestellt werden. Und den 31.07. sollten sich Betroffene für die nächsten Jahre schon einmal dick im Kalender anstreichen (Miriam Vollmer).

 

Von |2023-01-31T23:46:07+01:0031. Januar 2023|Emissionshandel|

Achtung, BEHG im Vertrag

Das Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) belastet fossile Brenn­stoffe mit an sich jährlich steigenden Kosten, um Anreize für Emissi­ons­min­de­rungen zu setzen. Doch nun hat der Gesetz­geber die an sich für 2023, 2024 und 2025 anste­henden Preis­er­hö­hungen ausge­setzt bzw. abgeflacht, um einer­seits angesichts der hohen Brenn­stoff­preise zu entlasten, anderer­seits geht von solchen Preisen ohnehin ein Minde­rungs­anreiz aus. Künftig soll es nun also folgen­der­maßen aussehen:

2023: 30 EUR statt 35 EUR

2024: 35 EUR statt 45 EUR

2025: 45 EUR statt 55 EUR

Ab 2026 soll es bei der schon bisher geplanten Verstei­gerung bleiben.

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Diese Änderung zwingt viele Unter­nehmen nun kurzfristig zum Handeln. Denn viele Verträge – vor allem Liefer­ver­träge über Fern- und Nahwärme – enthalten Klauseln, in denen nicht auf die BEHG-Kosten in der jeweils gesetzlich vorge­se­henen Höhe abgestellt wird. Sondern die Kosten nach dem BEHG in der zum Vertrags­ab­schluss geltenden Höhe aufge­führt werden. Nun scheidet eine Kosten­wälzung aus, wenn die angeblich gewäzten Kosten gar nicht anfallen. Versorger müssen also handeln und die Verträge entspre­chend ändern (Miriam Vollmer).

Von |2022-11-02T01:31:28+01:002. November 2022|Emissionshandel|

Abfall im BEHG

Die Krisen­themen überschlagen sich, aber das ganz normale Geschäft des Gesetz­gebers geht auch weiter: Der Bundestag berät über die Ausweitung des natio­nalen Emissi­ons­handels. Dieser schreibt seit 2021 vor, dass alle Inver­kehr­bringer vor allem von Erdgas, Benzin, Diesel und Heizöl für jede Tonne Brenn­stoff­emission ein Zerti­fikat an die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) abgeben müssen. Schon bei Beginn stand fest, dass ab 2023 der Anwen­dungs­be­reich ausge­weitet werden sollte. Doch während dies für Kohle niemand in Frage stellt, ist die Ausweitung auf Abfall umstritten.

Grund für die Diskus­sionen um die Bepreisung von Abfall als Brenn­stoff ist die fehlende Steue­rungs­mög­lichkeit. Eine Anlage, die etwa Erdgas verbrennt, um Heizwärme herzu­stellen, hat bei steigenden Kosten einen Anreiz, effizi­enter zu werden, um Brenn­stoff zu sparen. Oder den Brenn­stoff ganz zu wechseln, um gar keine oder nur noch sehr wenige Kosten für CO2 zu tragen, zumindest in Zeiten, in denen der CO2-Handel gemessen an den Gesamt­kosten einen wesent­lichen Posten bildet. Bei Abfall ist dies aber anders: Wer Abfall verbrennt, hat keinen Einfluss darauf, wie viel Abfall anfällt. Alter­na­tiven, zu denen der Emissi­ons­handel motivieren könnte, gibt es auch keine, denn die Deponierung ist keineswegs klimafreundlicher.

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Die Bundes­re­gierung hält gleichwohl an ihren Plänen fest. Es gehe nicht um die Minderung. Sondern um die Einbe­ziehung in eine Gesamt­be­wirt­schaftung. Mit anderen Worten: Die Abfall­wirt­schaft soll zwar nicht mindern, aber Zerti­fikate kaufen und so die Kassen füllen und den Klima­schutz so indirekt finan­zieren. Dem eigent­lichen Geset­zes­zweck entspricht dies zwar nicht. Doch es ist sehr wahrscheinlich, dass der Gesetz­geber exakt so verfährt: Am Mittwoch, den 28. September 2022, geht das Gesetz in den Bundestag (Miriam Vollmer)

Von |2022-09-28T00:32:55+02:0028. September 2022|Emissionshandel|

Wie weiter mit dem BEHG – Ariadne Papier vom 16.02.22

Seit 2021 existiert der CO2-Preis für Gebäude und Verkehr nach dem Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) auf bisher rein natio­naler Ebene. Im Rahmen des Fit for 55-Pakets vom 14. Juli 2021 hat die Europäische Kommission ihren Plan vorge­stellt, den Emissi­ons­handel als ETS II für Brenn- und Treib­stoffe künftig auf ganz Europa auszu­dehnen. Doch noch ist unklar, ob und wann dies der Fall sein wird (hierzu hier). Einige Mitglied­staaten sehen die Pläne ausge­sprochen skeptisch. Im Rahmen des Ariadne-Projekts von 25 Insti­tu­tionen rund um die Energie­wende liegt nun ein aktuelles Papier mit Vorschlägen auf den Tisch, die sowohl die Möglichkeit abdecken, dass der EU-ETS II auf EU-Ebene kommt, aber auch die, dass die Pläne scheitern. In beiden Fällen schlagen die Autoren Folgendes vor:

# Bisher sieht das BEHG erst für 2026 eine Verstei­gerung der Zerti­fikate mit Höchst­preisen vor. 2027 soll dann frei versteigert werden. Die Festpreis­phase aber ist nicht nur rechtlich umstritten, sie kann auch dazu führen, dass in Deutschland gar nicht so viel einge­spart wird, wie eigentlich vorge­sehen. Deswegen wird nun vorge­schlagen, schon 2023 innerhalb eines Preis­kor­ridors zu versteigern, den eine Preis­kom­mission festlegen soll.

# Ein weiterer Punkt erscheint logisch: Die Autoren schlagen vor, die im BEHG vorge­se­henen Emissi­ons­mengen an das nach Erlass des BEHG geänderte Klima­schutz­gesetz (KSG) und das von der KOM vorge­schlagene deutsche Einsparziel auf EU-Ebene von 50% anzupassen.

# Ehrgeizige Ziele sollen nicht zu sozialen Härten führen. Deswegen wird vorge­schlagen, schon zu 2023 die Voraus­set­zungen des geplantes Klima­geldes zu schaffen, also einer Rückerstattung pro Kopf, die einko­mens­schwache Haushalte besonders entlastet.

# Als vierte Maßnahme wird ein CO2-Mindest­preis spätestens 2025 vorge­schlagen. Dieser soll verhindern, dass der EU ETS II zwar kommt, aber auf so niedrigem Niveau, dass für Deutschland die Preise erst einmal sinken statt zu steigen.

Co2, Abgase, Verkehrszeichen, Auto, Klima, Klimawandel

Insgesamt bietet das Papier damit auf den ersten Blick wenig ganz Überra­schendes. Dass mehr gespart werden muss, liegt auf der Hand. Ebenso, dass damit höhere Preise verbunden sein müssen, damit der Anreiz­me­cha­nismus fuktio­niert. Eine wichtige Botschaft strahlt das Papier aber in jedem Falle aus: Auch wenn keine EU-Lösung kommen sollte, lässt Deutschland nicht locker (Miriam Vollmer).

Von |2022-02-17T21:37:37+01:0017. Februar 2022|Emissionshandel, Energiepolitik|

Das UBA-Gutachten zum BEHG

Was das Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) angeht, jenes Gesetz also, auf dem der CO2-Preis für Brenn- und Treib­stoffe beruht, sind die aller­meisten Juristen skeptisch. Nur einzelne Stimmen halten das neue Klima­schutz­in­strument für verfassungskonform.

Entweder hat die Vielzahl der Autoren, die am BEHG zweifeln, die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) verun­si­chert. Oder die Behörde fürchtet, Dritte – also zum Beispiel Verwal­tungs­ge­richte – könnten am natio­nalen Emissi­ons­handel zweifeln. Wie auch immer: Die DEHSt – bzw. das Umwelt­bun­desamt – hat selbst ein Gutachten in Auftrag gegeben. Verfasser ist die Kanzlei Linden­partners (Sie finden es hier). Diese kommt nun zu dem Ergebnis, mit dem BEHG sei alles in Ordnung. Wir sind also neugierig: Wo biegen die Gutachter der Behörde anders ab als die meisten anderen Juristen?

Im ersten Schritt ist man sich noch einig: Dass es sich bei dem Preis der Zerti­fikate, die beim Inver­kehr­bringer anfallen, um eine „Vorteils­ab­schöp­fungs­abgabe“ handelt, ist noch einiger­maßen konsensual. Das ist insofern nicht überra­schend, als dass das BVerfG sich so zum EU-Emissi­ons­handel geäußert hat.

Etwas verblüffend ist, dass im Anschluss an diese Feststellung nicht die Verfa­sungs­kon­for­mität des BEHG in der aktuellen Festpreis­phase geprüft wird, sondern die Verstei­ge­rungs­phase thema­ti­siert wird, die erst in einigen Jahren startet. Erst dann thema­ti­siert das Gutachten die Einführungsphase.

Die Prüfung der Einfüh­rungs­phase ist auch etwas überra­schend aufgebaut: Norma­ler­weise prüfen Juristen, ob eine Maßnahme den recht­lichen Anfor­de­rungen standhält und thema­ti­sieren dabei auch die Argumente, die Kritiker vorbringen. Dieses Gutachten dagegen erklärt auf schlanke zwei Seiten das BEHG auch in der Einfüh­rungs­phase für verfas­sungs­konform, weil – was andere Autoren verneinen – die für eine zulässige Vorteils­ab­schöpfung erfor­der­liche Knapp­heits­si­tuation vorliegen würde. Diese würde sich bereits aus der Existenz eines CO2-Restbudgets ergeben. Erst im nächsten Kapitel beschäftigt sich das Gutachten dann mit den Argumenten der Kritiker, die vor allem zwei Punkte als schwierig ansehen: Zum einen besteht in der Festpreis­phase keine Knappheit an Zerti­fi­katen, denn diese sind nicht endlich: Ist das Budget erschöpft, kauft der Bund in der EU anderen Ländern Emissi­ons­rechte oder spart an anderer Stelle (aber wo?). Die Deutschen schöpfen also für einige Jahre aus einem juris­tisch nie versie­genden Brunnen. Damit ist die Einordnung als zulässige Vorteils­ab­schöp­fungs­abgabe mindestens schwierig. Zum anderen hat das BVerfG in seiner Entscheidung zur Kernbrenn­stoff­steuer (2 BvL 6/13) dem Gesetz­geber ein Steuerer­fin­dungs­recht abgesprochen, so dass der Gesetz­geber auch nicht einfach argumen­tieren kann, er hätte einen neuen Typus der Vorteils­ab­schöp­fungs­abgabe erfunden, der ohne eine auf Knappheit beruhende Bewirt­schafts­ordnung auskäme.

Tankstelle, Zapfsäule, Tanken, Diesel, Auftanken

Dies indes hält das Gutachten für unbedenklich. Es erklärt erst die Flexi­bi­li­täts­me­cha­nismen des EU-Klima­schutz­rechts. Dann handelt es die Frage nach der unzurei­chenden Knappheit kurz ab: Das Bundes­ver­fas­sungs­recht habe dies nicht so gemeint, wie die Kritiker glauben. Zum einen handele es sich bei der Entscheidung des BVerfG nur um eine Kammer­ent­scheidung. Zum anderen komme es nicht darauf an, ob die Knappheit der Ressource „CO2-Budget“ spürbar wäre.

Das Steuerer­fin­dungs­recht betrachtet das Gutachten deswegen gar nicht weiter, denn die Gutachter halten ja schon die Voraus­set­zungen einer Vorteils­ab­schöp­fungs­abgabe für gegeben. Es proble­ma­ti­siert die Entscheidung zur Kernbrenn­stoff­steuer aller­dings auch in Hilfs­er­wä­gungen nicht weiter, statt­dessen prüfen die Gutachter teilweise völlig unpro­ble­ma­tische und auch nie hinter­fragte Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen.

Uns überzeugt das Gutachten damit nicht. Es ist schlicht kein Argument, ob eine ja nun nicht vom Himmel gefallene Einordnung des BVerfG in einer Kammer- oder Senats­ent­scheidung steht. Und kann eine Ware, die juris­tisch unbegrenzt vorhanden ist, schon seman­tisch jemals „knapp“ sein? Das Gutachten, dessen tragende Erwägungen auf vielleicht zwei Seiten passen, mag zu dem Ergebnis kommen, dass der Bund sich gewünscht hat. Aber nicht überall, wo ein Wille ist, ist auch ein Weg (Miriam Vollmer).

 

 

 

Von |2022-01-21T23:16:34+01:0021. Januar 2022|Emissionshandel, Gas|

#FitFor55: BEHG goes Europe!

Wir beenden diese Blogwoche ganz im Zeichen des Maßnah­men­pakets, das die KOM am 14. Juli 2021 vorge­stellt hat, mit dem künftig wohl europäi­schen Emissi­ons­handel für Brenn- udn Treibstoffe.

In Deutschland bepreist das Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) seit Januar diesen Jahres CO2: Wer Brenn- und Treib­stoffe in Verkehr bringt, muss jährlich für die Vorjah­res­menge CO2 Emissi­ons­zer­ti­fikate an die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) abführen, ansonsten drohen drako­nische Strafen.

Dieses System will die Europäische Kommission nun auf die gesamte EU ausweiten. Deutsch­lands beharr­liches Werben für diesen 2. Emissi­ons­handel war also soweit erfolg­reich. Entspre­chend ist es nicht erstaunlich, dass der Richt­li­ni­en­vor­schlag dem deutschen BEHG verdächtig ähnelt.

Die Regelungen befinden sich in Kap. IVa des Richt­li­ni­en­vor­schlags zum ETS. Geplant ist ein „Upstream-Emissi­ons­handel“, bei dem nicht die Verbrenner der Brenn- und Treib­stoffe, sondern die Liefe­ranten erfasst werden. Sie müssen jährlich über die in Verkehr gebrachten Emissionen berichten und handelbare, werthaltige Zerti­fikate abgeben. Diese werden dann über die Brenn- und Treib­stoff­preise an den Verbraucher weite­ge­wälzt; eine Gesamt­men­gen­be­grenzung garan­tiert die Einhaltung des Klima­ziels und schafft einen Markt, in dem mit steigenden Preisen klima­neu­trale Techno­logien wettbe­werbs­fä­higer werden.

Losgehen soll es 2026. Bis zu diesem Jahr sollen alle, die mitmachen müssen, entspre­chende Geneh­mi­gungen haben. Für die Deutschen ist das kein Problem, denn das BEHG zwingt sie ja bereits jetzt dazu.

Das Start­budget soll 2024 berechnet werden, ausgehend von der sektoreln Zielein­haltung. Ab dann geht es steil nach unten: Pro Jahr verringert sich das Gesamt­budget um 5,15%, ab 2028 um 5,43%. In jeweils zwei Jahren mehr als 10% der Emissionen für Benzin, Diesel, Erdgas, Heizöl etc. einzu­sparen, ist ambitio­niert und zeigt, welcher Druck damit schon ohne ein offizi­elles Verbren­ne­rende auf dem Kraft­fahr­zeug­verkehr lastet.

Geplant ist eine Vollauk­tio­nierung ohne kostenlose Zuteilung, aller­dings soll es eine gewisse Markt­sta­bi­li­sierung durch Mengen­ver­la­ge­rungen in Reaktion auf Preis­aus­schläge geben.

Wie bei jedem Emissi­ons­han­dels­system hat auch dieses geplante System eine soziale Schlag­seite: Wenn Benzin oder Erdgas teurer werden, schränkt das unter­schied­liche Menschen sehr unter­schiedlich ein, auch wenn sie nominell genauso viel bezahlen müssen. Deswegen will die Kommission eine Zweck­bindung für einen Teil der Gelder, die über diesen ETS einge­nommen werden, für den sozialen Ausgleich.

Tankstelle, Zapfsäulen, Benzin, Sprit, Tanken

Für die Deutschen also insgesamt wenig Neues. Aller­dings: Der steile Minde­rungspfad von mehr als 5% p. a. zeigt, dass mit einem hohen Anpas­sungs­druck auf Verbraucher auszu­gehen ist, die heizen oder viel Auto fahren. Auch viele Dienst­leis­tungen und Güter des Alltags werden im Preis eher steigen. Selbst wenn sich in den anste­henden Verhand­lungen noch Details ändern sollten: Unter­nehmen, aber auch Verbraucher, sollten sich darauf einstellen, dass die Rahmen­be­din­gungen für den Brenn- und Treib­stoff­einsatz sich schneller ändern werden, als viele heute glauben, und auch die Inves­ti­tions- und Vertrags­land­schaft sich dem anpassen muss (Miriam Vollmer).

Von |2021-07-23T13:54:53+02:0023. Juli 2021|Emissionshandel, Gas, Umwelt, Verkehr|

Carbon-Leakage und BEHG: Der Kabinetts­entwurf der BECV

Osterei oder Windei? Die neue BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) war lange erwartet worden. Nun hat die Bundes­re­gierung die Verordnung endlich beschlossen. Den Entwurf finden Sie hier.

Wie geplant (siehe auch hier), sind nach dem Kabinetts­entwurf alle Unter­nehmen berechtigt, die einem Sektor oder Subsektor angehören, der auch beim „großen Bruder“ EU-Emissi­ons­handel auf der CL-Liste steht. Die VO enthält auch einige Regeln für die nachträg­liche Quali­fi­zierung von Sektoren und Teilsektoren.

Beim grund­le­genden Mecha­nismus hat sich nicht mehr viel getan; entscheidend sind Mehrkosten nach dem BEHG und die Brutto­wert­schöpfung des antrag­stel­lenden Unter­nehmens. Je nach Belastung erhalten Unter­nehmen zwischen 65% und 95%% Kompen­sation. Diese muss ab 2023 zunächst zu 50% in Klima­schutz­maß­nahmen inves­tiert werden, ab 2025 zu 80%.

Unter­nehmen mit einem Verbrauch von mehr als 10 Mio. kWh müssen ein zerti­fi­ziertes Energie­ma­nage­ment­system betreiben, darunter reicht auch ein nicht zerti­fi­ziertes oder die Mitglied­schaft in einem Effizi­enz­netzwerk. Vorge­sehen ist für das Energie­ma­nage­ment­system ein Nachweis­ver­fahren durch Umweltsachverständige.

Die Beihil­fe­an­träge sind jeweils bis zum 30. Juni des Folge­jahrs zum Abrech­nungsjahr bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) zu stellen. Diese Anträge muss durch WP-Testat unterlegt werden.

Euro, Scheine, Geld, Finanzen, Sparschwein, Sparen

Generell scheint der bürokra­tische Aufwand nicht ganz unerheblich zu sein. Für größere Unter­nehmen mag sich das lohnen. Doch wie sieht das bei kleineren Unter­nehmen aus? Mögli­cher­weise sollte das BMU spätestens nach einem ersten Probelauf noch einmal die Vorgaben und Prozesse glatt­ziehen. Doch immerhin, nun wird sich der Bundestag mit der BECV beschäf­tigen, auch die Kommission muss die Beihilfe notif­zieren (Miriam Vollmer).

Von |2021-04-01T22:59:52+02:001. April 2021|Emissionshandel, Umwelt|

BEHG: Umgang mit späten Korrekturen

Ganz ehrlich: Wir haben inzwi­schen so oft über den natio­nalen Emissi­ons­handel gesprochen, dass wir gefühlt jede Frage schon zwanzigmal beant­wortet haben. Gestern, am 25. Februar 2021, kam dann aber doch eine Frage, die wir zumindest uns noch nie gestellt hatten:

Eine Teilneh­merin fragte uns, was für Zerti­fikate für Korrek­tur­mengen abzugeben sind. Hinter­grund dieser Frage ist der Umstand, dass in den ersten Jahren des natio­nalen Emissi­ons­handels Zerti­fikate nicht für eine ganze Handel­s­pe­riode gelten, sondern gem. § 9 Abs. 2 S. 2 BEHG Emissionen immer nur durch Zerti­fikate des Berichts­jahrs –oder des Folge­jahrs abgedeckt werden können. Man kann also für Emissionen aus 2022 nur Zerti­fikate aus 2022 oder 2023 abgeben.

Nun ist das norma­ler­weise unpro­ble­ma­tisch, weil für das Jahr 2022 ja ohnehin bis zum 30. September 2023 abgegeben werden muss. Zu diesem Zeitpunkt kann man entweder im Vorjahr oder im laufenden Jahr gekauft haben. Aber wie – nun kommt unsere Teilneh­merin – sieht es aus, wenn ein Emissi­ons­be­richt nachträglich geändert werden muss, zum Beispiel weil die der Mengen­abgabe zugrunde liegende Energie­steu­er­erklärung geändert wird?

Die DEHSt hat in ihrem Leitfaden hierzu nur eine ziemlich nichts­sa­gende Passage (dort S. 29), nach der Korrek­turen bis zum 31.07. in den Emissi­ons­be­richt einzu­fließen haben, aber das ergibt sich ja schon von selbst aus diesem Stichtag für die Abgabe des Emissi­ons­be­richts. Sie sagt hier noch, dass auch nach dem 31.07. Emissi­ons­be­richte abzuändern sind, aber schweigt sich zu allen Konse­quenzen aus und kündigt eine Positio­nierung für die Zukunft an.

Ein Blick ins Gesetz hilft leider auch nur bedingt weiter: Nach § 21 Abs. 3 BEHG besteht für die fehlerhaft nicht berich­teten Mengen eine Abgabe­pflicht im Folgejahr. Wenn für die Emissionen 2021 also im Juli 2022 falsch berichtet und im Dezember 2022 nachträglich korri­giert wurde, muss der Verant­wort­liche bis zum 30. September 2023 die Diffe­renz­menge für 2021 abgeben. Doch Zertifkate aus 2021 sind nach § 9 Abs. 1 S. 3 BEHG nur gültig bis zum Ablauf des 30. September des Jahres nach ihrem Ausga­bejahr, also nach dem 30. September 2022. Danach können sie von der DEHSt auf ein Löschungs­konto trans­fe­riert werden, § 24 Abs. 1 BEHV. Hat die Behörde hiervon Gebrauch gemacht, kann dann, wenn der Emissi­ons­be­richt im letzten Quartal 2022 geändert wird, nur noch mit Zerti­fi­katen für 2022 erfüllt werden, denn dies ist ja nach § 9 Abs. 2 S. 2 BEHG möglich.

Doch wie es aussieht, wenn die Korrektur erst zB 2024 erfolgt und keine Zerti­fikate für 2021 oder 2022 mehr existieren, ergibt sich nicht aus dem BEHG. Hier bedarf es eigentlich einer geson­derten Regelung durch den Verord­nungs­geber, denn im schlimmsten Fall einer Korrektur nach mehreren Jahren wäre es gar nicht mehr möglich, zu erfüllen: Die Zerti­fikate des Berichts- und Folge­jahrs wären nicht mehr gültig, die gültigen Zerti­fikate aber nicht valide für das Berichtsjahr.

Eine aktuell rechts­kon­forme Lösung könnte höchstens darin bestehen, dass die Behörde auf die Löschung erst einmal schlicht verzichtet und die ungül­tigen Zerti­fikate auf den Regis­ter­konten belässt (Miriam Vollmer).

Von |2021-02-26T23:13:13+01:0026. Februar 2021|Emissionshandel|

Carbon Leakage und BEHG: Studie der DEHSt

Vor wenigen Tagen hat die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) als adminis­trie­rende Behörde für den Vollzug des Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­ge­setzes (BEHG) eine Studie von Verena Graichen  und Katja Schumacher vom Öko-Institut vorgelegt, die sich mit der Vermeidung von Carbon Leakage im Anwen­dungs­be­reich des BEHG beschäftigt. Hinter dem Schlagwort „Carbon Leakage“ verbirgt sich die Sorge, Unter­nehmen könnten wegen der mit Klima­schutz­maß­nahmen verbun­denen Belas­tungen ins nicht regulierte Ausland ausweichen und dort sogar mehr emittieren, was dem Klima einen Bären­dienst erweisen würde, weil es nicht relevant ist, wo, sondern nur, wie viel insgesamt emittiert wird.

Im BEHG sind Maßnahmen, um dies zu vermeidne, zwar in § 11 Abs. 3 BEHG vorge­sehen, Details finden sich hier aber noch nicht. Dies hat die DEHSt zum Anlass genommen, fünf verschiedene Ansätze heraus­ar­beiten zu lassen, wie die begüns­tigten Sektoren identi­fi­ziert werden können:

Eine einfache Übernahme der CL-Liste aus dem EU-Emissi­ons­handel, eine ausgehend von den quali­ta­tiven und quanti­ta­tiven CL-Indika­toren aus der Emissi­ons­han­dels­richt­linie eigene, deutsche Liste, oder eine Liste ausgehend von deutschen Handels­daten werden genannt. Denkbar sei es auch, die EU-Leitlinien für Umwelt­bei­hilfen heran­zu­ziehen. Abschließend wird eine Liste entlang der Härte­fall­re­gelung des BEHG angedacht.

Alle Heran­ge­hens­weisen haben nach Erkennt­nissen der Verfas­se­rinnen Stärken und Schwächen. Disku­tiert werden u. a. denkbare Wettbe­werbs­ver­zer­rungen, Akzeptanz bei der Kommission, die die Beihil­fen­kn­for­mität prüfen soll, die Berück­sich­tigung der Lage in anderen EU-Staaten und der sinkenden EEG-Belastung, die Trans­parenz, die Trenn­schärfe wegen des einge­schränkten Anwen­dungs­be­reichs bis 2022 und die Berück­sich­tigung der steigenden Preise. Die Studie unter­streicht, dass es am Ende eine Frage der politi­schen Schwer­punkt­setzung darstellt, wie die Sektoren identi­fi­ziert werden.

In einem ersten, hier bereits erläu­terten Referen­ten­entwurf hat die Bundes­re­gierung sich indes für einen weniger filigranen Ansatz entschieden und sich der CL-Liste der EU angeschlossen. Zur Begründung führt der Entwurfs­ver­fasser aus:

Die Orien­tierung am Carbon-Leakage-Schutz­system des EU-Emissi­ons­handels sichert die Anschluss­fä­higkeit an ein bereits EU-weit einge­führtes Schutz­konzept und die möglichst weitge­hende Gleich­be­handlung gleich­ar­tiger Produkte unabhängig davon, ob sie in großen Anlagen, die dem EU-Emissi­ons­handel unter­liegen, oder in kleineren Anlagen, die nicht dem EU-Emissi­ons­handel unter­fallen und entspre­chend von der CO2-Bepreisung durch das BEHG be-troffen sind, herge­stellt werden.“

Doch ob dies wirklich der beste Weg ist? Die Studie benennt auch Nachteile sehr klar. Zwar macht sich die verbreitete Kritik am Entwurf (die auch zu einer Verschiebung der an sich geplanten Beschluss­fassung führen soll) nicht in erster Linie an diesem Punkt fest, aber die Zweifel bleiben, ob der gewählte Ansatz wirklich der beste ist, um abwan­de­rungs­be­drohte Sektoren zu erkennen (Miriam Vollmer).

 

 

 

 

Von |2021-02-02T21:20:14+01:002. Februar 2021|Emissionshandel|

Carbon Leakage und BEHG

Das BEHG führt zu Kosten­stei­ge­rungen für Brenn- und Kraft­stoffe und verzerrt damit den Wettbewerb von Unter­nehmen in Deutschland mit Unter­nehmen in Staaten, die die Emission von CO2 außerhalb des EU-ETS nicht durch ein vergleich­bares Klima­schutz­in­strument verteuern. Um Abwan­de­rungen von Unter­nehmen in andere Staaten zu verhindern, hat der Gesetz­geber deswegen in § 11 Abs. 3 BEHG den Verord­nungs­geber mit dem Erlass von Maßnahmen beauf­tragt, die das verhindern.

Nachdem im Herbst erst ein Eckpunk­te­papier vorgelegt wurde, liegt inzwi­schen ein Referen­ten­entwurf vor, der aller­dings wohl erst im Februar verab­schiedet werden soll. Nach gegen­wär­tigem Stand der Dinge sieht es folgen­der­maßen aus:

# Unter­nehmen erhalten Hilfen, wenn die Branche einem beihil­fe­be­rech­tigten Sektor angehört, die in einer Anlage zur Verordnung aufge­führt sind. Tatsächlich handelt es sich nach § 4 Abs. 2 des Entwurfs um (nachvoll­zieh­ba­rer­weise) die Sektoren, die auch im EU-ETS als abwan­de­rungs­be­droht gelten und deswegen privi­le­giert sind. Weitere Branchen können nach Abschnitt 6 des Entwurfs anerkannt werden. Zusätzlich muss ein Unter­nehmen aber auch indivi­duell nachweisen, dass es eine branchen­spe­zi­fische Mindest­emis­si­ons­in­ten­sität erreicht, also weniger vornehm ausge­drückt: Dass das BEHG es wegen seiner Produk­ti­ons­pro­zesse wirklich stark belastet.

# Die Unter­stützung erfolgt in Geld, also nachträglich und nicht durch einen direkten Abzug. Nach § 9 des Entwurfs beruht die konkrete Summe auf der dem BEHG unter­lie­genden Emissi­ons­menge, dem Kurs der Zerti­fikate und einem branchen­spe­zi­fi­schen Kompen­sa­ti­onsgrad, der sich aus der Anlage ergibt. Strom­kos­ten­ent­las­tungen sind anzurechnen.

# Einfach so gibt es die Entlastung aber nicht. Unter­nehmen müssen ein Energie­ma­nage­ment­system und nach § 12 des Entwurfs Klima­schutz­in­ves­ti­tionen nachweisen. Diese müssen der Dekar­bo­ni­sierung der Produktion oder der Erhöhung der Energie­ef­fi­zienz dienen. Diese Invsti­tionen müssen mindestens 80% des Entlas­tungs­be­trags ausmachen. Mit anderen Worten: Der Bund bezahlt Unter­nehmen Klima­schutz­maß­nahmen, damit die Emissionen nachhaltig sinken.

Zuständig wird die DEHSt, die bereits den EU-Emissi­ons­handel und die nicht ganz unähn­liche Strom­kos­ten­kom­pen­sation und das BEHG adminis­triert. Losgehen soll es 2022. Nun bleibt abzuwarten, wie die endgültige Ausge­staltung der Verordnung ausfällt, die aller­dings wohl erst im Februar kommt (Miriam Vollmer).

 

 

Von |2021-01-19T21:33:12+01:0019. Januar 2021|Emissionshandel, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Die Bericht­erstattung nach dem BEHG (EBeV)

Nun ist sie also beschlossen, die Emissi­ons­be­richt­erstat­tungs­ver­ordnung 2022 (EBeV 2022), an deren Entwurf im Sommer es viel Kritik gab, die nur teilweise aufge­nommen wurde. Auf den ersten Blick sieht es folgen­der­maßen aus:

# Die Defini­tionen in § 2 haben teilweise den Platz getauscht, wegge­fallen ist der Bezug auf die 38. BImSchV.

# Die Entbehr­lichkeit des Überwa­chungs­plans in § 3 wurde neu formu­liert, es bleibt aber dabei, dass es bis 2022 keine geneh­migten Überwa­chungs­pläne gibt.

# § 4 wurde nur redak­tionell neu gefasst.

# Neu ist § 5 Abs. 4, der die lückenlose Bericht­erstatter des Einla­gerers betrifft.

# In § 6 Abs. 1 taucht die im Vorfeld vielfach kriti­sierte Obergrenze nun offenbar nicht mehr auf.

# § 6 Abs. 5 ist entfallen.

# Die amtliche Begründung unter­streicht ausdrücklich, dass bisher keine Regelung für strom­ba­sierte synthe­tische Kraft­stoffe besteht, diese aber auch nicht erfasst sein sollen.

# Die nach redak­tio­nellen Änderungen nächsten inter­es­sante Passage betrifft § 10, die Vermeidung von Doppel­er­fas­sungen. Die neue Formu­lierung ist deutlich detail­lierter und schließt Lücken und Inkon­sis­tenzen zum Energiesteuerrecht.

# Inter­essant die Neufassung von § 11, der Doppel­be­las­tungen bei Lieferung von Brenn­stoffen an TEHG-Anlagen vermeiden soll. Hier ist nun das Erfor­dernis eines direkten Liefer­ver­hält­nisses nicht mehr enthalten. Gelie­ferte, aber noch nicht verbrannte Brenn­stoffe können im Folgejahr verbrannt, aber im Lieferjahr abgezogen werden, wenn das nachge­wiesen wird. Detail­lierter sind nun die Regelungen für den Nachweis: Um zu vermeiden, dass TEHG-Anlagen­be­treiber doppelt Kosten tragen und der Brenn­stoff­lie­ferant die Entlastung behält, ist in § 10 Abs. 2 eine Erklä­rungs­pflicht vorge­sehen. Der BEHG-Verant­wort­liche muss den Emissi­ons­be­richt des TEHG-Verant­wort­lichen nicht vorlegen, denn dieser liegt ja zum Abgabe­zeit­punkt schon vor. Die Vorla­ge­pflichten beiben trotzdem stattlich.

# Im Teil 4 fehlt nun der Standardwert für Benzin E 85.

# Heizöl zu Heizzwecken hat nun auch den Standardwert 0,0799 t CO2/GJ.

Die ebenfalls nun vorlie­gende BEHV schauen wir uns am Montag genauer an. Wenn Sie mit uns disku­tieren möchten, was das nun bedeutet, bieten wir Ihnen diese Möglichkeit per Webinar am 17.12.2020. (Miriam Vollmer)

Von |2020-12-11T12:06:50+01:0011. Dezember 2020|Emissionshandel|

BEHG: Der schwierige Verzicht auf den Überwachungsplan

Wer am natio­nalen Emissi­ons­handel teilnehmen muss, muss jedes Jahr zum 31. Juli einen Emissi­ons­be­richt bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) einreichen, der ausweist, wie viel CO2 auf die in Verkehr gebrachten Brenn­stoffe entfällt. Die Methodik dieser Bericht­erstattung soll sich laut § 6 Abs. 1 BEHG aus einem Überwa­chungsplan ergeben, den die Verant­wort­lichen vor Beginn jeder Handel­s­pe­riode erstellen und den die Behörde genehmigt oder – im Falle der Bericht­erstattung allein anhand von Standarde­mis­si­ons­fak­toren – sich nicht innerhalb von zwei Monaten meldet.

Da am 1. Januar 2021 die erste Handel­s­pe­riode des natio­nalen Emissi­ons­handels beginnt, müssten also jetzt Überwa­chungs­pläne erstellt und genehmigt werden. Doch aktuell ist noch nicht einmal die Bericht­erstat­tungs­ver­ordnung 2022 (BEV 2022) in Kraft. Damit ist die Erstellung von Überwa­chungs­plänen aktuell nicht einmal möglich, mal abgesehen, dass dies auch schon reichlich spät wäre.

Das feder­füh­rende Umwelt­mi­nis­terium reagierte auf die schon im Sommer absehbare zeitliche Enge mit einem Trick: In § 3 des Entwurfs der BEV 2022 vom 7. Juli 2020 heißt es:

Die Vorgaben zur anzuwen­denden Überwa­chungs­me­thodik für die Ermittlung von Brenn­stoff­emis­sionen in der Periode 2021 und 2022 sind in dieser Verordnung abschließend geregelt. Daher entfällt für diese Periode die Pflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Brenn­stoff­emis­si­ons­han­dels­ge­setzes zur Übermittlung und Geneh­migung eines Überwachungsplans.“

Man braucht also keinen Überwa­chungsplan. Grund zur Freude? Für viele Verant­wort­liche ja. Die Überwa­chung ist absehbar einfach und ein Überwa­chungsplan nur eine lästige, weil überflüssige Pflicht. Doch das gilt nicht für alle. Wer etwa TEHG-Anlagen beliefert und abgrenzen muss oder einen Bioen­er­gie­anteil abziehen will, profi­tiert von einer Geneh­migung des Überwa­chungsplan, weil er rechts­ver­bindlich erfährt, dass die Behörde seine Methodik für ordnungs­gemäß hält. Insofern ist es nicht nur ein Vorteil für Verant­wort­liche, wenn die DEHSt keine Überwa­chungs­pläne sehen will.

Doch darf das BMU überhaupt auf die Überwa­chungs­pläne und ihre Geneh­mi­gungen verzichten? Dies wäre der Fall, wenn der Verzicht auf den Überwa­chungsplan von der gesetz­lichen Verord­nungs­er­mäch­tigung gedeckt wäre. Denn im Verhältnis von Gesetz- und Verord­nungs­geber gilt: Der Verord­nungs­geber darf den ihm gesetzten Rahmen nicht überschreiten.

Hier sieht es nun fragwürdig aus. § 6 Abs. 5 BEHG ermächtigt die Bundes­re­gierung, Fristen und Anfor­de­rungen an den Mindest­inhalt des Überwa­chungs­plans in einer Verordnung zu regeln. Es geht also um Verfahren und Methodik. Doch dass die Bundes­re­gierung das „Wie“ des Überwa­chungs­plans regeln darf, bedeutet nicht, dass sie auch über das „Ob“ bestimmen dürfte. Hiervon ist hier keine Rede.

Doch was bedeutet das? U. U. wäre die Verordnung in diesem Punkt nichtig. Wenn dem so wäre, könnte die Abgabe­pflicht für den Überwa­chungsplan aber nicht einfach wieder aufleben, weil die Verordnung nach § 6 Abs. 2 BEHG erfor­derlich ist, um überhaupt einen Geneh­mi­gungs­maßstab zu haben. Der nationale Emissi­ons­handel wäre schon vor Beginn in einer juris­tisch schwie­rigen Situation, nicht nur wegen der schon von Anfang an schwie­rigen verfas­sungs­recht­lichen Lage (Miriam Vollmer).

Von |2020-11-03T22:38:30+01:003. November 2020|Emissionshandel|

Nicht nur höhere Preise: Die erste Novelle zum BEHG

So, nun haben Bundestag und Bundesrat also endlich entschieden: Die im Vermitt­lungs­aus­schuss im Dezember beschlossene Änderung des BEHG ist durch. Wir wissen nun also ganz sicher, dass die Zerti­fikate 2021 mit 25 EUR starten und können die Preis­an­pas­sungen zum 1. Januar 2021 nun schnell auf den Weg bringen.

Über dieser entschei­denden Änderung soll aller­dings nicht vergessen werden, dass die erste Novelle des BEHG noch weitere Punkte enthält:

# Wer Emissi­ons­zer­ti­fikate erst kurz vor Abgabe am 30. September des Folge­jahres kauft, handelt zwar zulässig, aber ökono­misch unver­nünftig. Nur 10% kann der Verant­wort­liche im Folgejahr des Berichts­jahrs noch zum Ausgangs­preis kaufen. Für den Rest wird der teurere Preis des Folge­jahrs fällig. Immerhin: Statt bis zum 28. Februar besteht die Möglichkeit des Zukaufs von 10% zum Vorjah­res­preis nun bis zum 30. September, also bis zur Abgabe. Das ist positiv, denn es erlaubt eine bessere Feinsteuerung.

# Eine Detail­re­gelung erleichtert die Handhabung, wenn der Einla­gerer von Kraft­stoffen nicht Steuer­la­ger­in­haber bzw. Tankla­ger­in­haber ist, aber das Tanklager wie ein Inhaber nutzt.

# Gut: Es war umstritten und viel disku­tiert, ob Klärschlamm nun etwa auch BEHG-Abgabe­pflichten nach sich zieht, was die Wasser­kosten kräftig in die Höhe getrieben hätte. Nun hat der Gesetz­geber durch Ergänzung von § 7 Abs. 4 BEHG klarge­stellt, dass Klärschlämme mit null berichtet werden.

Was bedeutet das nun? Wer sein Playbook für das BEHG schon fertig hat, sollte v. a. die Verschiebung der 10%-Grenze noch aufnehmen. Und wer die Briefe an die Kunden bzw. die Veröf­fent­li­chung der neuen Gaspreise schon fertig vorbe­reitet hat, kann nun aktiv werden. Für alle anderen gilt: Nun aber schnell: Vertrags­än­de­rungen vorbe­reiten, Zustän­dig­keiten im Unter­nehmen klären, Mitar­beiter schulen, ggfls. Dienst­leister einbinden (Miriam Vollmer).

Sie stehen noch am Anfang Ihrer Vorbe­reitung für das BEHG oder möchten weitere, bisher noch nicht invol­vierte Mitar­beiter schulen lassen? Wir wieder­holen unser aktua­li­siertes Grund­la­gen­webinar zum BEHG am 29.10.2020, 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr.

Von |2020-10-12T11:54:17+02:0012. Oktober 2020|Emissionshandel, Gas, Umwelt, Wärme|

Novel­lierung des BEHG gefährdet frist­ge­rechte Kalku­lation der Gaslieferpreise

Das BEHG und seine Umsetzung war schon häufiger ein Thema auf diesem Blog. Es ist bereits am 20. Dezember 2019 in Kraft getreten, mit der Folge, dass unter anderem Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen, die Erdgas an Letzt­ver­braucher liefern, ab dem Jahr 2021 hierfür Zerti­fikate bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) kosten­pflichtig beschaffen müssen (wir berich­teten). Aber noch bevor das Gesetz insoweit zur Anwendung kommen konnte befindet es sich auch schon wieder in einem Novel­lie­rungs­prozess, bei dem unter anderem der Preis für die Tonne CO2 Emission von 10,00 EUR auf 25,00 EUR deutlich erhöht werden soll (wir berich­teten hier und hier).
Für die hiervon betrof­fenen Energie­ver­sorger in Gestalt der Erdgas­lie­fe­ranten ist das insoweit misslich, als dass das Novel­lie­rungs­ver­fahren deutlich länger gedauert hat als geplant und noch keine endgültige Klarheit über die tatsächlich ab Januar 2021 anste­hende zusätz­liche Kosten­be­lastung besteht. Zwar soll das Gesetz morgen den Bundestag passieren, aber die Bundes­rats­be­fassung und die endgültige Ausfer­tigung werden sich voraus­sichtlich bis in den November ziehen. Sollen diese Belas­tungen aber in die ordnungs­gemäße Kalku­lation der Gaspreise des Jahres 2021 einfließen, müssen die gesetz­lichen und vertrag­lichen Infor­ma­ti­ons­fristen für Preis­an­pas­sungen gegenüber den belie­ferten Kunden gleichwohl einge­halten werden.

Diese Fristen betragen in der Regel sechs Wochen – für den Grund­ver­sorger gem. § 5 Abs. 2 GasGVV gesetzlich vorge­schrieben und als vertrag­liche Frist in die Liefer­be­din­gungen für Sonder­kunden hieraus häufig übernommen. Die der Ankün­digung voraus­ge­hende interne Preis­kal­ku­lation und die Vorbe­reitung der Kunden­in­for­ma­ti­ons­schreiben benötigt ebenfalls noch Zeit, so dass Erdgas­lie­fe­ranten eigentlich ca. 8 bis 10 Wochen vor einer anste­henden Änderung der Kosten­struktur die Eckpunkte bekannt sein müssten.

Was aber wenn nicht? Bereits die in diesem Jahr sehr kurzfristig beschlossene Senkung der Umsatz­steuer auf 16 % warf bei vielen Versorgern die Frage, auf wie am besten mit kurzfris­tigen gesetz­lichen Änderungen der Preis­struktur umzugehen sei, die innerhalb der benötigten Frist nicht recht­zeitig formal umgesetzt werden können. Für die Umsatz­steuer stellte der Gesetz­geber dann im Rahmen des neuen § 41 Abs. 3a EnWG klar, dass Änderungen der Umsatz­steuer nicht der Infor­ma­ti­ons­pflichtt für Preis­an­pas­sungen unter­fallen. Ein Ausweg der im Rahmen des BEHG leider nicht zu erwarten ist. Gleichwohl gibt es auch hier Möglich­keiten das Problem pragma­tisch zu lösen. Uns sind dazu insgesamt vier verschiedene Ansätze einge­fallen. Sprechen Sie uns dazu gerne an (Christian Dümke).

Von |2020-10-06T17:25:59+02:006. Oktober 2020|Gas, Umwelt|

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