Das Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) belastet fossile Brenn­stoffe mit an sich jährlich steigenden Kosten, um Anreize für Emissi­ons­min­de­rungen zu setzen. Doch nun hat der Gesetz­geber die an sich für 2023, 2024 und 2025 anste­henden Preis­er­hö­hungen ausge­setzt bzw. abgeflacht, um einer­seits angesichts der hohen Brenn­stoff­preise zu entlasten, anderer­seits geht von solchen Preisen ohnehin ein Minde­rungs­anreiz aus. Künftig soll es nun also folgen­der­maßen aussehen:

2023: 30 EUR statt 35 EUR

2024: 35 EUR statt 45 EUR

2025: 45 EUR statt 55 EUR

Ab 2026 soll es bei der schon bisher geplanten Verstei­gerung bleiben.

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Diese Änderung zwingt viele Unter­nehmen nun kurzfristig zum Handeln. Denn viele Verträge – vor allem Liefer­ver­träge über Fern- und Nahwärme – enthalten Klauseln, in denen nicht auf die BEHG-Kosten in der jeweils gesetzlich vorge­se­henen Höhe abgestellt wird. Sondern die Kosten nach dem BEHG in der zum Vertrags­ab­schluss geltenden Höhe aufge­führt werden. Nun scheidet eine Kosten­wälzung aus, wenn die angeblich gewäzten Kosten gar nicht anfallen. Versorger müssen also handeln und die Verträge entspre­chend ändern (Miriam Vollmer).