Entzug der Fahrerlaubnis wegen Falschparkens

Beim Lesen einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin von Montag waren wir bass erstaunt. Nicht so sehr, weil jemand nach einer auffälligen Häufung von Ordnungswidrigkeitsverfahren im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Sondern, weil er in nur einem Jahr die stolze Zahl von 174 Verfahren gesammelt hat, davon der weitaus größere Teil Verstöße gegen die Regeln des Haltens und Parkens. Nun sind falsch parkende Kraftfahrzeuge in Berlin durchaus keine Seltenheit.

Polizist in Fahrradkleidung schreibt Falschparker auf, der Radweg an Kreuzung zuparkt

Foto: Faltradler_Aufbruch-Fahrrad.de, , CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Eher selten sehen wir dagegen Ordnungskräfte, die Strafzettel verteilen (bzw. laut Juristendeutsch mit Bußbeldbescheiden Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten). Auch Anzeigen gegen Falschparker versanden unseren Wissens – zum Teil aus eigener Anschauung – in der überwiegenden Zahl der Fälle im Getriebe der Berliner Ordnungsverwaltung.

Nun, vielleicht lag es daran, dass der Kläger nicht nur ein, sondern gleich drei Kfz gemeldet hatte – und hatte insofern nicht nur einmal, sondern gleich dreimal das Problem, einen geeigneten Parkplatz zu finden. Schuld an den Verstößen wollte er dennoch nicht gehabt haben. Die sollen sämtlich von anderen Personen begangen worden sein, die diese Autos benutzt hatten. Er habe, nur um den Behörden Arbeit zu ersparen, keine Rechtsmittel gegen die Bußgeldverfahren eingelegt.

Angesichts der Vielzahl der Verfahren mag diese Zurückhaltung in den Ohren der Behörde nicht besonders überzeugend geklungen haben. Und angesichts der weiterhin geringen Höhe der Bußgelder für Parkverstöße hat die Verwaltung die Arbeit vermutlich noch nicht einmal kostendeckend erledigen können. Denn während Berlin im vergangenen Jahr lediglich 2,6 Millionen Euro an Bußgeldern wegen Falschparkens eingenommen hat, belaufen sich alleine die Kosten für Abschleppen und Sicherstellung von Fahrzeugen laut rbb auf über 8 Millionen Euro.

Das Verwaltungsgericht stellt klar, dass Bagatellverstöße, wie sie der Kläger sämtlich in seinem Wohnumfeld begangen hat, die Fahreignung grundsätzlich ausschließen. Wenn aber ein Kraftfahrer “offensichtlich nicht willens sei, im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffene bloße Ordnungsvorschriften zu beachten” würde die Sache doch anders aussehen. Selbst wenn die Verstöße durch Personen aus seinem Umfeld begangen worden seien, hätte er etwas dagegen unternehmen müssen. Die Klage wurde daher abgewiesen. (Olaf Dilling)

2022-11-23T21:14:09+01:0023. November 2022|Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|

Dezemberhilfe paradox: Kuriose Wärmeweiterleitungen

Beim Stricken mit heißen Nadeln entstehen bisweilen kuriose Ergebnisse, die zu den zu regelnden Sachverhalten nicht wirklich zu passen scheinen: Das neue Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) verpflichtet Gas- und Wärmelieferanten zu Entlastungen für den Dezember. Was viele bedauern:Wer nicht mit Gas, sondern mit Heizöl, Pellets oder auch (ja, das gibt es immer noch) Briketts heizt, geht leer aus.

Diese Differenzierung zwischen Erdgas und allen anderen Brennstoffträgern erstreckt sich aber nicht auf Wärmelieferungen. Wärmelieferungen sind nach § 4 EWSG immer von der Entlastung erfasst, egal, was der Wärmelieferant verbrannt hat. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 3 EWSG, der die Wärmelieferung definiert, ohne nach ihrer Herkunft zu unterscheiden. Das bedeutet: Wer Pellets kauft und sie selbst verbrennt, bekommt nichts. Wer Pellets kauft und damit einen anderen beliefert, muss diesem die Entlastung gewähren. Warum das so ist? Vermutlich weil eine Differenzierung nach Wärmequellen bei Wärmenetzen, in die aus unterschiedlichen Quellen eingespeist wird, schwierig bis unmöglich sein dürfte. Doch führt diese an sich pragmatische Vorgehensweise zu einem schwer verständlichen Ergebnis, wenn ein Unternehmen oder eine WEG die eigene Heizung mit Pellets betreibt, also nichts bekommt, aber ein anderes Unternehmen am Standort oder eine benachbarte andere WEG mit Wärme beliefert. Der glückliche Empfänger der Wärme hat Anspruch auf eine Entlastung, die der Lieferant gewähren muss, der für die selbst verwendete Wärme aber nichts bekommt (Miriam Vollmer).

2022-11-23T01:12:46+01:0023. November 2022|Energiepolitik, Gas, Wärme|