Unange­kün­digter Besuch im Sonderabfalllager

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat entschieden, dass der unange­kün­digte Besuch von Überwa­chungs­be­hörden in einem Sonder­ab­fall­lager zulässig ist. Damit hat es, wie schon zuvor das Oberver­wal­tungs­ge­richt Münster, einer Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richt (VG) Düsseldorf wider­sprochen, in der die Rechts­wid­rigkeit dieses Vorgehens festge­stellt worden war.

Laut eines Vermerks waren drei Mitar­beiter der Bezirks­re­gierung nicht bereit gewesen, mehrere Stunden auf das Eintreffen des führenden Mitar­beiters der Klägerin zu warten. Sie hatten bei ihrer Begehung mehrere Mängel in dem Sonder­abfall-Zwischen­lager festge­stellt und fotogra­fisch dokumen­tiert. Das VG war davon ausge­gangen, dass für den unange­kün­digten Besuch und das Fotogra­fieren keine Rechts­grundlage bestanden hätte.

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt ist dagegen zur Auffassung gekommen, dass Rechts­grundlage in § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ausreicht. Demnach sind Betreiber von Anlagen verpflichtet, den Angehö­rigen der zustän­digen Behörde den Zutritt zu Grund­stücken und die Vornahme von Prüfungen zu gestatten. Eine Ankün­digung würde in dieser Norm nicht voraus­gesetz. Da sie besonders effektiv seien, seien unange­kün­digte Vor-Ort-Kontrollen regel­mäßig auch verhält­nis­mäßig. Auch gegen das Fotogra­fieren sei nichts einzu­wenden, da es keine andere Qualität habe als handschriftlich angefer­tigte Notizen oder Skizzen.

Die Entscheidung dürfte, da sie zum Bundes­im­mis­si­ons­schutz­gesetz erfolgt, auch auf andere geneh­mi­gungs­be­dürftige Anlagen übertragbar sein, so dass auch dort mit unange­kün­digtem Besuch gerechnet werden muss. (Olaf Dilling)