Das 17. Türchen: Wie biogen ist Klärschlamm?

Man lernt nie aus: Dass eine Bundesbehörde ernsthaft einen Prozess über die Zusammensetzung von Klärschlamm führt, hat uns überrascht. Denn woraus soll kommunaler Klärschlamm denn groß bestehen außer aus …. na, Sie wissen schon? Dass die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) sich trotzdem seit November 2021 mit der Städtischen Werke Energie + Wärme GmbH (EWG) aus Kassel über diese Frage vorm Verwaltungsgericht (VG) Berlin streitet (Az.: VG 10 K 363/21), ist aber leider nicht nur naturwissenschaftlich kurios, sondern zeigt auch, wie schwer Unternehmen der Übergang aus der fossilen Vergangenheit in eine fossilfreie Zukunft administrativ gemacht wird.

Das Heizkraftwerk, um das es geht, versorgt Kassel bereits seit 1987 mit Fernwärme und Strom. Es handelt sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage, die ursprünglich vorwiegend Braunkohle eingesetzt hat. Braunkohle ist der emissionsintensivste fossile Brennstoff, es lohnt sich insofern klimaschutzpolitisch bei dieser Art Anlagen besonders, die Brennstoffsituation zu verändern. Die Städtischen Werke wollen bis Mitte des Jahrzehnts ganz aus der fossilen Verbrennung aussteigen.

Klärschlammbandtrocknungsanlage Kassel

Der Klärschlamm frisch aus der Kanalisation ist jedoch kein geeigneter Einsatzstoff für ein Kraftwerk. Die EWG hat deswegen rund zehn Millionen Euro in eine Klärschlammbandtrocknung und eine Annahme für extern getrockneten Klärschlamm investiert. Der Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Projekt lag dabei stets die Annahme zugrunde, dass ein Teil der Maßnahme sich finanziert, weil für biogenes CO2 – anders als für fossiles – keine Emissionsberechtigungen erworben und an die DEHSt abgeführt werden müssen, denn so steht es in der für die Berichterstattung und Abgabe von Zertifikaten maßgeblichen Monitoring-Verordnung der EU.

Was das rein praktisch bedeutet, ist allerdings nicht so konsensual, wie es die EWG angenommen hatte. Die Behörde will laut Leitfaden nämlich nur 80 Prozent des vom Klärschlamm verursachten Kohlendioxids per se als biogen anerkennen und weicht für die Jahre ab 2022 sogar von dieser Linie negativ ab. Um den gesamten Klärschlamm als biogen veranschlagen zu können, verlangt sie aufwändige Testverfahren, die nicht nur erhebliche Kosten, sondern auch einen hohen organisatorischen Aufwand verursachen würden. Die Behörde verlangt zudem  ein besonderes Analyseverfahren, die C-14-Analyse, die in Deutschland nur ein einziges akkreditiertes Labor durchführt und wissenschaftlich nicht einmal unumstritten ist. Dort müsste der Klärschlamm dann erst einmal hingebracht werden, was schon rein faktisch herausfordernd ist, bedenkt man, dass man Klärschlamm nicht einfach in einem Beutel DHL übergeben darf.

Doch ist die Behörde da überhaupt einer naturwissenschaftlich relevanten Sache auf der Spur? Tatsächlich gibt es eine ganze Reihe von Gutachten, die sich mit kommunalem Klärschlamm beschäftigen. Keine Überraschung: Ja, es gibt Spuren von fossilem Kohlenstoff auch in dem, was im Abwasserohr landet. Menschen tragen nämlich Kleidung aus Kunstfasern und waschen sich mit Kosmetik aus Erdölprodukten (v. a. Haarspülung), außerdem gelangen immer wieder kleine Mengen Erdöl in Lebensmitteln („Mikroplastik“). Macht das 20 Prozent aus? Die überwältigende Mehrheit der veröffentlichten Gutachten verneint das. In industriellen Klärschlämmen sieht das, je nachdem, was das Industrieunternehmen macht, durchaus ganz anders aus. Aber bei rein kommunalen Klärschlämmen erhöhen solche bürokratischen Anforderungen lediglich den betrieblichen Aufwand und die Kosten, senken damit die Motivation, schnell zu dekarbonisieren. Sie treiben letztlich „nur“die kommunalen Abwassergebühren in die Höhe. Die EWG hofft, dass diese Argumente auch das VG Berlin überzeugen. Und vielleicht unternimmt ja der Gesetzgeber selbst etwas gegen Mikroplastik in Lebensmitteln und Kosmetik.

Das Mandat führt Dr. Miriam Vollmer.
2022-12-23T22:18:38+01:0023. Dezember 2022|Allgemein, Emissionshandel|

Das 16. Türchen: Mit Robe vor der Webcam

Wir öffnen das 16. Türchen unseres virtuellen re Adventskalenders, mit dem wir
Ihnen einen kleinen Einblick geben möchten, was unsere Kanzlei in diesem
Jahr so an interessanten Verfahren und Projekten betrieben hat.

Wir beraten unsere Mandanten nicht nur rechtlich, sondern vertreten diese auch, wenn es sein muss vor Gericht. Sei es um eigene Ansprüche durchzusetzen oder um gegnerische Forderungen rechtlich abzuwehren. In diesem Jahr konnten wir dabei verstärkt auf das neu vom Gesetzgeber geschaffene Instrument der „Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung“ nach § 128a ZPO zurückgreifen. Bei dieser Form der „Videoverhandlung“ befindet sich der zuständige Richter zwar im Gerichtssaal, die Anwälte der Parteien können sich aber über eine sichere Internetverbindung via Kamera und Mikrofon vom kanzleiheimischen Computer dazuschalten. Das Ganze erinnert stark an eine der bekannten Teams- oder Zoomkonferenzen (oder andere Anbieter der Wahl). Hier muss allerdings die Kamera in jedem Falle an bleiben.

Das Verfahren der Videoverhandlung ist gerade in unkomplizierteren Verfahren sehr praktisch, denn die Zeit der Anreise an ein möglicherweise weiter entferntes Gericht entfällt komplett. Viele Gerichte haben inzwischen die dafür technisch erforderliche Ausstattung erhalten (oder sind gerade dabei sie zu bekommen) und viele Richter sind dieser Neuerung gegenüber auch sehr aufgeschlossen. Einen Anspruch auf Durchführung einer Videoverhandlung hat man allerdings nicht. Möchte der Richter lieber einen konventionellen Termin abhalten, ist er daran nicht gehindert.

Ganz frei von Tücken ist die Technik auch nicht. In einer Verhandlung konnten wir den Kollegen der Gegenseite über das Mikrofon sehr gut verstehen und dieser auch uns – vom Gericht konnten beide Anwälte jedoch nur die Bildübertragung sehen aber kein Wort verstehen, weil der Ton nicht funktionierte. Ein eilig in Gerichtssaal gerufener Techniker konnte da aber zum Glück Abhilfe schaffen.

Wir möchten diese Neuerung jedenfalls nicht mehr missen und freuen uns noch auf viele dieser Verhandlungen.

(Christian Dümke)

2022-12-22T17:43:59+01:0022. Dezember 2022|Allgemein|

Das 15. Türchen: Abfallrechtliche Fachkundelehrgänge

Seit Mitte diesen Jahres haben wir mit der DEKRA Akademie eine angenehme und produktive Zusammenarbeit. Dabei geht es darum, dass wir bei Schulungen von Betriebsangehörigen den Part zum Abfallrecht übernehmen.

Bisher haben wir uns an Grundlehrgängen beteiligt, dabei geht es um Fachkundenachweise nach:

  • der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (EfbV),
  • Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV),
  • und Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBeauftrV).

Nächstes Jahr wird die Kooperation weiter vertieft, da wir zusätzlich auch für Fortbildungslehrgänge eingesetzt werden, die sich an Betriebsangehörige richten, die den Grundlehrgang bereits absolviert haben und eine Auffrischung benötigen.

Die Lehrgänge sind für uns ein willkommener Anlass, mit Beschäftigten aus der Branche ins Gespräch zu kommen. Zugleich können wir unsere Erfahrungen aus der Mandatsarbeit im Bereich Abfall- und Umweltrecht einbringen und profitieren von unserer Erfahrung im akademischen Lehrbetrieb. Das Mandat wird von Rechtsanwalt Dr. Olaf Dilling betreut.

2022-12-22T12:18:58+01:0022. Dezember 2022|Abfallrecht|