Das 7. Türchen: Die Industrieanlage, die keine Industrieanlage sein darf

Industrie- oder Stromerzeugungsanlage – von dieser Einordnung hängt im EU-Emissionshandel viel ab. Denn für die Stromerzeugung gibt es keine Zertifikatzuteilung mehr. Die Betreiber von Kraftwerken müssen die Berechtigungen, die einmal jährlich an die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) abgeführt werden müssen, kaufen, weil der EU-Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Berechtigungen sowieso eingepreist werden. Bei Industrieanlagen ist das anders, denn hier stehen Unternehmen in einem weltweiten Wettbewerb, der auch über Preise geführt wird. Eingepreist werden kann deswegen kaum, so dass die Zertifikate mit je nach Anlagentyp und Branche unterschiedlich hohen Abschlägen auf dem Niveau best verfügbarer Technik zugeteilt werden. Unternehmen, die noch nicht so gut sind wie andere, haben also weiterhin Anreize, besser zu werden und ihre Lasten zu verringern. Ist ein Betreiber schon hocheffizient, steht er dagegen nicht schlechter als Betreiber aus Ländern, in denen kein Emissionshandel die Produktion verteuert.

Dass danach der Standort der AOS Stade GmbH in Niedersachsen, wo Aluminiumoxid hergestellt wird, nur als Industrieanlage eingeordnet werden kann, versteht sich eigentlich von selbst: Aluminiumoxid ist ein Folgeprodukt von Bauxit, es handelt sich um ein Zwischenprodukt der Erzeugung von Primäraluminium. Die Anlage ist hocheffizient, keine Anlage ihrer Wettbewerber hat pro Tonne Produkt einen geringeren Carbon Footprint. Apropos Wettbewerber: In der EU gibt es nur noch drei weitere Anlagen, in Deutschland ist diese die letzte ihrer Art.

In den ersten drei Handelsperioden hat die DEHSt die Anlage entsprechend auch als Industrieanlage eingeordnet und entlang dieser Einordnung Zertifikate zugeteilt. Doch in der aktuell vierten Handelsperiode von 2021 bis 2025 soll die Anlage nun auf einmal ein Kraftwerk sein. Hintergrund dieser Einordnung: Statt nur Wärme selbst herzustellen und Strom aus dem Netz zu beziehen, produziert AOS die für den Standort benötigte Energie in einem hocheffizienten Heizkraftwerk und gibt prozessbedingt geringe Mengen an Überschussstrom ins Netz der öffentlichen Versorgung ab. Nicht verwerflich an sich, aber es kostet das Unternehmen einen zweistelligen Millionenbetrag in Gestalt von Zertifikaten. Begründung der DEHSt: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in einer Entscheidung vom 20.06.2019 (Rs. C-682/17, ExxonMobil) über die Auslegung der Emissionshandelsrichtlinie festgestellt, dass Anlagen, die Strom ins Netz einspeisen und keiner anderen in der Emissionshandelsrichtlinie aufgeführten Tätigkeit außer „Verbrennung von Brennstoffen“ zuzuordnen sind, nur für Fernwärme und hocheffiziente KWK-Wärme Berechtigungen bekommen.

An der AOS Stade GmbH indes geht diese Entscheidung vorbei. Die Anlage ist einer anderen Tätigkeit als nur „Verbrennung“ zuzuordnen, nämlich der Herstellung von Primäraluminium. Zudem verbietet die Emissionshandelsrichtlinie nach Überzeugung des Unternehmens nur die Zuteilung für nicht hocheffiziente Prozesswärme, aber nicht die verwehrte Zuteilung für Brennstoffemissionen.

Aktuell verfolgt das Unternehmen seinen Anspruch vor dem Verwaltungsgericht (VG) Berlin (VG 10 K 333/21). Die Vorlage an den EuGH ist angeregt, das Unternehmen hofft auf eine zumindest erstinstanzliche Entscheidung im kommenden Jahr.

Das Verfahren führt Dr. Miriam Vollmer.

2022-12-09T19:35:04+01:009. Dezember 2022|Emissionshandel|

Das 6. Türchen: Der Wärmeleitungsstreit

Wir öffnen unser 6. Türchen des virtuellen re Adventskalenders, mit dem wir
Ihnen einen kleinen Einblick geben möchten, was unsere Kanzlei in diesem
Jahr so an interessanten Verfahren und Projekten betrieben hat.

Wir beraten ein Fernwärmeversorgungsunternehmen in Norddeutschland, das im Streit mit der Gemeinde liegt, in der die Wärmelieferung erfolgt und das Wärmenetz betrieben wird. Der Mandant hätte gerne einen Vertrag mit der Gemeinde abgeschlossen, der es ihm (gegen angemessenes Entgelt) gestattet, die Wege der Gemeinde zur Verlegung der Fernwärmeleitungen zu benutzen.

Im Bereich der Strom- und Gasversorgung ist der Abschluss solcher Konzessionsverträge vom Gesetzgeber genau geregelt, inklusive der Höhe der Entgelte, die von der Gemeinde zulässigerweise verlangt werden dürfen (Konzessionsabgaben). Im Bereich der Fernwärmeversorgung fehlt es dagegen an spezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen. Weitgehend unstreitig ist jedoch, dass grundsätzlich ein kartellrechtlicher Anspruch gegen die Gemeinde auf Abschluss von Wärmegestattungsverträgen besteht. Hiervon konnten wir zwischenzeitlich auch die Gemeinde überzeugen, nachdem bereits ein mögliches Klageverfahren unmittelbar im Raum stand.

Nun liegt ein Vertragsangebot der Gemeinde vor, aber wie es so ist bei Verträgen: Was dem einen nützlich erscheint, möchte der andere dann vertraglich doch nicht unterschreiben. Und so geht es nun darum, die Inhalte zu verhandeln. Welches Entgelt ist angemessen? Wer haftet für was? Soll die Gemeinde nach Ende des Vertrages einen Anspruch auf Übernahme des Netzes haben? Letztendlich geht es bei all diesen Fragen auch darum, ob die Gemeinde angemessene Bedingungen verlangt oder aber ihre marktbeherrschende Stellung ausnutzt, um Vertragsbedingungen durchzusetzen, die sie am freien Markt nicht erzielen könnte. Wir sind indes zuversichtlich hier letztendlich am Ende eine Lösung zu erzielen, mit der beide Seiten gut leben können.

Dass Mandat führt Dr. Christian Dümke.

2022-12-09T18:18:17+01:009. Dezember 2022|Konzessionsrecht, Wärme|