Und die Konzession? Rechtliche Fragen zur geplanten Stilllegung des Mannheimer Gasnetzes

Wir hatten hier schon in der letzten Woche über die Entscheidung der MVV AG, das Gasnetz in der Stadt Mannheim bis 2035 stillzulegen berichtet. Die Ankündigung  hat auch großes Echo in der Presse gefunden.

Rechtlich stellen sich hierzu jedoch so einige Fragen. Um das Gasnetz bisher betreiben zu können, wird die MVV mit der Stadt Mannheim einen Konzessionsvertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG abgeschlossen haben, der es der MVV erlaubt, die öffentlichen Straßen und Wege zum Betrieb eines Erdgasnetzes der allgemeinen Versorgung zu betreiben.

Diese Konzessionsverträge enthalten regelmäßig eine vertragliche Verpflichtung des konzessionierten Netzbetreibers gegenüber der Kommune, während der Dauer des Konzessionsvertrages ein entsprechendes Netz der allgemeinen Versorgung zu betreiben und jedermann im Rahmen der Zumutbarkeit anzuschließen.

Der Netzbetreiber kann sich hier zwar grundsätzlich auf Unzumutbarkeit berufen, aber möglicherweise müsste die Stadt dann den Konzessionsvertrag beenden und versuchen die Konzession neu auszuschreiben. Gäbe es Interessenten hätte der neue Konzessionär gegen MVV Anspruch auf Übertragung des Erdgasnetzes gegen angemessene Vergütung.

Aus einer Pressemitteilung des Jahres 2014, in der seinerzeit die Neuvergabe der Gaskonzession für 20 Jahre an die MVV verkündet wurde, lässt sich ableiten, dass der aktuelle Konzessionsvertrag der MVV Ende vermutlich zum Ende des Jahres 2034 ausläuft. Die geplante Stillegung würde hier also zum Ende des Vertrages erfolgen sollen, so dass zumindest kein Vertragsverstoß vorläge.

Aber auch in diesem Fall stellt sich die Frage, ob die Stadt Mannheim nicht die Gaskonzession zunächst ganz normal neu ausschreiben müsste, unabhängig davon, ob die nun MVV Interesse an einer erneuten Konzessionserteilung hat oder nicht. Dass eine Kommune wegen mangelndem eigenem Interesse oder klimapolitischer Schwerpunktsetzung eine solche Konzession ersatzlos auslaufen lässt und nicht neu ausschreibt, sieht § 46 EnWG in seiner bisherigen Form jedenfalls nicht vor. Energieversorgung ist Teil der Daseinsvorsorge und muss über die Auswahl eines geeigneten Netzbetreibers von den Kommunen erfüllt werden.

(Christian Dümke)

2024-11-22T19:38:08+01:0022. November 2024|Energiepolitik, Gas, Konzessionsrecht, Netzbetrieb|

Endschaftsregelung nicht vergessen: BGH zu Fernwärmenetz Stuttgart

Das Urteil des BGH-Kartellsenats (Urt. v. 5.12.2023 – KZR 101/20) hat im langjährigen Streit der Landeshauptstadt Stuttgart mit der EnBW um das Fernwärmenetz eins geklärt: Eigentümerin des Netzes ist die EnBW. Die Landeshauptstadt kann keine Übereignung oder gar den Rückbau des Netzes fordern. Damit ist zumindest ein möglicher Ausgang des Verfahrens, den beide Parteien wohl nicht gewollt hätten, vom Tisch: Das zwischen 1994 und 2013 bis auf 218 km ausgebaute Fernwärmenetz mit einer Versorgungskapazität für rund 25.000 Haushalte, ca. 1.300 Unternehmen und 300 öffentliche Gebäude zu beseitigen.
Andere Facetten des Urteils dürften allerdings weiterhin zu Herausforderungen auf dem Weg zur einvernehmlichen Gestaltung der Stuttgarter Fernwärmeversorgung führen, denn zugleich hat die EnBW für die Zukunft keinen kartellrechtlichen Anspruch auf die erneute Einräumung von Wegenutzungsrechten zum Betrieb des Fernwärmenetzes. Diesen hatte sie im Wege der Widerklage verfolgt.

Rückblick – Konzessionsvertrag ohne Endschaftsregelung

Was bisher geschah: 1994 wurde – noch zwischen Stadt und kommunalem Versorger, der später die Beteiligung der Stadt verlor und seit nunmehr rund 20 Jahren Teil des EnBW-Konzerns ist – ein Konzessionsvertrag geschlossen: Bis zum Ende der Vertragslaufzeit 2013 räumte dieser dem Versorgungsunternehmen Wegenutzungsrechte für die Verlegung und den Betrieb des Fernwärmenetzes ein. Nicht geregelt wurde, wer nach dem Ausbau und dem Ende der Vertragslaufzeit das Eigentum an den Anlagen erhalten sollte.

Nun ist diese sogenannte Endschaftsregelung – sozusagen und juristisch ganz und gar unsauber – der Ehevertrag der langfristigen Vertragsbeziehungen. Eine Endschaftsregelung kann Konflikte nicht verhindern. Aber jedenfalls haben alle Seiten die Sicherheit, dass man über das Eingemachte schonmal ehrlich gesprochen hat, als noch alles gut war. Endschaftsregelungen gehören in jeden Betreibervertrag, wenn eine Vertragspartei über lange Zeit teure Infrastruktur aufbaut. Das kann in nahezu allen Versorgungsbereichen der Fall sein, wenn neue Netze errichtet werden müssen.

Stuttgart hatte 2011, 2 Jahre vor Vertragsende, mit der Information über die Bestrebungen, die Wegenutzungsrechte erneut zu vergeben – oder aber, das Wärmenetz zu rekommunalisieren – begonnen.

Rechtsstreit

Nach Zwischenschritten, stockenden Verhandlungen und dem sich anschließenden Rechtsstreit erging 2019 ein erstes Urteil des LG Stuttgart (Urt. v. 14.02.2019 – 11 O 225/16). Die Landeshauptstadt hatte erstmals auf Übereignung des Fernwärmenetzes, die EnBW in Widerklage auf einen neuen Wegenutzungsvertrag geklagt. Das Landgericht verneinte einen Anspruch der Stadt auf Übereignung – sowie den Hilfsantrag auf Beseitigung – der Leitungen und gab der Widerklage statt.
Die 2020 nachfolgende Entscheidung des OLG Stuttgart (Urt. v. 26.3.2020 − 2 U 82/19) führte ins Patt: Zwar bestätigte das OLG die erstinstanzliche Auffassung, dass weder das Eigentum an den Anlagen automatisch an die Stadt übergangen, noch ein Anspruch hierauf entstanden sei. Es sah anders als das Landgericht allerdings einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB – die Leitungen auf und in den Grundstücken der Stadt müssten durch die EnBW entfernt werden. Auch hinsichtlich des Widerklageantrags änderte das OLG das Urteil: Entgegen der Auffassung in erster Instanz stehe der EnBW keine Abgabe eines Angebots für einen neuen Wegenutzungsvertrag durch die Landeshauptstadt zu. Das mögliche Ergebnis, tatsächlich einen Rückbau des mittlerweile weitläufigen und umfassenden Wärmenetzes zu erwirken, konnte jedoch beiden Parteien nicht recht sein.
Das nun ergangene Urteil des BGH (dessen Volltextveröffentlichung Stand 12.12.2023 noch aussteht) stellt sich nun als neue Kombination dar. Kein Anspruch der Landeshauptstadt Stuttgart auf Übereignung (wie LG, OLG) oder Beseitigung ( wie LG, gegen OLG) der Fernwärmeleitungen. Kein Anspruch der EnBW auf ein Angebot der Stadt, einen neuen Wegenutzungsvertrag abzuschließen (gegen LG, wie OLG).

Zentrale Entscheidungsgründe

Die Entscheidung stützte das Gericht zentral auf drei Normen und deren Auslegung:

1. Um den Eigentumsübergang von Versorgungsleitungen (sogenannten Scheinbestandteilen) an die Stadt nach § 95 BGB zu bestätigen, fehlte es dem BGH zufolge an der erforderlichen Willensentschließung des Eigentümers der Netzleitungen (EnBW).

2. Hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs sei die „Störung“ in diesem Fall nach § 1004 Abs. 2 BGB aufgrund nachvertraglicher Rücksichtnahmepflichten in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§§ 241, 242 BGB) durch die Stadt zu dulden.

3. Umgekehrt bejahte das Gericht zwar eine marktbeherrschende Stellung der Stadt bei der Vergabe von Wegenutzungsrechten – die sei hier aber nicht missbräuchlich ausgenutzt worden, sodass ein Anspruch auf Nutzungsrechtseinräumung nach § 19 GWB entfiel.

Einordnung & Ausblick

Die Landeshauptstadt Stuttgart verfolgt das Ziel, bis 2035 klimaneutral zu werden. Dafür zieht sie zunehmend Versorgungsfragen an sich – im Rahmen der städtischen Energieleitplanung auch den kommunalen Wärmeplan. Das Fernziel der Rekommunalisierung des Wärmenetzes hat die Landeshauptstadt in ihrer Pressemitteilung zur Entscheidung entsprechend bekräftigt. In ihrer Pressemitteilung haben die EnBW zumindest den fortbestehenden Willen zur Zusammenarbeit formuliert.

Daneben fällt auf: Parteien und Gerichte haben im Streit mehrfach auf Regelungen des EnWG zurückgegriffen. So hat sich das Landgericht in erster Instanz mit der Bedeutung der Entflechtungsregeln des EnWG auseinandergesetzt (BeckRS 2019, 11063, Rn. 191f.), und der BGH sich an § 46 EnWG angelehnt. Prinzipiell reguliert das EnWG nur Strom- und Gasnetze. Die steigende Bedeutung von (Fern-)Wärmenetzen könnte hier in Zukunft gesetzgeberisches Tätigwerden erfordern.
Und allen Versorgungsunternehmen sowie den versorgten Kommunen, die Betreiberverträge über Infrastruktur schließen, sei nachdrücklich ans Herz gelegt: Treffen Sie eine Endschaftsregelung für die wertvolle Infrastruktur (Dr. Miriam Vollmer/Friederike Pfeifer).

2023-12-20T01:08:12+01:0020. Dezember 2023|Konzessionsrecht, Wärme|

Das 6. Türchen: Der Wärmeleitungsstreit

Wir öffnen unser 6. Türchen des virtuellen re Adventskalenders, mit dem wir
Ihnen einen kleinen Einblick geben möchten, was unsere Kanzlei in diesem
Jahr so an interessanten Verfahren und Projekten betrieben hat.

Wir beraten ein Fernwärmeversorgungsunternehmen in Norddeutschland, das im Streit mit der Gemeinde liegt, in der die Wärmelieferung erfolgt und das Wärmenetz betrieben wird. Der Mandant hätte gerne einen Vertrag mit der Gemeinde abgeschlossen, der es ihm (gegen angemessenes Entgelt) gestattet, die Wege der Gemeinde zur Verlegung der Fernwärmeleitungen zu benutzen.

Im Bereich der Strom- und Gasversorgung ist der Abschluss solcher Konzessionsverträge vom Gesetzgeber genau geregelt, inklusive der Höhe der Entgelte, die von der Gemeinde zulässigerweise verlangt werden dürfen (Konzessionsabgaben). Im Bereich der Fernwärmeversorgung fehlt es dagegen an spezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen. Weitgehend unstreitig ist jedoch, dass grundsätzlich ein kartellrechtlicher Anspruch gegen die Gemeinde auf Abschluss von Wärmegestattungsverträgen besteht. Hiervon konnten wir zwischenzeitlich auch die Gemeinde überzeugen, nachdem bereits ein mögliches Klageverfahren unmittelbar im Raum stand.

Nun liegt ein Vertragsangebot der Gemeinde vor, aber wie es so ist bei Verträgen: Was dem einen nützlich erscheint, möchte der andere dann vertraglich doch nicht unterschreiben. Und so geht es nun darum, die Inhalte zu verhandeln. Welches Entgelt ist angemessen? Wer haftet für was? Soll die Gemeinde nach Ende des Vertrages einen Anspruch auf Übernahme des Netzes haben? Letztendlich geht es bei all diesen Fragen auch darum, ob die Gemeinde angemessene Bedingungen verlangt oder aber ihre marktbeherrschende Stellung ausnutzt, um Vertragsbedingungen durchzusetzen, die sie am freien Markt nicht erzielen könnte. Wir sind indes zuversichtlich hier letztendlich am Ende eine Lösung zu erzielen, mit der beide Seiten gut leben können.

Dass Mandat führt Dr. Christian Dümke.

2022-12-09T18:18:17+01:009. Dezember 2022|Konzessionsrecht, Wärme|