Wir öffnen unser 6. Türchen des virtu­ellen re Advents­ka­lenders, mit dem wir
Ihnen einen kleinen Einblick geben möchten, was unsere Kanzlei in diesem
Jahr so an inter­es­santen Verfahren und Projekten betrieben hat.

Wir beraten ein Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen in Norddeutschland, das im Streit mit der Gemeinde liegt, in der die Wärme­lie­ferung erfolgt und das Wärmenetz betrieben wird. Der Mandant hätte gerne einen Vertrag mit der Gemeinde abgeschlossen, der es ihm (gegen angemes­senes Entgelt) gestattet, die Wege der Gemeinde zur Verlegung der Fernwär­me­lei­tungen zu benutzen.

Im Bereich der Strom- und Gasver­sorgung ist der Abschluss solcher Konzes­si­ons­ver­träge vom Gesetz­geber genau geregelt, inklusive der Höhe der Entgelte, die von der Gemeinde zuläs­si­ger­weise verlangt werden dürfen (Konzes­si­ons­ab­gaben). Im Bereich der Fernwär­me­ver­sorgung fehlt es dagegen an spezi­fi­schen recht­lichen Rahmen­be­din­gungen. Weitgehend unstreitig ist jedoch, dass grund­sätzlich ein kartell­recht­licher Anspruch gegen die Gemeinde auf Abschluss von Wärme­ge­stat­tungs­ver­trägen besteht. Hiervon konnten wir zwischen­zeitlich auch die Gemeinde überzeugen, nachdem bereits ein mögliches Klage­ver­fahren unmit­telbar im Raum stand.

Nun liegt ein Vertrags­an­gebot der Gemeinde vor, aber wie es so ist bei Verträgen: Was dem einen nützlich erscheint, möchte der andere dann vertraglich doch nicht unter­schreiben. Und so geht es nun darum, die Inhalte zu verhandeln. Welches Entgelt ist angemessen? Wer haftet für was? Soll die Gemeinde nach Ende des Vertrages einen Anspruch auf Übernahme des Netzes haben? Letzt­endlich geht es bei all diesen Fragen auch darum, ob die Gemeinde angemessene Bedin­gungen verlangt oder aber ihre markt­be­herr­schende Stellung ausnutzt, um Vertrags­be­din­gungen durch­zu­setzen, die sie am freien Markt nicht erzielen könnte. Wir sind indes zuver­sichtlich hier letzt­endlich am Ende eine Lösung zu erzielen, mit der beide Seiten gut leben können.

Dass Mandat führt Dr. Christian Dümke.