Das Netzgebiet des Grundversorgers: Zu BVerwG 8 C 2.21

Wer in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung die meisten Kunden versorgt, ist nach § 36 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Grundversorger (zum Grundversorger haben wir uns hier geäußert). Doch was ist ein Netzgebiet der allgemeinen Versorgung? Darüber hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 26. Oktober 2021 zu entscheiden (BVerwG 8 C 2.21).

Die Klägerin betrachtete sich in einer ganzen baden-württembergischen Gemeinde als Grundversorgerin, weil sie im gesamten Gemeindegebiet die meisten Haushaltskunden hätte. Doch das beklagte Umweltministerium Baden-Württemberg sah das anders: Es zählte vor Ort die Konzessionsverträge, kam auf “drei”, und prüfte für jedes einzelne Gebiet, für das ein Konzessionsvertrag existiert, wer die meisten Haushaltskunden versorgt. Danach stellte die Behörde mit Bescheid vom 13.02.2019 fest: In einem der drei Konzessionsgebiete war die spätere Klägerin in der Tat Grundversorgerin, aber in den beiden anderen nicht. Hier hatte jeweils ein andere Unternehmen die Nase vorn.

Die Klägerin sah das nicht ein: Sie war nämlich in allen drei Konzessionsgebieten Konzessionärin und ging deswegen davon aus, dass die drei galvanisch zusammenhängenden Gebiete wegen der Zuständigkeit des gleichen Netzbetreibers als ein Netzgebiet zu betrachten seien. Die Klägerin zog deswegen gegen den Bescheid des Landes vor Gericht: Das Netzgebiet der allgemeinen Versorgung in § 36 Abs. 2 S. 1 EnWG sei nicht identisch mit dem Begriff des Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung in § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG.

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Das angerufene Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart wies die Klage ab. Das Netzgebiet der allgemeinen Versorgung sei stets das Netzgebiet, für das es einen Konzessionsvertrag gibt. Das VG führte aus, dass es zwar mehrere Rechtsansichten zu dieser Frage gibt, aber die Kammer war überzeugt, dass v. a. systematisch die Anzahl der Konzessionsverträge maßgeblich sei (VG Stuttgart, Urt. v. 20.10.2020, 18 K 1797/19).

Das VG ließ die Sprungrevision zu, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung habe. Es gab nämlich bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung in dieser Sache. Nun hat sich das BVerwG dem VG Stuttgart angeschlossen: Auch die Leipziger Richter meinen, dass es pro Konzessionsvertrag einen Grundversorger gibt, also benachbarte Grundversorgungsgebiete desselben Konzessionärs nicht “zusammenzufassen” sind. Das begründet das Gericht nicht nur mit der Systematik des EnWG, sondern auch mit dem Ziel einer effizienten Energieversorgung und der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs (Miriam Vollmer).

Berliner Wärme: OVG BB, OVG 11 N 103.17

Berlin und Vattenfall schlossen 1994 einen Konzessionsvertrag über die Fernwärmeversorgung in Berlin. Dieser enthielt eine Endschaftsklausel in § 16 Abs. 1. Hier stand, dass nach dem Ende des Vertrages die Energieversorgungsanlagen an Berlin zu übereignen seien.

2014 lief dieser Vertrag aus. Berlin forderte nun von Vattenfall das Fernwärmenetz heraus. Doch der schwedische Konzern weigerte sich: Das Fernwärmenetz sei von den Energieversorgungsanlagen, die nach Ende der Vertragslaufzeit zu übereignen waren, gar nicht umfasst. Das wollte Berlin so nicht hinnehmen und erhob Klage vorm Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit dem Ziel, gerichtlich feststellen zu lassen, dass Vattenfall dem Land die Leitungen schuldet.

Doch das VG Berlin sah das anders: Mit Urteil vom 30.06.2017 wies das Gericht die Klage ab. Weder auf Basis des 2016 noch einmal geänderten Vertrages, noch auf straßenrechtlicher Grundlage sah das Gericht einen Rechtsgrund, der einen Herausgabeanspruch des Landes begründen könnte. Die (vor den Verwaltungsgerichten nicht automatisch mögliche) Berufung eröffnete das VG nicht. Doch Berlin akzeptierte die Entscheidung nicht und beantragte gem. § 124 VwGO die Berufungszulassung. Diesen, dem eigentlichen Berufungsverfahren vorgeschalteten Antrag wies das OVG Berlin-Brandenburg nun am 5. Juli 2021 ab. Die Gründe für die Zulassung einer Berufung lägen nicht vor:

Berlin hatte zunächst umfangreich mit Verfahrensfehlern argumentiert: Zunächst sei die 4. Kammer des VG Berlin unzuständig gewesen. Das OVG hielt dies aber für unzutreffend, denn es handele sich primär um eine energiewirtschaftsrechtliche Sache, nicht um Straßenrecht, weswegen die 4. und nicht die 1. Kammer zu Recht mit der Sache befasst worden war. Weiter hatte das Land gerügt, im Urteil des VG Berlin hätten Ausführungen zu § 1004 BGB gefehlt, weswegen ein verfahrensfehlerhafter Begründungsmangel vorgelegen hätte. Dies überzeugte den Senat aber nicht, denn es ergebe sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe. Der Senat sah auch keinen Verstoß gegen das Verbot der Beweisantizipation. Das Gericht hätte in der bemängelten Passage nur sein Verständnis der maßgeblichen Vertragsklausel erläutert. Das VG Berlin hätte auch keine Hinweispflicht auf sachdienliche Anträge verletzt, unabhängig davon würde das Urteil nicht auf einem Verfahrensmangel beruhen, wäre also nicht anders ausgefallen, wenn das VG sich so verhalten hätte, wie das Land es in seiner Berufungszulassung für richtig erklärt hatte: Das VG hatte seine Entscheidung nicht allein auf die Auslegung des Konzessionsvertrags aus 1994 gestützt, sondern parallel begründet, so dass das Urteil nicht allein auf den Punkten “beruhte”, die als verfahrensfehlerhaft vorgetragen wurden.

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Daneben sah der Senat aber auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, die ebenfalls eine Zulassung der Berufung geboten hätten. Die Begründung sei weder widersprüchlich, noch hätte das Gericht einen Formzwang und einen hieraus resultierenden Auslegungsauftrag übersehen. Auch straßenrechtlich hätte das Gericht nichts falsch gemacht. Ein straßenrechtlicher Beseitigungsanspruch bestehe nicht, weil Vattenfall nicht unerlaubt, sondern erlaubt das Leitungsnetze betreibe. Das sei auch keine nicht vollwertige Interimslösung.

Zuletzt betrachtet das OVG die Sache auch nicht als tatsächlich oder rechtlich schwierig, was auch zur Zulassung der Berufung geführt hätte. Bemerkenswert in diesem Kontext die Anmerkung des Senats, dass der schiere Hinweis auf die Länge der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ausreicht, um eine besondere Schwierigkeit zu indizieren. Potentiell schwierige Fragen dagegen seien nicht tragend für das Urteil gewesen. Dies gelte auch für die Fragen, die das Land als von “grundsätzlicher Bedeutung” betrachtet und deswegen die Berufungszulassung verlangt.

Die Entscheidung ist damit rechtskräftig. Vattenfall kann sein Netz behalten. Für die öffentliche Hand, die ein Interesse daran hat, den Wärmenetzbetrieb nur auf Zeit zu konzessioneren, ist das indes keine ganz befriedigende Konsequenz. Hier liegt der Schlüssel in der möglichst präzisen Ausgestaltung von Endschaftsklauseln: Diese müssen ganz klar regeln, wie Gemeinden nach Ende der Vertragslaufzeit wieder an ihre Netze kommen. Oder der Gesetzgeber wird hier aktiv. (Miriam Vollmer).

Sie möchten mit uns über Fernwärme sprechen? Am 12. Oktober 2021 laden wir zum Fernwärmetalk. Infos und Anmeldung hier.

2021-09-30T00:03:10+02:0029. September 2021|Konzessionsrecht, Wärme|

Der neue § 113 a EnWG – Die Integration von Wasserstoff in das Konzessionsvertragsrecht

Der Gesetzgeber hat am 22. Juni 2021 das „Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht“ verabschiedet (wir berichteten). Die Nutzung von Wasserstoff ist nach Ansicht des Gesetzgebers „the next big thing“ und so stellt er bereits jetzt die rechtlichen Weichen.

Da Wasserstoff ein gasförmiger Energieträger ist und der Gesetzgeber ungern das Rad neu erfindet, versucht er die Neuregelung des „Wasserstoffrechtes“ weitgehend in die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen für Erdgas und Biogas zu integrieren. Systemisch nachvollziehbar, da der Gesetzgeber zumindest „grünen“ Wasserstoff der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen stammt, rechtlich ohnehin als Biogas definiert (§ 3 Nr. 10c EnWG).

Wasserstoff soll nach Vorstellung des Gesetzgebers künftig auch über eigene Wasserstoffleitungen transportiert werden. Nach § 46 EnWG haben Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Versorgungsleitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Hierüber wurden von den Gemeinden Wegenutzungskonzessionen vergeben und auf Basis entsprechender Konzessionsverträge und nach Maßgabe der KAV vom Netzbetreiber Konzessionsabgaben erhoben. Mit der Neuregelung des § 113a EnWG integriert der Gesetzgeber nun künftig Wasserstoff(transport) in das bestehende Konzessionsrecht.

Wasserstoff wird dabei dem Erdgas gleichgestellt. Betreiber von Energieversorgungsnetzen die bestehende Wegenutzungsverträge im Sinne des § 46 für Gasleitungen abgeschlossen haben werden künftig dahingehend begünstigt, dass diese Verträge künftig gem. § 113a Abs. 2 EnWG auch für Transport und Verteilung von Wasserstoff bis zum Ende ihrer vereinbarten Laufzeit fortgelten. Die Konzessionsabgabenverordnung ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höchstbeträge für Konzessionsabgaben bei Gas entsprechend anzuwenden sind.

Inhaber einer bestehenden Gasversorgungskonzession bekommen damit jetzt faktisch auch die Wasserstoffkonzession automatisch mit dazu.

Bei der Neuvergabe der Konzession nach Auslaufen der Bestandskonzessionen soll dann künftig auch die Wasserstoffkonzession formell vergeben werden, wobei es Gemeinden nach § 113a Abs. 3 EnWG dann aber freisteht, ob sie die Konzessionen für einzelne oder alle Gase im Sinne dieses Gesetzes gemeinsam vergeben. Das bedeutet Gemeinden müssen in künftigen gaskonzessionsvergabeverfahren auch das Thema Wasserstoffkonzession mitdenken und mitbeachten.

(Christian Dümke)