Industrie- oder Strom­erzeu­gungs­anlage – von dieser Einordnung hängt im EU-Emissi­ons­handel viel ab. Denn für die Strom­erzeugung gibt es keine Zerti­fi­kat­zu­teilung mehr. Die Betreiber von Kraft­werken müssen die Berech­ti­gungen, die einmal jährlich an die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) abgeführt werden müssen, kaufen, weil der EU-Gesetz­geber davon ausgeht, dass die Berech­ti­gungen sowieso einge­preist werden. Bei Indus­trie­an­lagen ist das anders, denn hier stehen Unter­nehmen in einem weltweiten Wettbewerb, der auch über Preise geführt wird. Einge­preist werden kann deswegen kaum, so dass die Zerti­fikate mit je nach Anlagentyp und Branche unter­schiedlich hohen Abschlägen auf dem Niveau best verfüg­barer Technik zugeteilt werden. Unter­nehmen, die noch nicht so gut sind wie andere, haben also weiterhin Anreize, besser zu werden und ihre Lasten zu verringern. Ist ein Betreiber schon hochef­fi­zient, steht er dagegen nicht schlechter als Betreiber aus Ländern, in denen kein Emissi­ons­handel die Produktion verteuert.

Dass danach der Standort der AOS Stade GmbH in Nieder­sachsen, wo Alumi­ni­umoxid herge­stellt wird, nur als Indus­trie­anlage einge­ordnet werden kann, versteht sich eigentlich von selbst: Alumi­ni­umoxid ist ein Folge­produkt von Bauxit, es handelt sich um ein Zwischen­produkt der Erzeugung von Primär­alu­minium. Die Anlage ist hochef­fi­zient, keine Anlage ihrer Wettbe­werber hat pro Tonne Produkt einen gerin­geren Carbon Footprint. Apropos Wettbe­werber: In der EU gibt es nur noch drei weitere Anlagen, in Deutschland ist diese die letzte ihrer Art.

In den ersten drei Handel­s­pe­rioden hat die DEHSt die Anlage entspre­chend auch als Indus­trie­anlage einge­ordnet und entlang dieser Einordnung Zerti­fikate zugeteilt. Doch in der aktuell vierten Handel­s­pe­riode von 2021 bis 2025 soll die Anlage nun auf einmal ein Kraftwerk sein. Hinter­grund dieser Einordnung: Statt nur Wärme selbst herzu­stellen und Strom aus dem Netz zu beziehen, produ­ziert AOS die für den Standort benötigte Energie in einem hochef­fi­zi­enten Heizkraftwerk und gibt prozess­be­dingt geringe Mengen an Überschuss­strom ins Netz der öffent­lichen Versorgung ab. Nicht verwerflich an sich, aber es kostet das Unter­nehmen einen zweistel­ligen Millio­nen­betrag in Gestalt von Zerti­fi­katen. Begründung der DEHSt: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in einer Entscheidung vom 20.06.2019 (Rs. C‑682/17, Exxon­Mobil) über die Auslegung der Emissi­ons­han­dels­richt­linie festge­stellt, dass Anlagen, die Strom ins Netz einspeisen und keiner anderen in der Emissi­ons­han­dels­richt­linie aufge­führten Tätigkeit außer „Verbrennung von Brenn­stoffen“ zuzuordnen sind, nur für Fernwärme und hochef­fi­ziente KWK-Wärme Berech­ti­gungen bekommen.

An der AOS Stade GmbH indes geht diese Entscheidung vorbei. Die Anlage ist einer anderen Tätigkeit als nur „Verbrennung“ zuzuordnen, nämlich der Herstellung von Primär­alu­minium. Zudem verbietet die Emissi­ons­han­dels­richt­linie nach Überzeugung des Unter­nehmens nur die Zuteilung für nicht hochef­fi­ziente Prozess­wärme, aber nicht die verwehrte Zuteilung für Brennstoffemissionen.

Aktuell verfolgt das Unter­nehmen seinen Anspruch vor dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin (VG 10 K 333/21). Die Vorlage an den EuGH ist angeregt, das Unter­nehmen hofft auf eine zumindest erstin­stanz­liche Entscheidung im kommenden Jahr.

Das Verfahren führt Dr. Miriam Vollmer.