Biomass­estra­tegie: Was ist zu erwarten?

Die Bundes­re­gierung hat letzten Monat beschlossen, eine Nationale Biomass­estra­tegie (NABIS) aufzu­setzen. Damit soll die Grundlage für eine nachhaltige Nutzung der Biomasse aus Wald‑, Landwirt- und Abfall­wirt­schaft gelegt werden. Orien­tieren soll sich die Strategie, deren Erstellung vor allem vom Bundeswirtschafts‑, Bundes­land­wirt­schafts- und Bundes­um­welt­mi­nis­terium betrieben wird, an Klima‑, Umwelt- und Biodi­ver­si­täts­zielen. Eckpunkte sind insofern die nachhaltige Verfüg­barkeit von Biomasse, Erhalt natür­licher Ökosysteme und das „Food-First“-Prinzip.

Zwei Traktoren bei der Ernte von Elefantengras

Die zustän­digen Minister scheinen dennoch optimis­tisch zu sein, dass für Bioen­ergie Möglich­keiten bleiben. Aller­dings soll die stoff­liche Nutzung von Biomasse Vorrang vor der energe­ti­schen Verwertung haben, auch um die Klima­po­ten­tiale der Speicherung von Kohlen­stoff auszu­schöpfen. Auch soll („Food first“) die Ernäh­rungs­si­cherheit Vorrang vor der Energie­ver­sorgung haben, so dass sich die Energie­er­zeugung vor allem auf Reststoffe oder Verwertung von Abfällen konzen­trieren soll. Das zentrale Leitprinzip ist insofern die Kaskaden- und Mehrfach­nutzung von Biomasse. Außerdem soll die Strategie die Klima­schutz­funktion natür­licher Ökosysteme wie Wälder und Moore stärken, die bereits bei der Novel­lierung des Bundes-Klima­schutz­gesetz mehr Gewicht erhalten hat.

Die betei­ligten Minis­terien wollen die Strategie im Laufe des nächsten Jahres im Dialog mit Vertretern aus Politik, Wirtschaft, Wissen­schaft und Gesell­schaft auf Basis dieser Eckpunkte entwi­ckeln und verab­schieden. (Olaf Dilling)

2022-11-02T09:09:34+01:002. November 2022|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Umwelt|

Achtung, BEHG im Vertrag

Das Brenn­stoff-Emissi­ons­han­dels­gesetz (BEHG) belastet fossile Brenn­stoffe mit an sich jährlich steigenden Kosten, um Anreize für Emissi­ons­min­de­rungen zu setzen. Doch nun hat der Gesetz­geber die an sich für 2023, 2024 und 2025 anste­henden Preis­er­hö­hungen ausge­setzt bzw. abgeflacht, um einer­seits angesichts der hohen Brenn­stoff­preise zu entlasten, anderer­seits geht von solchen Preisen ohnehin ein Minde­rungs­anreiz aus. Künftig soll es nun also folgen­der­maßen aussehen:

2023: 30 EUR statt 35 EUR

2024: 35 EUR statt 45 EUR

2025: 45 EUR statt 55 EUR

Ab 2026 soll es bei der schon bisher geplanten Verstei­gerung bleiben.

Kostenlose Fotos zum Thema Kohlendioxid co2

Diese Änderung zwingt viele Unter­nehmen nun kurzfristig zum Handeln. Denn viele Verträge – vor allem Liefer­ver­träge über Fern- und Nahwärme – enthalten Klauseln, in denen nicht auf die BEHG-Kosten in der jeweils gesetzlich vorge­se­henen Höhe abgestellt wird. Sondern die Kosten nach dem BEHG in der zum Vertrags­ab­schluss geltenden Höhe aufge­führt werden. Nun scheidet eine Kosten­wälzung aus, wenn die angeblich gewäzten Kosten gar nicht anfallen. Versorger müssen also handeln und die Verträge entspre­chend ändern (Miriam Vollmer).

2022-11-02T01:31:28+01:002. November 2022|Emissionshandel|