Kein Ausschluss von WKA im Thüringer Wald: Und was ist nun mit Abstandsgeboten?

So, nun hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden: Das pauschale Verbot im Thüringischen Waldgesetz, in Waldflächen Windkraftanlagen zu errichten, ist verfassungswidrig und damit nichtig. Doch wie sieht es eigentlich mit den viel umstritteneren Abstandsgeboten mancher Länder zwischen Windkraftanlagen und Wohngebäuden aus?

Die im Sinne des Ausbaus von Windenergie schlechte Nachricht: Die neue Entscheidung verbietet solche Abstandsflächen nicht. Doch das neue Windenergieflächenbedarfsgesetz, WindBG, aus diesem Jahr, das am 01.01.2023 greift, soll die Ausbauhemmnisse, die aus solchen Länderregelungen resultieren, aus der Welt schaffen:

Im diesjährigen Osterpaket wurde den Bundesländern Flächenziele vorgegeben. Denn derzeit sind effektiv nur rund 0,2% der Bundesfläche für Windkraft ausgewiesen. Das neue WindBG, gibt nun verbindliche Ziele für alle Länder bis 2026 und 2032 vor. Verfehlt ein Bundesland diese Ziele, hat dies drastische Auswirkungen: Nach einem neugeschaffenen § 249 Abs. 7 BauGB sind Windkraftanlagen im Außenbereich dann praktisch immer zulässig. Die bisher geltende Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB für Flächen, für die keine Windkraftausweisung bestand, greift dann nicht mehr. Weder entgegenstehende Ziele der Raumordnung noch die Darstellungen in den Flächennutzungsplänen können Vorhaben dann noch entgegen gehalten werden. Länder, die sich weiter verweigern, verlieren also weitgehend die Möglichkeit, den Ausbau räumlich zu steuern (und damit praktisch zu verhindern). Auch unwillige Länder können sich also nicht mehr dem Ausbau entgegenstemmen. Zwar bleibt die Möglichkeit zu Mindestabstandsflächen der Länder zunächst erhalten. Aber ab Juni 2023 gelten sie nicht mehr in Windenergieflächen, ab Ende 2024 treten sie außer Kraft, wenn ein Land seine bis dahin anstehenden Pflichten nach dem WindBG nicht erfüllt.

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Das bedeutet: Mindestabstandsflächen der Länder gibt es nur noch, wenn ein Land anderweitig ausreichend Flächen bereitstellt (Miriam Vollmer).

2022-11-11T16:56:36+01:0011. November 2022|Erneuerbare Energien, Naturschutz, Strom|

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz kommt: Was Versorger nun tun müssen

Nun hat der Bundestag also am 10.11.2022 abgestimmt: Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) soll kommen. Wie geplant sollen Erdgaslieferanten ihren Kunden mit weniger als 1,5 Mio. kWh jährlichem Bezug einen Entlastungsbetrag gutschreiben, den nicht der Kunde, sondern der Staat bezahlen soll.

Grundlage für die Berechnung der Entlastung ist die Bezugsmenge, die dem Septemberabschlag zugrunde liegt, also in aller Regel 1/12 des Vorjahresverbrauchs. Ist dieser nicht verfügbar, gilt der prognostizierte Jahresverbrauch der Verbrauchsstelle oder – ist der Anschluss neu – der typische Jahresverbrauch. Dieser ist dem Kunden nun mit der ersten Rechnung, die den Dezember 2022 umfasst, gutzuschreiben. Doch schon vor dieser Rechnung – meistens der Jahresrechnung – soll der Kunde entlastet werden, insbesondere nach § 3 Abs. 2 EWSG durch Verzicht auf den Dezemberabschlag.

Für die Versorger besteht aber nicht erst mit der Gutschrift bzw. Entlastung Handlungsbedarf. Sie müssen noch vor Dezember, nämlich bis zum 21.11.2022, auf ihrer Homepage über die Entlastung informieren. Über die mit dieser Information verbundenen Pflichtangaben äußert sich § 2 Abs. 4 des neuen EWSG.

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In ähnlicher Weise wie Erdgaskunden sind auch Wärmekunden zu entlasten: Entweder verzichtet der Versorger auf eine Voraus- oder Abschlagszahlung. Oder er zahlt an den Kunden die in § 4 Abs. 3 EWSG genau beschriebene finanzielle Kompensation. Diese Kompensation muss der Vermieter über die Heizkostenabrechnung an den Kunden weitergeben. Ihn treffen zudem Informationspflichten gegenüber den Mietern. Hat der Vermieter wegen der gestiegenen Preise in den letzten neun Monaten die Vorauszahlungen erhöht, hat der Mieter Anspruch auf Befreiung von dieser Erhöhung für den Dezember bzw. auf 25% der Vorauszahlung, wenn eine solche erhöht wurde.

Die Versorger haben Anspruch auf eine Vorauszahlung der Entlastungen, die sie den Kunden gewähren. Die Anträge sollen bei der KfW gestellt werden, geplant ist eine Zahlung bis 1.12.2022, spätestens zwei Wochen nach Eingang der Anträge. Endabzurechnen sind diese Vorauszahlungen bis zum 31.05.2024.

Sowohl für Versorger wie auch für Vermieter besteht damit nun erheblicher Zeitdruck. Die Entlastungsmengen sind zu ermitteln, die Informationen vorzubereiten. Nicht zuletzt sind bei der KfW Anträge zu stellen (Miriam Vollmer).

2022-11-11T02:02:10+01:0011. November 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb, Wärme|