So, nun hat das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) entschieden: Das pauschale Verbot im Thürin­gi­schen Waldgesetz, in Waldflächen Windkraft­an­lagen zu errichten, ist verfas­sungs­widrig und damit nichtig. Doch wie sieht es eigentlich mit den viel umstrit­te­neren Abstands­ge­boten mancher Länder zwischen Windkraft­an­lagen und Wohnge­bäuden aus?

Die im Sinne des Ausbaus von Windenergie schlechte Nachricht: Die neue Entscheidung verbietet solche Abstands­flächen nicht. Doch das neue Windener­gie­flä­chen­be­darfs­gesetz, WindBG, aus diesem Jahr, das am 01.01.2023 greift, soll die Ausbau­hemm­nisse, die aus solchen Länder­re­ge­lungen resul­tieren, aus der Welt schaffen:

Im diesjäh­rigen Oster­paket wurde den Bundes­ländern Flächen­ziele vorge­geben. Denn derzeit sind effektiv nur rund 0,2% der Bundes­fläche für Windkraft ausge­wiesen. Das neue WindBG, gibt nun verbind­liche Ziele für alle Länder bis 2026 und 2032 vor. Verfehlt ein Bundesland diese Ziele, hat dies drastische Auswir­kungen: Nach einem neuge­schaf­fenen § 249 Abs. 7 BauGB sind Windkraft­an­lagen im Außen­be­reich dann praktisch immer zulässig. Die bisher geltende Ausschluss­wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB für Flächen, für die keine Windkraft­aus­weisung bestand, greift dann nicht mehr. Weder entge­gen­ste­hende Ziele der Raumordnung noch die Darstel­lungen in den Flächen­nut­zungs­plänen können Vorhaben dann noch entgegen gehalten werden. Länder, die sich weiter verweigern, verlieren also weitgehend die Möglichkeit, den Ausbau räumlich zu steuern (und damit praktisch zu verhindern). Auch unwillige Länder können sich also nicht mehr dem Ausbau entge­gen­stemmen. Zwar bleibt die Möglichkeit zu Mindest­ab­stands­flächen der Länder zunächst erhalten. Aber ab Juni 2023 gelten sie nicht mehr in Windener­gie­flächen, ab Ende 2024 treten sie außer Kraft, wenn ein Land seine bis dahin anste­henden Pflichten nach dem WindBG nicht erfüllt.

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Das bedeutet: Mindest­ab­stands­flächen der Länder gibt es nur noch, wenn ein Land ander­weitig ausrei­chend Flächen bereit­stellt (Miriam Vollmer).