Müssen Gaskunden den Dezemberabschlag bezahlen?

Die Regierung beabsichtigt die Letztverbraucher von Energie nicht nur im nächsten Jahr mit einer Gas- und Wärmepreisbremse zu entlasten, zusätzlich soll auch der Abschlag für den Monat 2022 vom Staat übernommen werden. So sieht es das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) jedenfalls derzeit vor.

Aber was bedeutet das konkret? Zahlt die Regierung den Verbrauchern das Geld? Muss man das irgendwo beantragen? Muss der Dezemberabschlag bezahlt werden? Wir klären Sie gerne auf:

Die entsprechende Regelung ist in § 3 EWSG zu finden. Die Einmalentlastung gilt nur für Kunden die über ein Standardlastprofil versorgt werden (SLP Kunden) nicht dagegen für leistungsgemessene Kunden (RLM). Sie wird zunächst vom Energieversorger gegenüber seinen Kunden erbracht und ihm dann vom Staat erstattet. Der Verbraucher selbst wickelt die Einmalentlastung somit komplett über seinen Versorger ab. Die Einmalentlastung wird vom Versorger als Guthaben in der nächsten Abrechnung ausgewiesen. Das passiert ganz automatisch.

Aber muss der Abschlag im Dezember jetzt bezahlt werden? Das hängt davon ab, ob der Versorger die Abschläge automatisch aufgrund erteilten einer SEPA-Lastschrift beim Kunden einziehen darf oder der Kunde aktiv selber durch Überweisung oder Dauerauftrag an den Versorger bezahlt.

Im Fall des Forderungseinzuges ist der Versorger gehalten, wenn möglich auf die Einziehung des Abschlages zu verzichten (§ 3 Abs. 2 ESWG). Die Regelung ist als “kann-Vorschrift” gestaltet, dass bedeutet der Versorger muss sich nicht zwingend daran halten. Zieht er den Abschlag trotzdem ein, muss er ihn jedoch unverzüglich dem Kunden zurückerstatten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ESWG).

Anders sieht es dagegen aus, wenn der Kunde selber den Abschlag bezahlt. Hier ist der Versorger nur verpflichtet “ diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energiewirtschaftsgesetzes zu verrechnen.”. Möchte die Gruppe der “Selberzahler” also auch auf den Dezemberabschlag verzichten, muss der Kunde die Zahlung dieses Abschlages unterlassen. Zahlt er trotzdem, erhält er das Geld nicht zurücküberwiesen. Verloren ist die Entlastung aber auch dann nicht, denn sie taucht in jedem Fall dann als Guthaben in der nächsten Abrechnung auf.

(Christian Dümke)

 

2022-11-16T21:32:59+01:0016. November 2022|Energiepolitik, Gas|

Nahwärme & Soforthilfe nach dem EWSG

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) hat den Bundestag passiert und soll den von gestiegenen Energiepreisen gebeutelten Deutschen schnell Erleichterung verschaffen (wir haben hier schon informiert). Erdgas und Fernwärme seien erfasst, hört man allerorten, und tatsächlich laufen bei Gas- und Fernwärmelieferanten die Vorbereitungen auf Hochtouren. Schließlich ist es bis zum Dezember ja nicht mehr allzu lange hin.

Kostenlose Fotos zum Thema Baden

Was vielfach vergessen wird: In den Anwendungsbereich fällt nicht nur die Fernwärme. Vielmehr heißt es in § 1 Abs. 3 EWSG:

“Wärmeversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind
Unternehmen, die gewerblich Wärme an einen Kunden liefern, der die gelie-
ferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen Mietern zur Nut-
zung zur Verfügung stellt”

Auch in § 4 EWSG ist nur von “Wärmelieferungen” die Rede. Kein Wort von der klassischen Fernwärme, also der Lieferung über ein zentrales Netz.

Damit sind auch Nahwärmeversorger erfasst. Das ist insofern logisch, als dass ja niemand einen Nachteil haben soll, nur weil er eine dezentrale Lösung gewählt hat und nicht am großen Stadtnetz hängt. Doch gerade kleinere Contractoren sollten sich nun schnell informieren, denn Kunden sollen nun zügig in zwei Wochen nach Inkrafttreten informiert werden, und die Erstattung kann in Kürze bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden, die an die Stelle des Dezemberabschlags (oder der Vorauszahlung oder Zahlung auf Rechnung) treten soll (Miriam Vollmer).

2022-11-16T01:09:53+01:0016. November 2022|Energiepolitik, Wärme|