Das Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG) hat den Bundestag passiert und soll den von gestiegenen Energiepreisen gebeutelten Deutschen schnell Erleichterung verschaffen (wir haben hier schon informiert). Erdgas und Fernwärme seien erfasst, hört man allerorten, und tatsächlich laufen bei Gas- und Fernwärmelieferanten die Vorbereitungen auf Hochtouren. Schließlich ist es bis zum Dezember ja nicht mehr allzu lange hin.
Was vielfach vergessen wird: In den Anwendungsbereich fällt nicht nur die Fernwärme. Vielmehr heißt es in § 1 Abs. 3 EWSG:
„Wärmeversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind
Unternehmen, die gewerblich Wärme an einen Kunden liefern, der die gelie-
ferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen Mietern zur Nut-
zung zur Verfügung stellt“
Auch in § 4 EWSG ist nur von „Wärmelieferungen“ die Rede. Kein Wort von der klassischen Fernwärme, also der Lieferung über ein zentrales Netz.
Damit sind auch Nahwärmeversorger erfasst. Das ist insofern logisch, als dass ja niemand einen Nachteil haben soll, nur weil er eine dezentrale Lösung gewählt hat und nicht am großen Stadtnetz hängt. Doch gerade kleinere Contractoren sollten sich nun schnell informieren, denn Kunden sollen nun zügig in zwei Wochen nach Inkrafttreten informiert werden, und die Erstattung kann in Kürze bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden, die an die Stelle des Dezemberabschlags (oder der Vorauszahlung oder Zahlung auf Rechnung) treten soll (Miriam Vollmer).
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