Das Erdgas-Wärme-Sofort­hilfe-Gesetz (EWSG) hat den Bundestag passiert und soll den von gestie­genen Energie­preisen gebeu­telten Deutschen schnell Erleich­terung verschaffen (wir haben hier schon infor­miert). Erdgas und Fernwärme seien erfasst, hört man aller­orten, und tatsächlich laufen bei Gas- und Fernwär­me­lie­fe­ranten die Vorbe­rei­tungen auf Hochtouren. Schließlich ist es bis zum Dezember ja nicht mehr allzu lange hin.

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Was vielfach vergessen wird: In den Anwen­dungs­be­reich fällt nicht nur die Fernwärme. Vielmehr heißt es in § 1 Abs. 3 EWSG:

Wärme­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen im Sinne dieses Gesetzes sind
Unter­nehmen, die gewerblich Wärme an einen Kunden liefern, der die gelie-
ferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen Mietern zur Nut-
zung zur Verfügung stellt“

Auch in § 4 EWSG ist nur von „Wärme­lie­fe­rungen“ die Rede. Kein Wort von der klassi­schen Fernwärme, also der Lieferung über ein zentrales Netz.

Damit sind auch Nahwär­me­ver­sorger erfasst. Das ist insofern logisch, als dass ja niemand einen Nachteil haben soll, nur weil er eine dezen­trale Lösung gewählt hat und nicht am großen Stadtnetz hängt. Doch gerade kleinere Contrac­toren sollten sich nun schnell infor­mieren, denn Kunden sollen nun zügig in zwei Wochen nach Inkraft­treten infor­miert werden, und die Erstattung kann in Kürze bei der Kredit­an­stalt für Wieder­aufbau (KfW) beantragt werden, die an die Stelle des Dezem­ber­ab­schlags (oder der Voraus­zahlung oder Zahlung auf Rechnung) treten soll (Miriam Vollmer).