Nun hat der Bundestag also am 10.11.2022 abgestimmt: Das Erdgas-Wärme-Sofort­hil­fe­gesetz (EWSG) soll kommen. Wie geplant sollen Erdgas­lie­fe­ranten ihren Kunden mit weniger als 1,5 Mio. kWh jährlichem Bezug einen Entlas­tungs­betrag gutschreiben, den nicht der Kunde, sondern der Staat bezahlen soll.

Grundlage für die Berechnung der Entlastung ist die Bezugs­menge, die dem Septem­ber­ab­schlag zugrunde liegt, also in aller Regel 1/12 des Vorjah­res­ver­brauchs. Ist dieser nicht verfügbar, gilt der prognos­ti­zierte Jahres­ver­brauch der Verbrauchs­stelle oder – ist der Anschluss neu – der typische Jahres­ver­brauch. Dieser ist dem Kunden nun mit der ersten Rechnung, die den Dezember 2022 umfasst, gutzu­schreiben. Doch schon vor dieser Rechnung – meistens der Jahres­rechnung – soll der Kunde entlastet werden, insbe­sondere nach § 3 Abs. 2 EWSG durch Verzicht auf den Dezemberabschlag.

Für die Versorger besteht aber nicht erst mit der Gutschrift bzw. Entlastung Handlungs­bedarf. Sie müssen noch vor Dezember, nämlich bis zum 21.11.2022, auf ihrer Homepage über die Entlastung infor­mieren. Über die mit dieser Infor­mation verbun­denen Pflicht­an­gaben äußert sich § 2 Abs. 4 des neuen EWSG.

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In ähnlicher Weise wie Erdgas­kunden sind auch Wärme­kunden zu entlasten: Entweder verzichtet der Versorger auf eine Voraus- oder Abschlags­zahlung. Oder er zahlt an den Kunden die in § 4 Abs. 3 EWSG genau beschriebene finan­zielle Kompen­sation. Diese Kompen­sation muss der Vermieter über die Heizkos­ten­ab­rechnung an den Kunden weiter­geben. Ihn treffen zudem Infor­ma­ti­ons­pflichten gegenüber den Mietern. Hat der Vermieter wegen der gestie­genen Preise in den letzten neun Monaten die Voraus­zah­lungen erhöht, hat der Mieter Anspruch auf Befreiung von dieser Erhöhung für den Dezember bzw. auf 25% der Voraus­zahlung, wenn eine solche erhöht wurde.

Die Versorger haben Anspruch auf eine Voraus­zahlung der Entlas­tungen, die sie den Kunden gewähren. Die Anträge sollen bei der KfW gestellt werden, geplant ist eine Zahlung bis 1.12.2022, spätestens zwei Wochen nach Eingang der Anträge. Endab­zu­rechnen sind diese Voraus­zah­lungen bis zum 31.05.2024.

Sowohl für Versorger wie auch für Vermieter besteht damit nun erheb­licher Zeitdruck. Die Entlas­tungs­mengen sind zu ermitteln, die Infor­ma­tionen vorzu­be­reiten. Nicht zuletzt sind bei der KfW Anträge zu stellen (Miriam Vollmer).