Es geht los: Das Antrags­ver­fahren auf Erstattung der Dezember-Sofort­hilfe Gas/Wärme!

Es geht Schlag auf Schlag: Seit gestern ist das Portal online, bei dem Gas- und Wärme­ver­sorger die Erstattung der Entlas­tungs­be­träge geltend machen können, die sie den Letzt­ver­brau­chern bzw. Kunden im Dezember gewähren (hierzu schon hier). Im Regelfall (es gibt einige Ausnahmen) wird diese Entlastung durch Verzicht auf den Dezem­ber­ab­schlag gewährt. Damit kein Fuchs durch gezielte Erhöhung des Abschlags seine Entlastung erhöhen kann, bemisst sie sich (auch hier gibt es wieder eine Reihe von Ausnahmen) anhand des Abschlags für den September.

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Das Antrags­ver­fahren verlangt den Versorgern viel ab (hier zeigt das Minis­terium das Antrags­for­mular). Sie müssen in kurzer Zeit – die Frist läuft aller­dings erst am 28.02.2023 offiziell ab – die Kunden katego­ri­sieren und auf Grundlage des Erdgas-Wärme-Sofort­hilfe-Gesetzes (EWSG) die Höhe der Entlastung berechnen, die dem jewei­ligen Kunden zusteht. Hierbei gibt es einige Klippen, vor allem die Anwendung der Ausnah­me­vor­schriften zum Anwen­dungs­be­reich. Dies ist besonders heikel, weil das EWSG dem Kunden Ansprüche gegen den Versorger einräumt, die nicht davon abhängig sind, ob der Versorger seiner­seits eine Erstattung erhält.

Die von der Bundes­re­gierung beauf­tragte PwC prüft die Anträge. Nur mit dem Okay der PwC erhalten die Unter­nehmen die Erstattung. Diese wird nicht direkt, sondern über die Bank des Antrag­stellers ausge­zahlt, die ihrer­seits bei der KfW die Zahlung anmeldet.

Für die Endab­rechnung lässt der Gesetz­geber allen Betei­ligten mehr Zeit. Bis zum 31. Mai 2024 muss jedes Unter­nehmen, das eine Voraus­zahlung erhalten hat, Endab­rech­nungen vorlegen. Bis es soweit ist, hat die Branche aber noch einiges vor sich (Miriam Vollmer).

2022-11-18T20:25:05+01:0018. November 2022|Energiepolitik, Gas, Wärme|

BGH entscheidet zur Wirksamkeit von Preis­klauseln in Wärmelieferungsverträgen

War es in letzter Zeit etwas ruhiger geworden um das Thema Preis­an­pas­sungs­klauseln in Wärme­lie­fe­rungs­ver­trägen, hat der BGH nun in diesem Jahr zwei inter­es­sante Entschei­dungen getroffen (BGH, 06. April 2022, VIII ZR 295/20 und BGH, 01. Juni 2022, VIII ZR 287/20.

Die erste Entscheidung vom April diesen Jahres befasst sich mit der Frage, ob Preis­än­de­rungs­klauseln zur Änderung des Grund­preises und des Arbeits­preises getrennt vonein­ander zu betrachten sind oder ob die Unwirk­samkeit einer Regelung, die sich auf einen dieser beiden Preis­be­stand­teile bezieht, die übrigen Regelungen mit sich in die Unwirk­samkeit reißt. Hier vertritt der BGH die Auffassung, dass beide Änderungs­me­cha­nismen innerhalb einer Gesamt­klausel getrennt zu betrachten sind, mit der Folge, dass – wie im dortigen Fall – eine Unwirk­samkeit von Preis­an­pas­sungen beim Arbeits­preis nicht automa­tisch auch die Unwirk­samkeit der Anpas­sungen des Grund­preises zur Folge hat.

Die zweite Entscheidung des BGH aus Juni 2022 befasst sich mit den Anfor­de­rungen an die Trans­parenz einer Preis­än­de­rungs­re­gelung. Der Versorger hatte dort festgelegt, dass der Wärme­preis sich in dem Maße ändern solle, wie sich die Brenn­stoff­be­zugs­kosten des Wärme­lie­fe­ranten ändern. Der Vorin­stanz war diese Regelung nicht ausrei­chend trans­parent genug, da der Kunde selbst hieraus – mangels Kenntnis dieser Kosten – Preis­an­pas­sungen nicht nachvoll­ziehen könne. Der BGH sah dies nun anders. Für den Kunden sei es hinrei­chend trans­parent, wenn sich aus der Klausel ergäbe, dass sich sein Wärme­preis in gleichem Maßstab und Umfang ändere, wie die Bezugs­kosten seines Wärme­lie­fe­ranten. Das Trans­pa­renz­gebot des § 24 AVBFern­wärmeV gebiete es dagegen nicht, dass der Kunde auch die Zusam­men­setzung dieses Bezugs­preises erkennen können müsse. Diese Gesichts­punkte spielten höchstens bei der Frage der Angemes­senheit der Klausel eine Rolle.

Die Entscheidung ist bemer­kenswert, weil der BGH in einer früheren Entscheidung (BGH, 06.04.2011 , Az. VIII ZR 66/09) eine Preis­klausel für unwirksam erklärt hatte, in der ebenfalls auf die Kosten des Vorlie­fe­ranten verwiesen worden war. Von dieser Entscheidung grenzt der BGH in seinem aktuellen Urteil ab und stellt klar, dass die 1:1 Weitergabe von Vorlie­fe­ran­ten­kosten im Rahmen einer Klausel ausrei­chend trans­parent sei.

(Christian Dümke)

2022-11-18T16:55:17+01:0018. November 2022|Rechtsprechung, Wärme|