Es geht los: Das Antragsverfahren auf Erstattung der Dezember-Soforthilfe Gas/Wärme!
Es geht Schlag auf Schlag: Seit gestern ist das Portal online, bei dem Gas- und Wärmeversorger die Erstattung der Entlastungsbeträge geltend machen können, die sie den Letztverbrauchern bzw. Kunden im Dezember gewähren (hierzu schon hier). Im Regelfall (es gibt einige Ausnahmen) wird diese Entlastung durch Verzicht auf den Dezemberabschlag gewährt. Damit kein Fuchs durch gezielte Erhöhung des Abschlags seine Entlastung erhöhen kann, bemisst sie sich (auch hier gibt es wieder eine Reihe von Ausnahmen) anhand des Abschlags für den September.
Das Antragsverfahren verlangt den Versorgern viel ab (hier zeigt das Ministerium das Antragsformular). Sie müssen in kurzer Zeit – die Frist läuft allerdings erst am 28.02.2023 offiziell ab – die Kunden kategorisieren und auf Grundlage des Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetzes (EWSG) die Höhe der Entlastung berechnen, die dem jeweiligen Kunden zusteht. Hierbei gibt es einige Klippen, vor allem die Anwendung der Ausnahmevorschriften zum Anwendungsbereich. Dies ist besonders heikel, weil das EWSG dem Kunden Ansprüche gegen den Versorger einräumt, die nicht davon abhängig sind, ob der Versorger seinerseits eine Erstattung erhält.
Die von der Bundesregierung beauftragte PwC prüft die Anträge. Nur mit dem Okay der PwC erhalten die Unternehmen die Erstattung. Diese wird nicht direkt, sondern über die Bank des Antragstellers ausgezahlt, die ihrerseits bei der KfW die Zahlung anmeldet.
Für die Endabrechnung lässt der Gesetzgeber allen Beteiligten mehr Zeit. Bis zum 31. Mai 2024 muss jedes Unternehmen, das eine Vorauszahlung erhalten hat, Endabrechnungen vorlegen. Bis es soweit ist, hat die Branche aber noch einiges vor sich (Miriam Vollmer).