War es in letzter Zeit etwas ruhiger geworden um das Thema Preis­an­pas­sungs­klauseln in Wärme­lie­fe­rungs­ver­trägen, hat der BGH nun in diesem Jahr zwei inter­es­sante Entschei­dungen getroffen (BGH, 06. April 2022, VIII ZR 295/20 und BGH, 01. Juni 2022, VIII ZR 287/20.

Die erste Entscheidung vom April diesen Jahres befasst sich mit der Frage, ob Preis­än­de­rungs­klauseln zur Änderung des Grund­preises und des Arbeits­preises getrennt vonein­ander zu betrachten sind oder ob die Unwirk­samkeit einer Regelung, die sich auf einen dieser beiden Preis­be­stand­teile bezieht, die übrigen Regelungen mit sich in die Unwirk­samkeit reißt. Hier vertritt der BGH die Auffassung, dass beide Änderungs­me­cha­nismen innerhalb einer Gesamt­klausel getrennt zu betrachten sind, mit der Folge, dass – wie im dortigen Fall – eine Unwirk­samkeit von Preis­an­pas­sungen beim Arbeits­preis nicht automa­tisch auch die Unwirk­samkeit der Anpas­sungen des Grund­preises zur Folge hat.

Die zweite Entscheidung des BGH aus Juni 2022 befasst sich mit den Anfor­de­rungen an die Trans­parenz einer Preis­än­de­rungs­re­gelung. Der Versorger hatte dort festgelegt, dass der Wärme­preis sich in dem Maße ändern solle, wie sich die Brenn­stoff­be­zugs­kosten des Wärme­lie­fe­ranten ändern. Der Vorin­stanz war diese Regelung nicht ausrei­chend trans­parent genug, da der Kunde selbst hieraus – mangels Kenntnis dieser Kosten – Preis­an­pas­sungen nicht nachvoll­ziehen könne. Der BGH sah dies nun anders. Für den Kunden sei es hinrei­chend trans­parent, wenn sich aus der Klausel ergäbe, dass sich sein Wärme­preis in gleichem Maßstab und Umfang ändere, wie die Bezugs­kosten seines Wärme­lie­fe­ranten. Das Trans­pa­renz­gebot des § 24 AVBFern­wärmeV gebiete es dagegen nicht, dass der Kunde auch die Zusam­men­setzung dieses Bezugs­preises erkennen können müsse. Diese Gesichts­punkte spielten höchstens bei der Frage der Angemes­senheit der Klausel eine Rolle.

Die Entscheidung ist bemer­kenswert, weil der BGH in einer früheren Entscheidung (BGH, 06.04.2011 , Az. VIII ZR 66/09) eine Preis­klausel für unwirksam erklärt hatte, in der ebenfalls auf die Kosten des Vorlie­fe­ranten verwiesen worden war. Von dieser Entscheidung grenzt der BGH in seinem aktuellen Urteil ab und stellt klar, dass die 1:1 Weitergabe von Vorlie­fe­ran­ten­kosten im Rahmen einer Klausel ausrei­chend trans­parent sei.

(Christian Dümke)