Es geht Schlag auf Schlag: Seit gestern ist das Portal online, bei dem Gas- und Wärme­ver­sorger die Erstattung der Entlas­tungs­be­träge geltend machen können, die sie den Letzt­ver­brau­chern bzw. Kunden im Dezember gewähren (hierzu schon hier). Im Regelfall (es gibt einige Ausnahmen) wird diese Entlastung durch Verzicht auf den Dezem­ber­ab­schlag gewährt. Damit kein Fuchs durch gezielte Erhöhung des Abschlags seine Entlastung erhöhen kann, bemisst sie sich (auch hier gibt es wieder eine Reihe von Ausnahmen) anhand des Abschlags für den September.

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Das Antrags­ver­fahren verlangt den Versorgern viel ab (hier zeigt das Minis­terium das Antrags­for­mular). Sie müssen in kurzer Zeit – die Frist läuft aller­dings erst am 28.02.2023 offiziell ab – die Kunden katego­ri­sieren und auf Grundlage des Erdgas-Wärme-Sofort­hilfe-Gesetzes (EWSG) die Höhe der Entlastung berechnen, die dem jewei­ligen Kunden zusteht. Hierbei gibt es einige Klippen, vor allem die Anwendung der Ausnah­me­vor­schriften zum Anwen­dungs­be­reich. Dies ist besonders heikel, weil das EWSG dem Kunden Ansprüche gegen den Versorger einräumt, die nicht davon abhängig sind, ob der Versorger seiner­seits eine Erstattung erhält.

Die von der Bundes­re­gierung beauf­tragte PwC prüft die Anträge. Nur mit dem Okay der PwC erhalten die Unter­nehmen die Erstattung. Diese wird nicht direkt, sondern über die Bank des Antrag­stellers ausge­zahlt, die ihrer­seits bei der KfW die Zahlung anmeldet.

Für die Endab­rechnung lässt der Gesetz­geber allen Betei­ligten mehr Zeit. Bis zum 31. Mai 2024 muss jedes Unter­nehmen, das eine Voraus­zahlung erhalten hat, Endab­rech­nungen vorlegen. Bis es soweit ist, hat die Branche aber noch einiges vor sich (Miriam Vollmer).