Die Regierung beabsichtigt die Letzt­ver­braucher von Energie nicht nur im nächsten Jahr mit einer Gas- und Wärme­preis­bremse zu entlasten, zusätzlich soll auch der Abschlag für den Monat 2022 vom Staat übernommen werden. So sieht es das Erdgas-Wärme-Sofort­hilfe-Gesetz (EWSG) jeden­falls derzeit vor.

Aber was bedeutet das konkret? Zahlt die Regierung den Verbrau­chern das Geld? Muss man das irgendwo beantragen? Muss der Dezem­ber­ab­schlag bezahlt werden? Wir klären Sie gerne auf:

Die entspre­chende Regelung ist in § 3 EWSG zu finden. Die Einmal­ent­lastung gilt nur für Kunden die über ein Standard­last­profil versorgt werden (SLP Kunden) nicht dagegen für leistungs­ge­messene Kunden (RLM). Sie wird zunächst vom Energie­ver­sorger gegenüber seinen Kunden erbracht und ihm dann vom Staat erstattet. Der Verbraucher selbst wickelt die Einmal­ent­lastung somit komplett über seinen Versorger ab. Die Einmal­ent­lastung wird vom Versorger als Guthaben in der nächsten Abrechnung ausge­wiesen. Das passiert ganz automatisch.

Aber muss der Abschlag im Dezember jetzt bezahlt werden? Das hängt davon ab, ob der Versorger die Abschläge automa­tisch aufgrund erteilten einer SEPA-Lastschrift beim Kunden einziehen darf oder der Kunde aktiv selber durch Überweisung oder Dauer­auftrag an den Versorger bezahlt.

Im Fall des Forde­rungs­ein­zuges ist der Versorger gehalten, wenn möglich auf die Einziehung des Abschlages zu verzichten (§ 3 Abs. 2 ESWG). Die Regelung ist als „kann-Vorschrift“ gestaltet, dass bedeutet der Versorger muss sich nicht zwingend daran halten. Zieht er den Abschlag trotzdem ein, muss er ihn jedoch unver­züglich dem Kunden zurück­er­statten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ESWG).

Anders sieht es dagegen aus, wenn der Kunde selber den Abschlag bezahlt. Hier ist der Versorger nur verpflichtet “ diese Zahlung im Zuge der nächsten Rechnung nach den §§ 40 bis 40c des Energie­wirt­schafts­ge­setzes zu verrechnen.“. Möchte die Gruppe der „Selber­zahler“ also auch auf den Dezem­ber­ab­schlag verzichten, muss der Kunde die Zahlung dieses Abschlages unter­lassen. Zahlt er trotzdem, erhält er das Geld nicht zurück­über­wiesen. Verloren ist die Entlastung aber auch dann nicht, denn sie taucht in jedem Fall dann als Guthaben in der nächsten Abrechnung auf.

(Christian Dümke)