Laut § 3 Abs. 2 EBeV 2030 müssen Verant­wort­liche nach dem BEHG erstmals für das Kalen­derjahr 2024 innerhalb einer von der zustän­digen Behörde – das ist die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) – festzu­set­zenden Frist einen Überwa­chungsplan einreichen. Aus diesem Überwa­chungsplan ergibt sich, wie für die nächsten Jahre über die Brenn­stoff­emis­sionen berichtet werden soll. Co2, Verschmutzung, Abgase, Klimawandel

Diese Veröf­fent­li­chung liegt nunmehr vor: Die Frist für die Einrei­chung der Überwa­chungs­pläne läuft am 31. Oktober 2023 ab. Für viele Unter­nehmen ist diese Frist nicht optimal, da in den meisten Bundes­ländern noch die Schul­ferien laufen. Um so dringender ist es nun, sich mit den Vorgaben der EBeV 2030 vertraut zu machen, zu checken, ob die techni­schen Voraus­set­zungen der Kommu­ni­kation mit der Behörde über die DEHSt-Plattform gegeben sind, alle Signa­tur­karten auf Stand, und alle offenen Fragen geklärt. Vor allem dort, wo es nicht nur um die simple Bericht­erstattung entlang von Brenn­stoffen, für die es Standard­werte gibt, geht, sondern Vorfragen rund um die Abgrenzung gegenüber ETS-Anlagen, Abfälle oder andere Sonder­si­tua­tionen geht, ist die Frist anspruchsvoll.

Höchste Zeit also, aktiv zu werden, zumal nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 BEHG die verspätete oder nicht erfolgte Einrei­chung eines Überwa­chungs­plans eine Ordnungs­wid­rigkeit darstellt (Miriam Vollmer).

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