Laut § 3 Abs. 2 EBeV 2030 müssen Verantwortliche nach dem BEHG erstmals für das Kalenderjahr 2024 innerhalb einer von der zuständigen Behörde – das ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) – festzusetzenden Frist einen Überwachungsplan einreichen. Aus diesem Überwachungsplan ergibt sich, wie für die nächsten Jahre über die Brennstoffemissionen berichtet werden soll.
Diese Veröffentlichung liegt nunmehr vor: Die Frist für die Einreichung der Überwachungspläne läuft am 31. Oktober 2023 ab. Für viele Unternehmen ist diese Frist nicht optimal, da in den meisten Bundesländern noch die Schulferien laufen. Um so dringender ist es nun, sich mit den Vorgaben der EBeV 2030 vertraut zu machen, zu checken, ob die technischen Voraussetzungen der Kommunikation mit der Behörde über die DEHSt-Plattform gegeben sind, alle Signaturkarten auf Stand, und alle offenen Fragen geklärt. Vor allem dort, wo es nicht nur um die simple Berichterstattung entlang von Brennstoffen, für die es Standardwerte gibt, geht, sondern Vorfragen rund um die Abgrenzung gegenüber ETS-Anlagen, Abfälle oder andere Sondersituationen geht, ist die Frist anspruchsvoll.
Höchste Zeit also, aktiv zu werden, zumal nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 BEHG die verspätete oder nicht erfolgte Einreichung eines Überwachungsplans eine Ordnungswidrigkeit darstellt (Miriam Vollmer).
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