Wärmewende: Zum Gasheizungsverbot in anderen Ländern

In Deutschland ist derzeit das (möglicherweise) im Rahmen des neuen Gebäudeenergiegesetzes geplante Gasheizungsverbot eines der Aufregerthemen in diesem Jahr. Auch wir sind gespannt, was der Gesetzgeber hierzu letztendlich beschließen wird.

Aber wie schaut es bei diesem Thema eigentlich ausserhalb von Deutschland in anderen Ländern aus? Ist Deutschland das einzige Land, dass fossile Heizungen verbieten will? Ganz und gar nicht:

In Dänemark wurden Öl- und Gasheizungen schon 2013 verboten.

In Frankreich ist der Einbau neuer Öl- und Gasheizungen bereits seit dem Jahr 2022 verboten.

In Österreich gilt seit 2023 gilt ein Verbot für neue Öl- und Gasheizungen. Bestehende Ölheizungen müssen bis 2025 ausgetauscht werden, Gasheizungen bis 2040.

Die Niederlande planen ein Verbot von Öl- und Gasheizungen ab dem Jahr 2026

Schweden heizt inzwischen nahezu vollständig Öl- und Gasfrei, hat dieses Ziel jedoch über eine Kostenregulierung und nicht über ein Verbot erreicht.

Der Einbau von Wärmepumpen wird auch in anderen Ländern der EU mit Fördermitteln vom Staat unterstützt. Für Neubauten bieten 12 der 30 Länder Förderprogramme, für Renovierungen in Bestandswohnungen sind es 20.

Man sieht, Deutschland ist auch bei der Wärmewende nicht auf einem exotischen Sonderweg sondern reiht sich ein in die Politik verschiedener anderer Staaten.

(Christian Dümke)

2023-08-04T18:12:04+02:004. August 2023|Allgemein|

BEHG: Achtung, Überwachungsplan!

Laut § 3 Abs. 2 EBeV 2030 müssen Verantwortliche nach dem BEHG erstmals für das Kalenderjahr 2024 innerhalb einer von der zuständigen Behörde – das ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) – festzusetzenden Frist einen Überwachungsplan einreichen. Aus diesem Überwachungsplan ergibt sich, wie für die nächsten Jahre über die Brennstoffemissionen berichtet werden soll. Co2, Verschmutzung, Abgase, Klimawandel

Diese Veröffentlichung liegt nunmehr vor: Die Frist für die Einreichung der Überwachungspläne läuft am 31. Oktober 2023 ab. Für viele Unternehmen ist diese Frist nicht optimal, da in den meisten Bundesländern noch die Schulferien laufen. Um so dringender ist es nun, sich mit den Vorgaben der EBeV 2030 vertraut zu machen, zu checken, ob die technischen Voraussetzungen der Kommunikation mit der Behörde über die DEHSt-Plattform gegeben sind, alle Signaturkarten auf Stand, und alle offenen Fragen geklärt. Vor allem dort, wo es nicht nur um die simple Berichterstattung entlang von Brennstoffen, für die es Standardwerte gibt, geht, sondern Vorfragen rund um die Abgrenzung gegenüber ETS-Anlagen, Abfälle oder andere Sondersituationen geht, ist die Frist anspruchsvoll.

Höchste Zeit also, aktiv zu werden, zumal nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 BEHG die verspätete oder nicht erfolgte Einreichung eines Überwachungsplans eine Ordnungswidrigkeit darstellt (Miriam Vollmer).

Es gibt hierzu Fragen? Melden Sie sich schnell, optimal per E-Mail, wir machen dann etwas aus.

2023-08-04T15:21:42+02:004. August 2023|Emissionshandel|