Es wird ernst im CBAM

Damit der Emissi­ons­handel nicht dazu führt, dass Unter­nehmen ihre Produktion ins Ausland verlagern, oder Konsu­menten auf günstigere, weil emissi­ons­han­delsfrei im Ausland produ­zierte Waren ausweichen, soll der CBAM künftig Impor­teure verpflichten, Zerti­fikate für die inhärenten Emissionen für eine Reihe von besonders emissi­ons­in­ten­siven Produkten zu erwerben. Erfasst werden Zement, Strom, Dünge­mittel, Eisen und Stahl, Aluminium und Wasser­stoff. Diese Liste soll künftig ausge­weitet werden. Die entspre­chende Verordnung 2023/956 stammt aus dem Mai 2023. Wie Anlagen­be­treiber sollen dann auch die Impor­teure jährlich berichten und Zerti­fikate abführen (zum CBAM schon hier).

Für dieses System gibt es bisher noch keine Erfah­rungen. Es soll 2026 starten, aber aktuell sind noch viele Fragen dazu offen. Bevor es losgeht, ist aber ein Übergangs­zeitraum vorgschaltet, in dem berichtet, aber noch nicht abgegeben wird. Dieser Übergangs­zeitraum beginnt am 1. Oktober 2023 (ja, wirklich, das ist kein Typo). Ab dann sind die indirekten Emissionen zu erfassen und zum 31. Januar 2024 erstmals zu berichten.

Die Durch­füh­rungs­ver­ordnung für diese Übergangs­phase hat die KOM nun veröf­fent­licht und mit mehreren Guidances für Impor­teure und Anlagen­be­treiber außerhalb der EU erläutert. Die Dokumente stehen im Internet zum Download. Betroffene müssen sich also nun schnell mit den Details vertraut machen (Miriam Vollmer).

 

2023-08-18T19:18:22+02:0018. August 2023|Emissionshandel|

Straßen­ver­kehrs­recht: Unver­wech­selbare „Sharrows“

Im Zusam­menhang mit der Verkehr­wende haben sogenannte „Straßen­be­ma­lungen“ Konjunktur. Bedienstete der Straßen­ver­kehrs­be­hörden meinen damit jene Gestal­tungs­ele­mente auf deutschen Straßen, die nicht amtliche Markie­rungen wie etwa eine Fahrstrei­fen­be­grenzung (Zeichen 295) sind, und damit auch keinen anord­nenden Charakter haben. Erfunden werden diese „Straßen­be­ma­lungen“ oft von Planern, die keine oder wenig Ahnung von Verkehrs­recht haben. Das müssen sie in vielen Fällen aller­dings auch nicht haben, denn diese Kennzeich­nungen haben auch keine rechts­ge­stal­tende Bedeutung.

Fahrrad und Fahrradpiktogramm auf der Straße

Um ein Beispiel zu nennen: In Freiburg wurde auf einer Straße, auf der weder Platz für einen Fahrradweg ist, noch ein genügend breiter Gehweg vorhanden, um dort auch auf einem gemein­samen Weg mit Fahrrädern zu fahren, Tempo 30 angeordnet. Mit der Folge, dass der Fahrrad­verkehr sich auf der Fahrbahn abspielen soll. Um sowohl Fahrrad­fahrer als auch Kfz-Führer auf diese geltende Rechtslage hinzu­weisen, wurden auf die Fahrbahn Fahrrad-Pikto­gramme zusammen mit einer Pfeil­kette gemalt. In der Fachsprache der Verkehrs­planer ist auch von sogenannten „Sharrows“ die Rede. Von Pfeilen, die auf das Teilen („Sharing“) von Straßenraum hinweisen sollen.

Daraufhin klagte ein Autofahrer sowohl gegen die Anordnung der Geschwin­dig­keits­be­grenzung als auch gegen die Kennzeichnung auf der Fahrbahn, die Fahrrad­fahrer dazu verleiten würde, zu weit links auf der Fahrbahn zu fahren. Sein Eilver­fahren war ohne Erfolg. Das Verwal­tungs­ge­richt Freiburg entschied in seinem Beschluss, dass das Tempo 30 aufgrund einer durch die polizei­liche Unfall­sta­tistik nachge­wie­senen Gefah­renlage nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gerecht­fertig sei.

Was die sogenannten „Sharrows“ anging, gäbe es diese zwar nicht als offizielle Verkehrs­zeichen. Das sei aber auch nicht nötig, denn sie hätten eben auch nur hinwei­senden Charakter und seien keine amtliche Markierung. Daher sei schon kein Verwal­tungsakt vorhanden, gegen den der Kläger vorgehen kann. Da sie auch keine Ähnlichkeit zu amtlichen Verkehrs­zeichen hätten, gibt es keine Verwechs­lungs­gefahr nach § 33 Abs. 2 StVO. Daher seien sie verkehrs­rechtlich zulässig. (Olaf Dilling)

2023-08-18T16:52:19+02:0018. August 2023|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|

Zum Wider­rufs­recht von Wohnungseigentümergemeinschaften

Verbrau­chern steht beim Abschluss von Energie­lie­fer­ver­trägen ein Wider­rufs­recht zu, wenn der Vertrags­schluss als sog. Fernab­satz­vertrag zustande gekommen ist oder wenn er außerhalb von Geschäfts­räumen geschlossen wurde. Wir hatten den allge­meinen Rechts­rahmen des Wider­rufes hier schon einmal darge­stellt und in einem weiteren Artikel hier darauf hinge­wiesen, welche unange­nehmen Folgen es für den Energie­ver­sorger haben kann, wenn bei Vertrags­schluss keine ordnungs­gemäße Wider­rufs­be­lehrung erfolgt ist.

Aber wie verhält es sich eigentlich bei Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften? Steht diesen auch ein gesetz­liches Wider­rufs­recht zu? Wir meinen schon, denn Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften gelten nach Entscheidung des Bundes­ge­richt­hofes beim Abschluss von Gaslie­fer­ver­trägen rechtlich nicht als Unter­nehmer sondern als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB (BGH, 25.03.2015, Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13, VIII ZR 109/14). In diesem Fall muss Ihnen dann auch das für Verbraucher geltende Wider­rufs­recht zustehen.

Daran ändert auch nichts, dass Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften beim Abschluss derar­tiger Verträge regel­mäßig durch einen Verwalter vertreten werden, der selbst Unter­nehmer ist. Der Verwalter ist der univer­sal­zu­ständige „Geschäfts­leiter“ der Gemein­schaft. Er vertritt diese kraft Gesetzes. Und hier ist dann zu diffe­ren­zieren: Nach der Recht­spre­chung des BGH müssen im Hinblick auf ein Wider­rufs­recht die persön­lichen Voraus­set­zungen des Wider­rufs­rechtes (Verbrau­cher­ei­gen­schaft) beim Vertre­tenen gegeben sein und die situa­ti­ons­be­zo­genen Voraus­set­zungen (z.B. Fernab­satz­ge­schäft) beim Vertreter (BGH 14.10.2003, XI ZR 134/02; BGH, 26.10.2004, XI ZR255/03). Das bedeutet, die vom Verwalter vertretene WEG kann sich auf ein Wider­rufs­recht berufen, wenn bei Abschluss des Vertrages durch den Verwalter eine Situation vorlag, die Verbrau­chern ein Wider­rufs­recht einräumt, zum Beispiel weil der Verwalter den Vertrag durch Einsatz von Fernkom­mu­ni­ka­ti­ons­mitteln (Mail, Post) als Fernab­satz­ge­schäft geschlossen hat.

(Christian Dümke)

2023-08-18T10:59:25+02:0018. August 2023|Grundkurs Energie, Rechtsprechung, Vertrieb|