Es wird ernst im CBAM

Damit der Emissionshandel nicht dazu führt, dass Unternehmen ihre Produktion ins Ausland verlagern, oder Konsumenten auf günstigere, weil emissionshandelsfrei im Ausland produzierte Waren ausweichen, soll der CBAM künftig Importeure verpflichten, Zertifikate für die inhärenten Emissionen für eine Reihe von besonders emissionsintensiven Produkten zu erwerben. Erfasst werden Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium und Wasserstoff. Diese Liste soll künftig ausgeweitet werden. Die entsprechende Verordnung 2023/956 stammt aus dem Mai 2023. Wie Anlagenbetreiber sollen dann auch die Importeure jährlich berichten und Zertifikate abführen (zum CBAM schon hier).

Für dieses System gibt es bisher noch keine Erfahrungen. Es soll 2026 starten, aber aktuell sind noch viele Fragen dazu offen. Bevor es losgeht, ist aber ein Übergangszeitraum vorgschaltet, in dem berichtet, aber noch nicht abgegeben wird. Dieser Übergangszeitraum beginnt am 1. Oktober 2023 (ja, wirklich, das ist kein Typo). Ab dann sind die indirekten Emissionen zu erfassen und zum 31. Januar 2024 erstmals zu berichten.

Die Durchführungsverordnung für diese Übergangsphase hat die KOM nun veröffentlicht und mit mehreren Guidances für Importeure und Anlagenbetreiber außerhalb der EU erläutert. Die Dokumente stehen im Internet zum Download. Betroffene müssen sich also nun schnell mit den Details vertraut machen (Miriam Vollmer).

 

2023-08-18T19:18:22+02:0018. August 2023|Emissionshandel|

Straßenverkehrsrecht: Unverwechselbare “Sharrows”

Im Zusammenhang mit der Verkehrwende haben sogenannte “Straßenbemalungen” Konjunktur. Bedienstete der Straßenverkehrsbehörden meinen damit jene Gestaltungselemente auf deutschen Straßen, die nicht amtliche Markierungen wie etwa eine Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) sind, und damit auch keinen anordnenden Charakter haben. Erfunden werden diese “Straßenbemalungen” oft von Planern, die keine oder wenig Ahnung von Verkehrsrecht haben. Das müssen sie in vielen Fällen allerdings auch nicht haben, denn diese Kennzeichnungen haben auch keine rechtsgestaltende Bedeutung.

Fahrrad und Fahrradpiktogramm auf der Straße

Um ein Beispiel zu nennen: In Freiburg wurde auf einer Straße, auf der weder Platz für einen Fahrradweg ist, noch ein genügend breiter Gehweg vorhanden, um dort auch auf einem gemeinsamen Weg mit Fahrrädern zu fahren, Tempo 30 angeordnet. Mit der Folge, dass der Fahrradverkehr sich auf der Fahrbahn abspielen soll. Um sowohl Fahrradfahrer als auch Kfz-Führer auf diese geltende Rechtslage hinzuweisen, wurden auf die Fahrbahn Fahrrad-Piktogramme zusammen mit einer Pfeilkette gemalt. In der Fachsprache der Verkehrsplaner ist auch von sogenannten “Sharrows” die Rede. Von Pfeilen, die auf das Teilen (“Sharing”) von Straßenraum hinweisen sollen.

Daraufhin klagte ein Autofahrer sowohl gegen die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung als auch gegen die Kennzeichnung auf der Fahrbahn, die Fahrradfahrer dazu verleiten würde, zu weit links auf der Fahrbahn zu fahren. Sein Eilverfahren war ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Freiburg entschied in seinem Beschluss, dass das Tempo 30 aufgrund einer durch die polizeiliche Unfallstatistik nachgewiesenen Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gerechtfertig sei.

Was die sogenannten “Sharrows” anging, gäbe es diese zwar nicht als offizielle Verkehrszeichen. Das sei aber auch nicht nötig, denn sie hätten eben auch nur hinweisenden Charakter und seien keine amtliche Markierung. Daher sei schon kein Verwaltungsakt vorhanden, gegen den der Kläger vorgehen kann. Da sie auch keine Ähnlichkeit zu amtlichen Verkehrszeichen hätten, gibt es keine Verwechslungsgefahr nach § 33 Abs. 2 StVO. Daher seien sie verkehrsrechtlich zulässig. (Olaf Dilling)

2023-08-18T16:52:19+02:0018. August 2023|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|

Zum Widerrufsrecht von Wohnungseigentümergemeinschaften

Verbrauchern steht beim Abschluss von Energielieferverträgen ein Widerrufsrecht zu, wenn der Vertragsschluss als sog. Fernabsatzvertrag zustande gekommen ist oder wenn er außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Wir hatten den allgemeinen Rechtsrahmen des Widerrufes hier schon einmal dargestellt und in einem weiteren Artikel hier darauf hingewiesen, welche unangenehmen Folgen es für den Energieversorger haben kann, wenn bei Vertragsschluss keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgt ist.

Aber wie verhält es sich eigentlich bei Wohnungseigentümergemeinschaften? Steht diesen auch ein gesetzliches Widerrufsrecht zu? Wir meinen schon, denn Wohnungseigentümergemeinschaften gelten nach Entscheidung des Bundesgerichthofes beim Abschluss von Gaslieferverträgen rechtlich nicht als Unternehmer sondern als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB (BGH, 25.03.2015, Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13, VIII ZR 109/14). In diesem Fall muss Ihnen dann auch das für Verbraucher geltende Widerrufsrecht zustehen.

Daran ändert auch nichts, dass Wohnungseigentümergemeinschaften beim Abschluss derartiger Verträge regelmäßig durch einen Verwalter vertreten werden, der selbst Unternehmer ist. Der Verwalter ist der universalzuständige „Geschäftsleiter“ der Gemeinschaft. Er vertritt diese kraft Gesetzes. Und hier ist dann zu differenzieren: Nach der Rechtsprechung des BGH müssen im Hinblick auf ein Widerrufsrecht die persönlichen Voraussetzungen des Widerrufsrechtes (Verbrauchereigenschaft) beim Vertretenen gegeben sein und die situationsbezogenen Voraussetzungen (z.B. Fernabsatzgeschäft) beim Vertreter (BGH 14.10.2003, XI ZR 134/02; BGH, 26.10.2004, XI ZR255/03). Das bedeutet, die vom Verwalter vertretene WEG kann sich auf ein Widerrufsrecht berufen, wenn bei Abschluss des Vertrages durch den Verwalter eine Situation vorlag, die Verbrauchern ein Widerrufsrecht einräumt, zum Beispiel weil der Verwalter den Vertrag durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln (Mail, Post) als Fernabsatzgeschäft geschlossen hat.

(Christian Dümke)

2023-08-18T10:59:25+02:0018. August 2023|Grundkurs Energie, Rechtsprechung, Vertrieb|