In welchem Gesetz steht denn das Energierecht?

Welches ist eigentlich DAS Gesetz wo das Energie­recht geregelt ist, wurden wir neulich einmal gefragt. Schließlich gäbe es für Straf­rechtler das Straf­ge­setzbuch, für Baurechtler das BauGB usw. Eine gute Frage dachten wir – und die nahelie­gendste Antwort wäre wohl das Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG). Aber das wäre nicht einmal die halbe Wahrheit.

Der gesamte Bereich der Erzeugung von Strom aus Erneu­er­baren Energien hat nämlich mit dem EEG seit über 20 Jahren sein ganz eigenes gewich­tiges Gesetz bekommen. Wer sich rechtlich damit befasst, wird das EnWG vermutlich kaum zur Hand nehmen müssen. Gleiches gilt für die Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung, die wiederum im KWKG nahezu abschließend geregelt sind. Möchte man etwas über Wärme­lie­ferung wissen, wird man in keinem dieser Gesetze fündig, denn für das EnWG zählt Wärme nicht als „richtige Energie“. Hier muss man die AVBFern­wärmeV zur Hand nehmen, die formal betrachtet gar kein Gesetz ist, sondern eine Rechts­ver­ordnung. Und Rechts­ver­ordnung produ­ziert das Energie­recht ohnehin faktisch am Fließband. Strom­grund­ver­sor­gungs­ver­ordnung, Strom­netz­ent­gelt­ver­ordnung, Anreiz­re­gu­lie­rungs­ver­ordnung, Nieder­span­nungs­an­schluss­ver­ordnung, Verordnung über abschaltbare Lasten, Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung…ein Ende ist hier nicht in Sicht.

Gesetze im Energie­recht neigen auch zur Vermehrung, ähnlich der Zellteilung. War die Finan­zierung der Kosten der Energie­wende durch EEG-Umlage früher ein Regelungs­be­standteil des EEG hat es sich nun, gleich einem Ableger, mit dem Energie­fi­nan­zie­rungs­gesetz (EnFG) abgespalten. Und der ganze Bereich der Messung von Energie, früher ein Teil des EnWG ist nun schon eine Weile ausge­lagert in das eigene Messstel­len­be­triebs­gesetz (MsbG).

Vom Energie­steu­er­recht mit dem Strom­steu­er­gesetz, dem Energie­steu­er­gesetz und den zugehö­rigen Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen wollen wir gar nicht erst anfangen.

Dazu kommt noch das allge­meine Schuld­recht des BGH, denn ein Energie­lie­fer­vertrag ist am Ende auch nur ein spezi­eller Kaufvertrag und wenn Energie­ver­sorger allge­meine Liefer­be­din­gungen aufstellen, sind das AGB i.S.d. §§ 305 ff BGB.

(Christian Dümke)

2023-08-11T23:00:31+02:0011. August 2023|Grundkurs Energie|

Die Kommission stellt vor: DVO für Klimaneutralitätspläne

Nachdem die neue Emissi­ons­han­dels­richt­linie (EHRL) in Kraft getreten ist, ist es nun Aufgabe der Europäi­schen Kommission, die Details des recht­lichen Rahmens für die Zukunft des Emissi­ons­handels bis 2030 zu erarbeiten. Für die emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlagen besonders inter­essant: Die in Art. 10a und b EHRL genannten Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen für die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen. Die erste der Verord­nungen steht nun zur Konsul­tation: Die Öffent­lichkeit kann sich bis zum 1. September äußern.

Der Entwurf enthält die Anfor­de­rungen an die Klima­neu­tra­li­täts­pläne, die für zwei Kategorien von Anlagen vorge­sehen sind: Zum einen müssen Anlagen, die mehr als 80% der vergleich­baren Anlagen pro Produkt­einheit emittieren, diese Pläne vorlegen. Sonst wird die Zuteilung um 20% gekürzt, Art. 10a Abs. 1 UAbs. 5. Und Art. 10b Abs 4 EHRL sieht vor, dass auch die Betreiber von Fernwär­me­er­zeugern solche Pläne vorlegen müssen, wenn Fernwärme in einem Mitglied­staat besonders relevant ist, und der Mitglied­staat eine extra Zuteilung vornehmen will.

Die Pläne müssen den gesamten Zeitraum bis 2050 umfassen, aber auch Zwischen­ziele für 2025 und sodann für jeden Fünfjah­res­zeitraum bis 2050 ausweisen, an denen die Anlagen gemessen werden. Der Anhang zum Entwurf weist aus, dass entweder relativ oder absolut klein­teilig darzu­legen sein soll, wie die Emissionen reduziert werden sollen. Die Maßnahmen, die das Unter­nehmen plant, sind detail­liert darzu­legen, die Inves­ti­tionen in EUR auszu­drücken und zu beschreiben. Schon durch­ge­führte Maßnahmen können auch berück­sichtigt werden.

Auch bei den durch­zu­füh­renden Maßnahmen will die Kommission Tiefe. Die Gesamt­aus­wir­kungen sollen betrachtet werden, der Techno­lo­gie­um­stieg ist zu beleuchten, vor allem der Brenn­stoff­wechsel von fossilen Brenn­stoffen auf Strom, Erneu­erbare, Effizi­enz­ge­winne, aber auch CCS/CCU, gehören in die Darstellung. Angesichts dieses Umfangs ist die Frist zum 1. Mai 2024 schon eher als sehr ehrgeizig zu betrachten.

Doch die Klima­neu­tra­li­täts­pläne sind nicht nur aufwändig. Sie gehen in die Emissi­ons­be­richte ein und werden überprüft (Miriam Vollmer).

 

2023-08-11T19:08:15+02:0011. August 2023|Emissionshandel|