Welches ist eigentlich DAS Gesetz wo das Energie­recht geregelt ist, wurden wir neulich einmal gefragt. Schließlich gäbe es für Straf­rechtler das Straf­ge­setzbuch, für Baurechtler das BauGB usw. Eine gute Frage dachten wir – und die nahelie­gendste Antwort wäre wohl das Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG). Aber das wäre nicht einmal die halbe Wahrheit.

Der gesamte Bereich der Erzeugung von Strom aus Erneu­er­baren Energien hat nämlich mit dem EEG seit über 20 Jahren sein ganz eigenes gewich­tiges Gesetz bekommen. Wer sich rechtlich damit befasst, wird das EnWG vermutlich kaum zur Hand nehmen müssen. Gleiches gilt für die Anlagen zur Kraft-Wärme-Kopplung, die wiederum im KWKG nahezu abschließend geregelt sind. Möchte man etwas über Wärme­lie­ferung wissen, wird man in keinem dieser Gesetze fündig, denn für das EnWG zählt Wärme nicht als „richtige Energie“. Hier muss man die AVBFern­wärmeV zur Hand nehmen, die formal betrachtet gar kein Gesetz ist, sondern eine Rechts­ver­ordnung. Und Rechts­ver­ordnung produ­ziert das Energie­recht ohnehin faktisch am Fließband. Strom­grund­ver­sor­gungs­ver­ordnung, Strom­netz­ent­gelt­ver­ordnung, Anreiz­re­gu­lie­rungs­ver­ordnung, Nieder­span­nungs­an­schluss­ver­ordnung, Verordnung über abschaltbare Lasten, Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung…ein Ende ist hier nicht in Sicht.

Gesetze im Energie­recht neigen auch zur Vermehrung, ähnlich der Zellteilung. War die Finan­zierung der Kosten der Energie­wende durch EEG-Umlage früher ein Regelungs­be­standteil des EEG hat es sich nun, gleich einem Ableger, mit dem Energie­fi­nan­zie­rungs­gesetz (EnFG) abgespalten. Und der ganze Bereich der Messung von Energie, früher ein Teil des EnWG ist nun schon eine Weile ausge­lagert in das eigene Messstel­len­be­triebs­gesetz (MsbG).

Vom Energie­steu­er­recht mit dem Strom­steu­er­gesetz, dem Energie­steu­er­gesetz und den zugehö­rigen Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen wollen wir gar nicht erst anfangen.

Dazu kommt noch das allge­meine Schuld­recht des BGH, denn ein Energie­lie­fer­vertrag ist am Ende auch nur ein spezi­eller Kaufvertrag und wenn Energie­ver­sorger allge­meine Liefer­be­din­gungen aufstellen, sind das AGB i.S.d. §§ 305 ff BGB.

(Christian Dümke)