Nachdem die neue Emissi­ons­han­dels­richt­linie (EHRL) in Kraft getreten ist, ist es nun Aufgabe der Europäi­schen Kommission, die Details des recht­lichen Rahmens für die Zukunft des Emissi­ons­handels bis 2030 zu erarbeiten. Für die emissi­ons­han­dels­pflich­tigen Anlagen besonders inter­essant: Die in Art. 10a und b EHRL genannten Durch­füh­rungs­ver­ord­nungen für die Zuteilung von Emissi­ons­be­rech­ti­gungen. Die erste der Verord­nungen steht nun zur Konsul­tation: Die Öffent­lichkeit kann sich bis zum 1. September äußern.

Der Entwurf enthält die Anfor­de­rungen an die Klima­neu­tra­li­täts­pläne, die für zwei Kategorien von Anlagen vorge­sehen sind: Zum einen müssen Anlagen, die mehr als 80% der vergleich­baren Anlagen pro Produkt­einheit emittieren, diese Pläne vorlegen. Sonst wird die Zuteilung um 20% gekürzt, Art. 10a Abs. 1 UAbs. 5. Und Art. 10b Abs 4 EHRL sieht vor, dass auch die Betreiber von Fernwär­me­er­zeugern solche Pläne vorlegen müssen, wenn Fernwärme in einem Mitglied­staat besonders relevant ist, und der Mitglied­staat eine extra Zuteilung vornehmen will.

Die Pläne müssen den gesamten Zeitraum bis 2050 umfassen, aber auch Zwischen­ziele für 2025 und sodann für jeden Fünfjah­res­zeitraum bis 2050 ausweisen, an denen die Anlagen gemessen werden. Der Anhang zum Entwurf weist aus, dass entweder relativ oder absolut klein­teilig darzu­legen sein soll, wie die Emissionen reduziert werden sollen. Die Maßnahmen, die das Unter­nehmen plant, sind detail­liert darzu­legen, die Inves­ti­tionen in EUR auszu­drücken und zu beschreiben. Schon durch­ge­führte Maßnahmen können auch berück­sichtigt werden.

Auch bei den durch­zu­füh­renden Maßnahmen will die Kommission Tiefe. Die Gesamt­aus­wir­kungen sollen betrachtet werden, der Techno­lo­gie­um­stieg ist zu beleuchten, vor allem der Brenn­stoff­wechsel von fossilen Brenn­stoffen auf Strom, Erneu­erbare, Effizi­enz­ge­winne, aber auch CCS/CCU, gehören in die Darstellung. Angesichts dieses Umfangs ist die Frist zum 1. Mai 2024 schon eher als sehr ehrgeizig zu betrachten.

Doch die Klima­neu­tra­li­täts­pläne sind nicht nur aufwändig. Sie gehen in die Emissi­ons­be­richte ein und werden überprüft (Miriam Vollmer).