Nicht dass Arbeits- und Sozialrecht unsere Kernexpertise betreffen würde. Aber da es nun ohnehin gerade in aller Munde ist, fragen auch wir uns: Wie wirken sich Maßnahmen gegen die Ausbreitung der Corona-Pandemie eigentlich auf unser Berufsleben und die Kinderbetreuung aus? Um zumindest skizzenhaft dazu einige Antworten zu geben:
Bei eigener Krankheit gibt es für den Arbeitnehmer bekanntlich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Bei Krankheit des Kindes besteht für einen kürzeren Zeitraum ein Anspruch auf Krankengeld nach § 45 SGB V, soweit keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht.
Bei einer vom Gesundheitsamt gemäß § 28 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) angeordneten Quarantäne, die auf einem bloßen Verdacht beruht, z.B. weil jemand Kontakt mit einem Infizierten hatte, sieht es – zumindest für den Arbeitgeber – anders aus. Denn dann tritt bei Arbeitsunfähigkeit der Staat in die Pflicht: Dann gibt es gemäß § 56 IfSG eine Entschädigung in Geld. Dies gilt auch für Selbständige. Dies ist schon deshalb sinnvoll, weil ansonsten noch weniger Bereitschaft bestände, Quarantänemaßnahmen Folge zu leisten.
Wenn KiTas schließen sollten, dürfen Sie, bzw. Ihre Angestellten dann also wegen Krankheit zu Hause bleiben? In diesem Fall ist einiges unklar, aber der Anspruch auf Krankengeld setzt explizit Krankheit des Kindes voraus. In Frage kommt evtl eine Fortzahlung nach § 616 BGB wegen vorübergehender Verhinderung. Grundsätzlich müssen sich Arbeitnehmer ohnehin erst einmal um eine alternative Betreuung kümmern. Nicht in allen Varianten führt dies dann zur gewünschten Eindämmung der Infektion, gerade, wenn Eltern sich dann selbst organisieren müssen oder die Großeltern eingeschaltet werden. Nicht zuletzt deshalb beurteilen manche Gesundheitsexperten die Effektivität von KiTa- und Schulschließungen skeptisch (Olaf Dilling).
Hinterlasse einen Kommentar