Genehmigungsbedürftig: Sportkurs im Park

Seit Beginn der Pandemie haben immer mehr Stadtbewohner die öffentlichen Parks wiederentdeckt. Gerade in den mehr oder weniger strengen Lockdowns war das für viele die einzige Möglichkeit täglich ein bisschen Bewegung zu bekommen. Angesichts der beim Homeoffice wegfallenden Wegstrecken, die zwar manchmal lästig sind, aber für viele auch den Nebeneffekt der Leibesertüchtigung erfüllen.

Pilateskurs im Park

Da auch die Sportstudios lange Zeit geschlossen hatten und Yoga, Pilates und Gymnastik nicht mehr in Innenräumen stattfinden konnte, haben auch Sportveranstalter und Coaches die öffentlichen Grünflächen für sich entdeckt. Die Yogastunden wurden kurzerhand nach draußen verlegt, so dass mitterweile nicht nur in chinesischen, sondern auch in deutschen Großstädten Thai Chi unter freiem Himmel praktiziert wird.

Bis irgendein Mitarbeiter eines Berliner Straßen- und Grünflächenamts sich die sehr deutsche Frage gestellt hat: Dürfen die das überhaupt? Anlass waren kostenpflichtige Freiluft-Gruppen-Fitnesstrainings mit bis zu 20 Teilnehmern, die unter anderem im Gleisdreieck-Park in Kreuzberg stattgefunden hatten. Das Amt hatte die Kurse wiederholt verboten, daraufhin hatte der Veranstalter einen formellen Antrag auf Genehmigung einer Sondernutzung gestellt. Dieser Antrag war dann abgelehnt worden.

Das Verwaltungsgericht Berlin stellte klar, dass es sich bei den Kursen um keine Ausübung des Gemeingebrauchs handelt, dass sie also nicht im Rahmen der Widmung des Parks unproblematisch erlaubt seien. Es bedürfe einer Genehmigung nach § 6 Abs. 5 Berliner Grünanlagengesetz. Zwar seien nach diesem Gesetz eine Reihe von Veranstaltungen und Tätigkeiten, etwa Kunst- oder Kulturveranstaltungen mit Live-Musik, erlaubnisfrei. Dies gelte jedoch nicht für Veranstaltungen mit kommerziellem Charakter. Die öffentlichen Grünanlagen würden der “erholungsbedürftigen und erholungsuchenden Bevölkerung” dienen, nicht kommerziellen Sportveranstaltern. Der selbstorganisierte Lauftreff oder die nicht-profitorientierte Yogagruppe dürften damit nicht von der Entscheidung betroffen sein. Angesichts der drohenden Nutzungskonflikte und des exklusiven Charakters kommerzieller Veranstaltungen ist es eine nicht nur juristisch zutreffende, sondern auch sachgerechte Entscheidung (Olaf Dilling).

 

2022-06-07T17:21:28+02:007. Juni 2022|Allgemein, Rechtsprechung, Sport, Verwaltungsrecht|

Jagdrecht: Befriedung aus ethischen Gründen

Die Befriedung im Jagdrecht war in den letzten Jahren öfter Thema höchstrichterlicher Rechtsprechung. Dies liegt daran, dass der deutsche Gesetzgeber die Möglichkeit einer Befriedung aus ethischen Gründen aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor nicht allzulanger Zeit ins Jagdrecht aufnehmen musste. Seitdem gibt es immer wieder Zweifelsfälle bei der Auslegung der neuen Regelung.

Hochsitz in Winterlandschaft

In 2020 hatten wir  über einen Fall berichtet, bei dem ein Grundstückseigentümer eine Befriedung beantragt hatte. Da der Antrag aber erst nach Abschluss des neuen Jagdpachtvertrags bearbeitet wurde, sollte die Befriedung auch erst nach Ablauf der Pacht eintreten. Dagegen hatte der Eigentümer geklagt und schließlich vor dem Bundesverwaltunsgericht (BVerwG) recht bekommen.

Ende letzten Jahres war wieder ein Fall einer Befriedung aus ethischen Gründen vor dem BVerwG. Diesmal ging es um die Maßstäbe für die Prüfung, ob tatsächlich ernstliche ethische Gründe vorliegen. Denn gemäß dem neu eingefügten § 6a Abs. 1 S. 1 BJagdG muss der Grundeigentümer glaubhaft machen, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.

Diesmal ging es um eine Frau, die ihr Grundstück befrieden lassen wollte, u.a. weil ihr Vater bei einem Jagdunfall gestorben sei. Dem Verwaltungsgericht hatte das nicht gereicht; der Tod ihres Vaters sei kein ethischer Grund, es sei aus dem Antrag nicht erkennbar, dass sie ihr Tun an Kriterien ausrichte, die sie anhand der moralischen Kategorien von “Gut” und “Böse” bewerte. Zudem würde ihr Fleischkonsum Zweifel daran wecken, dass sie von der Beseeltheit der Tiere ausgehe.

Schon der Bayrische Verwaltungsgerichtshof und dann auch das Bundesverwaltungsgericht haben den Fall anders beurteilt. Zumindest auf Nachfrage sei deutlich geworden, dass die Frau dem Wild das gleiche Schicksal ihres Vaters ersparen wolle, aufgrund einer Schussverletzung auf besonders qualvolle Weise zu sterben. Nach dem BVerwG müsse der Eigentümer die feste Überzeugung gewonnen haben, dass es aus grundsätzlichen Erwägungen nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und diese Überzeugung muss für ihn eine gewisse Wichtigkeit haben. Dies hat das BVerwG in dem vorliegenden Fall angenommen (Olaf Dilling).

 

2022-03-30T19:58:12+02:0030. März 2022|Naturschutz, Sport|

Naturschutzrecht: Übernachtung am Bootssteg

Die Rechtsprechung setzt bekanntlich in gewisser Weise die Arbeit des Gesetzgebers im Detail fort. Denn wie alle sprachlichen Äußerungen weisen auch Gesetze nicht Interpretationsspielräume auf, die von Gerichten geschlossen werden müssen. Das passiert in der Regel schrittweise, so dass sich Gerichtsentscheidungen mitunter wie Fortsetzungsgeschichten lesen.

Zum Beispiel hatten wir vor einiger Zeit über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin berichtet: Eine gewerbliche Vermietung von Hausbooten quasi als Hotel oder Ferienwohnung war am Wannsee verboten worden. Jedenfalls solange keine gültige Baugenehmigung vorliegt. Dies mit der naheliegenden Begründung, dass ansonsten im ansonsten geschützten Außenbereich und an Seeufern das Baurecht durch dauerhaft bewohnte Boote umgangen werden könnte. Schon damals war unklar, wie sich diese Rechtsprechung das auf das Übernachten in Haus- und Kajütbooten auswirkt.

Inzwischen gibt es einen neuen Fall, der ebenfalls am Wannsee spielt: Diesmal ging es um die Genehmigung der Sanierung einer Steganlage für Sportboote. Das zuständige Bezirksamt war dem nur unter einer Auflage nachgekommen: Nur solange das Übernachten in Booten untersagt bleibt, da sonst der Gewässerschutz das Nachsehen habe. Dagegen hat der Sportverein geklagt, da die gelegentliche Übernachtung in Booten. Gerade bei Kajütbooten sei dies “zwingend”. In der 140 jährigen Geschichte der Steganlage habe es nie ein solches Verbot gegeben.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat daraufhin entscheiden, dass zumindest ein absolutes Verbot rechtswidrig sei. Zumindest Übernachtungen von 1 bis 2 aufeinanderfolgenden Nächten und ausnahmsweise längere Übernachtungen von 4 bis 5 aufeinanderfolgenden Nächten während Regatten müssten möglich sein. Allerdings müsse ein Sportboot vorrangig und nicht nur ausnahmsweise für Ausfahrten benutzt werden. Die Nutzung von Sportbooten zum längeren Übernachten verändere den Charakter der Anlage und mache sie unzulässig.

Tatsächlich wird durch die Entscheidung klarer, wo die Grenze zwischen zulässigen, da naturverträglichen und zum Sport gehörenden Übernachtungen und unzulässigem Dauercamping auf dem Wasser liegt (Olaf Dilling).

2021-12-08T18:25:24+01:008. Dezember 2021|Naturschutz, Sport, Umwelt, Wasser|