Aus Gründen, die wir uns auch nicht erklären können, ist die Annahme verbreitet, es gäbe eine Kategorie „Baustrom“, für die die Vorgaben für Verträge und Rechnungen für Energie nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) nicht gelten. Tatsächlich ist dem nicht so, und auch die Regelungen für die Strompreisbremse nach dem StromPBG sind ebenso auch auf Baustromverträge anwendbar.
Besonderheiten gibt es indes, weil Baustrom seiner Natur nach ja immer nur solange fließt, wie gebaut wird. Es handelt sich also in aller Regel um leistungsgemessene Anschlüsse, für die es gerade keine Daten aus 2021 gibt, wie sie § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StromPBG zum Ausgangspunkt der Bestimmung der privilegierten Menge machen will. Damit gilt $ 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StromPBG, der aber drei volle Kalendermonate voraussetzt, bevor es einen Entlastungsanspruch gibt.
Die gute Nachricht: Auch für Baustrom gibt es also Entlastungen. Bauträger könnten, ausreichend große und viele Baustellen voraussetzt, deswegen durchaus auch zur Selbsterklärung verpflichtet sein. Für die ersten drei Monate Baustrom auf einer neuen Baustelle gibt es aber noch nichts, hier muss erst abgewartet werden (Miriam Vollmer).
Danke für die Information.
Guten Tag, vielen Dank für den Beitrag.
Was muss ich also als Bauherr tun, damit mein Stromanbieter die Deckelung vornimmt?
Vielen dank.
Guten Morgen,
in meinem Fall, war es kein Problem dass, die Stadtwerke den tatsächlichen Verbrauch im Jahr 2023 als Bemessunggrundlage für die Strompreisbremse anwenden. Allerdings kürzen die Stadtwerke das Entlastungskontingent um 50%, da der Baustrom im Juni 2023 abgemeldet wurde (das Haus war fertig). Die Begründung hierzu ist, dass grundsätzlich vom Gesetzgeber nicht vorgesehen ist, dass eine Unterscheidung bei der Anschlussart der Stromversorgung vorgenommen wird. Die Abmeldung des Baustroms wird somit einem Anbieterwechsel gleichgesetzt. Was m.E. nach nicht richtig ist.
Wie sehen Sie das?
VG