Aus Gründen, die wir uns auch nicht erklären können, ist die Annahme verbreitet, es gäbe eine Kategorie „Baustrom“, für die die Vorgaben für Verträge und Rechnungen für Energie nach dem Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) nicht gelten. Tatsächlich ist dem nicht so, und auch die Regelungen für die Strom­preis­bremse nach dem StromPBG sind ebenso auch auf Baustrom­ver­träge anwendbar.

Beson­der­heiten gibt es indes, weil Baustrom seiner Natur nach ja immer nur solange fließt, wie gebaut wird. Es handelt sich also in aller Regel um leistungs­ge­messene Anschlüsse, für die es gerade keine Daten aus 2021 gibt, wie sie § 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StromPBG zum Ausgangs­punkt der Bestimmung der privi­le­gierten Menge machen will. Damit gilt $ 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StromPBG, der aber drei volle Kalen­der­monate voraus­setzt, bevor es einen Entlas­tungs­an­spruch gibt.

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Die gute Nachricht: Auch für Baustrom gibt es also Entlas­tungen. Bauträger könnten, ausrei­chend große und viele Baustellen voraus­setzt, deswegen durchaus auch zur Selbst­er­klärung verpflichtet sein. Für die ersten drei Monate Baustrom auf einer neuen Baustelle gibt es aber noch nichts, hier muss erst abgewartet werden (Miriam Vollmer).