Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt bestätigt Pflicht zur Bürger- und Gemein­de­be­tei­ligung an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt hat heute mit Beschluss zum Akten­zeichen 1 BvR 1187/17 entschieden, dass das Gesetz über die Betei­ligung von Bürge­rinnen und Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern (Bürger- und Gemein­den­be­tei­li­gungs­gesetz – BüGem­be­teilG) ganz überwiegend mit dem Grund­gesetz vereinbar sei.

In dem Gesetz ist geregelt, dass Betreiber von Windener­gie­an­lagen Anwohner und Gemeinden am Standort mit mindestens 20 % am Ertrag betei­ligen müssen. Dies kann durch den Erwerb von Gesell­schaft­an­teilen oder beson­deren Sparpro­dukten reali­siert werden. Zweck des Gesetzes ist es, die Akzeptanz für neue Windener­gie­an­lagen zu verbessern und so den weiteren Ausbau zu fördern.

Nach Ansicht des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richtes sind die damit verfolgten Gemein­wohl­ziele des Klima­schutzes, des Schutzes von Grund­rechten vor Beein­träch­ti­gungen durch den Klima­wandel und der Sicherung der Strom­ver­sorgung hinrei­chend gewichtig, um den mit der Betei­li­gungs­pflicht verbun­denen Eingriff in die Berufs­freiheit der Vorha­ben­träger aus Art. 12 Abs. 1 GG recht­fer­tigen zu können.

Die Gesetz­ge­bungs­kom­petenz des Landes Mecklenburg-Vorpommern sei gegeben. Die im Gesetz geregelte Abgabe sei keine Steuer im Sinne des Art. 105 GG. Die Abgabe diene nach ihrer gesetz­lichen Ausge­staltung nicht der Finan­zierung gemeind­licher Aufgaben, sondern – wie auch die alter­native Pflicht zur gesell­schafts­recht­lichen Betei­ligung an der Projekt­ge­sell­schaft – unmit­telbar dem gemein­wohl­dienlichen Ausbau der Windenergie an Land. Mit dieser Zielsetzung unter­falle sie der Sachge­setz­ge­bungs­kom­petenz des „Energie­wirt­schafts­rechts“ nach Art 74 Abs. 1 Nr. 11 GG.

Vorha­ben­träger seien hierdurch nicht in ihrer Berufs­freiheit verletzt. Die den Vorha­ben­trägern aufer­legten Pflichten seien im verfas­sungs­recht­lichen Sinne geeignet und erfor­derlich, um die bezweckten Gemein­wohl­ziele erreichen zu können. Insbe­sondere sei die Annahme des Gesetz­gebers nicht zu beanstanden, dass die Akzeptanz für Windener­gie­an­lagen an Land durch eine Betei­ligung von Anwohnern und stand­ort­nahen Gemeinden an Windparks verbessert werden kann. Der Eingriff in die Berufs­freiheit der Vorha­ben­träger stehe auch – trotz erkennbar hoher Eingriffs­in­ten­sität – nicht außer Verhältnis zum Gewicht und zur Dring­lichkeit der verfolgten Gemein­wohl­zwecke. Die insgesamt beträcht­liche Gemein­wohl­be­deutung der den Vorha­ben­trägern aufer­legten Pflichten vermag nach Wertung des BVerfG die damit verbundene Beschränkung der Berufs­freiheit derselben trotz ihrer Inten­sität zu rechtfertigen.

Ein Eingriff in die Eigen­tums­freiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor, weil dieses Grund­recht vorliegend durch das sachnähere Grund­recht der Berufs­freiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt werde, so das Gericht. Es läge auch keine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG vor, weil der Staat hier nicht gezielt auf Anteile einzelner Vorha­ben­träger an Projekt­ge­sell­schaften zugreift, um mit diesen Anteilen bestimmte öffent­liche Aufgaben erfüllen zu können.

Unver­hält­nis­mäßig sei lediglich die mit erheb­lichen Aufwen­dungen verbundene Pflicht zur unver­züglich nach Erhalt der immis­si­ons­schutz­recht­lichen Geneh­migung abzuge­benden umfas­senden Infor­mation der stand­ort­nahen Gemeinden über das Vorhaben und die wirtschaft­lichen Daten eines Erwerbs von Anteilen an der Projekt­ge­sell­schaft, soweit sie auch für dieje­nigen Vorha­ben­träger besteht, welche den Gemeinden anstelle eines Anteils­er­werbs die Zahlung einer Abgabe anbieten möchten. Nach Auffassung des Gerichts hängt die Entscheidung der Gemeinden nämlich weniger von den näheren wirtschaft­lichen Rahmen­daten des Erwerbs von Anteilen an der Gesell­schaft ab, zumal angesichts des strengen, ausschließlich auf die Erzeugung von Windenergie bezogenen Projekt­cha­rakters derselben ohnehin nicht von einem ernst­haften Verlust­risiko ausge­gangen werden könne.

(Christian Dümke)

2022-05-05T16:17:02+02:005. Mai 2022|Erneuerbare Energien, Umwelt, Windkraft|

Studie zu Gefahren durch Infra­schall aus Windkraft­an­lagen fehlerhaft – Viel Lärm um nichts

Winkraft­an­lagen erfreuen sich in Deutschland nicht immer allsei­tiger Beliebtheit. Insbe­sondere Anwohner fürchten oft Beein­träch­ti­gungen durch sogenanntem „Infra­schal“.
Als Infra­schall gelten Schall­wellen, deren Frequenz unterhalb der mensch­lichen des mensch­lichen Hörver­mögens, bei ungefähr 16 Hz liegt.

Vor 15 Jahren, im Jahr 2005 erschien eine Studie der Bundes­an­stalt für Geowis­sen­schaften und Rohstoffe (BGR), in der die Angst vor schäd­lichem Infra­schall scheinbar offiziell wissen­schaftlich bestätigt wurde. Die Studie trug den unheil­vollen Namen „Der unhörbare Lärm von Windkraft­an­lagen“ und wurde seither von Windkraft­gegnern gerne als Beleg für eine angeb­liche Schäd­lichkeit der Windkraft angeführt.

Davon ist inzwi­schen jedoch nicht mehr viel übrig, denn wie vor kurzem bekannt wurde sind die Werte der Studie ungefähr um den Faktor 1000 fehlerhaft überhöht.

Zweifel an der Richtigkeit der Studie hatte es schon länger gegeben. In der Praxis ist sie aber jahrelang häufig zur Begründung von Einwänden gegen Windkraft­pro­jekte und bei der Bemessung einzu­hal­tender Abstands­flächen abgeführt worden. Eine Unter­su­chung der Kritik­punkte an der Studie ist längere Zeit von behörd­licher Seite abgelehnt worden. Tatsächlich ist jedoch der Infra­schall-Pegel in einem fahrenden Auto um den Faktor 1000 höher als im Nahbe­reich einer Windenergieanlage.

Bemer­kenswert ist, dass Aufgabe der BGR eigentlich nicht die Windkraft sondern die Überwa­chung des Kernwaf­fen­test­stopp-Vertrages ist, sie zu diesem Zweck eine seismische Messanlage im Bayeri­schen Wald betreibt und lediglich sicher­er­stellen wollte, dass die Messergeb­nisse nicht von anderen Infra­schall­quellen verfälscht werden. Ob Infra­schall­wellen von Windkraft­an­lagen überhaupt gesund­heit­liche Auswir­kungen haben, hat die BGR nie untersucht.

(Christian Dümke)

2021-05-06T18:33:17+02:006. Mai 2021|Erneuerbare Energien, Windkraft|

EEG 2021 – Ü20-Anlagen Anschluss­för­derung offenbar schon wieder vom Tisch

Neues von der Dauer­bau­stelle EEG. Vor Kurzem berich­teten wir noch über eine bedeutsame Neuerung des EEG 2021 – die gesetz­liche Anschluss­för­derung für ausge­för­derte Anlagen (§ 3 Nr. 3a EEG 2021), also für Erzeu­gungs­an­lagen, die ihre 20jährige gesetz­liche Förderung hinter sich haben. Davon sind derzeit noch Anlagen mit einer insgesamt instal­lierten Leistung von rund 3,5 Gigawatt in Betrieb und wäre schade, wenn sich das aändert. Nun steht dieses Instru­men­tarium offenbar schon wieder vor dem Aus.

Hinter­grund ist die für das EEG 2021 erfor­der­liche beihil­fe­recht­liche Geneh­migung der EU. Die ist nun offenbar für den Punkt der Anschluss­för­derung der Ü20 Anlagen verweigert worden. Das BMWi arbeitet bereits fieberhaft an einer Anpassung. Zumindest eine Vermarktung des in Ü20 Anlagen erzeugten Stroms durch den Netzbe­treiber soll noch möglich sein, eventuell sogar ein Aufschlag auf den Marktwert. Ausge­för­derte Anlagen­be­treiber müssen ihren Strom also nicht umsonst abgeben, wenn sie keinen Direkt­ver­markter haben. Aber zu den geplanten Ausschrei­bungen einer Anschluss­för­derung für ausge­för­derte Anlagen wird es nicht kommen.

Mit anderen Worten – EEG 2021 – es bleibt alles anders und wir bleiben dran!

(Christian Dümke)

2021-04-26T18:41:28+02:0026. April 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Windkraft|