Neue Artenschutz-Förderung in Zeiten der Energiewende

Der benötigte Ausbau von Windenergieanlagen wird oftmals durch umfangreiche Anforderungen des Artenschutzrechts durchkreuzt. Auch nach vielen Jahren Erfahrung mit Windenergieanlagen und technischen Aspekten wie Abschalteinrichtungen, Abstandsregelungen und Höhendiskussionen ist deren Lobby in der Öffentlichkeit zu Unrecht oft schlecht – von der optischen Wirkung (Verspargelung! Unsere schöne Landschaft!), dem Eiswurf, Diskoeffekt und Infraschall und noch weiter reichen die Gegenargumente. Auch hier gilt: NIMBY! – also: “not in my backyard”. Es ist bekanntes Wissen, dass Vorhaben insbesondere durch den Vogelschutz Probleme bekommen. Die Rechtsprechung zum Vogelschutz ist sehr üppig – hilft uns aber vielfach kaum weiter, den dringenden Ausbau voranzutreiben. Es gibt interessante Untersuchungen, wonach die meisten Vögel eher Glasscheiben, Autos und Hauskatzen zum Opfer fallen, aber die durchschnittliche Hauskatze erlegt dann doch keinen Rotmilan. Bemühungen den Rechtsbereich Artenschutz und das Planungsrecht mit Blick auf die Energiewende zu straffen, bringen bisher wohl noch nicht den gewünschten Ertrag. Doch was ist mit den Tieren?

Um den Ausbau erneuerbarer Energien und den Schutz von Arten besser zu vereinbaren, hat der Bund das “Nationale Artenhilfsprogramm” eingerichtet. Am 15.08.2024 wurde die erste Förderrichtlinie des Programms veröffentlicht (siehe Pressemitteilung). Das Förderprogramm dient insbesondere dem Schutz von Arten, die vom Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf dem Meer besonders betroffen sind und ist damit eine entscheidende Grundlage und Flankierung für den Ausbau der erneuerbaren Energien. Für Projekte im Rahmen des Nationalen Artenhilfsprogramms stehen zurzeit jährlich 14 Millionen Euro zur Verfügung.

Finanziert werden sollen vor allem Projekte, die langfristig und nachhaltig die Qualität und die Vernetzung der Lebensräume der vom Ausbau der erneuerbaren Energien an Land und auf dem Meer besonders betroffenen Arten sowie deren Erhaltungszustand stabilisieren oder verbessern. Die Förderrichtlinie wird ergänzt durch einen Leitfaden, der Hilfestellungen zur Einreichung von Projektskizzen und -anträgen gibt. Dieser umfasst unter anderem eine Liste von Arten, welche insbesondere durch das Förderprogramm unterstützt werden sollen und zählt Maßnahmen auf, die nach derzeitigem Kenntnisstand zum Schutz der betroffenen Arten geeignet sind. Aktualisierungen beziehungsweise Anpassungen sind unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse vorgesehen. Der Leitfaden beinhaltet darüber hinaus Hinweise zum Verfahren und Mustervorlagen für die Einreichung von Projektskizzen.

Spannend wird es, ob derartige Projekte argumentativ herangezogen werden können, wenn es darum geht, einen Ausgleich des Schutzes bestimmter Vogelarten wie dem Rotmilan und dem dringend benötigten Ausbau von Windenergieanlagen zu erzielen. (Dirk Buchsteiner)

2024-08-16T17:46:16+02:0016. August 2024|Erneuerbare Energien, Umwelt, Windkraft|

Wie der Wind sich hebt: Klage gegen Windpark Hohfleck erfolgreich

Die Genehmigung für Windenergieanlagen ist ein anspruchsvolles Unterfangen. Es gibt viele (vielleicht sogar zu viele) Belange, die man zwingend beachten muss und die dann auch rechtlich relevant werden können. Gegen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen für den Windpark Hohfleck/Sonnenbühl war zuletzt ein Umweltverband teilweise am 11.12.2023 vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erfolgreich. Seit dem 13.03.2024 liegen die Urteilsgründe vor. Wieder einmal ging es u.a. um den Rotmilan.

Noch vor dem VG Sigmaringen war es 2019 hinsichtlich dieses Vorhabens um die denkmalschutzrechtlichen Belange des nahegelegenen Schlosses Lichtenstein gegangen. Diese standen dem Vorhaben nicht entgegen. Vor dem VGH ging es um die pauschale Abschaltung während der Brutzeit durch ein automatisches Abschaltsystem und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von 2022. Schutzmaßnahmen gibt es zwar. Insbesondere verbietet die Genehmigung den Betrieb der Windkraftanlagen in der Brutzeit des Rotmilans vom 1. März bis zum 15. September eines Jahres zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang. Zudem sieht die Genehmigung jedoch vor, dass zukünftig ein bis dahin in Deutschland allgemein auch für Waldstandorte eingeführtes und verifiziertes Abschaltsystem, das den Anforderungen der dann geltenden Rechtslage entspricht, unter bestimmten Voraussetzungen in Abstimmung und mit schriftlicher Zustimmung der Genehmigungsbehörde installiert werden könne. Hiergegen war der Umweltverband erfolgreich.

Die Genehmigungsbehörde habe hinsichtlich der betroffenen Greifvogelarten Rot- und Schwarzmilan zwar zu Recht angenommen, dass das Tötungsrisiko mit den angeordneten Abschaltzeiten (1. März bis 15. September zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang) unter die Signifikanzschwelle gesenkt wird. Rechtswidrig sei hingegen die Regelung zur Möglichkeit der zukünftigen Installation eines bis dahin in Deutschland allgemein auch für Waldstandorte eingeführten und verifizierten Abschaltsystems anstelle der pauschalen Abschaltung.

Diese Regelung sei im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Genehmigung nicht genehmigungsfähig gewesen, entschied der VGH. Ohne Abschaltkonzept und dessen Validierung lasse sich nicht feststellen, ob ein solches System geeignet sei, um anstelle der grundsätzlich zulässigen Pauschalabschaltung das Tötungsrisiko für den Rot- und Schwarzmilan unter die Signifikanzschwelle zu senken, so die Mannheimer Richter. Die Verlagerung dieser Prüfung in ein nachgelagertes Abstimmungs- und Zustimmungsverfahren sei nicht zulässig. Indem die eigentliche Eignungsprüfung des Abschaltsystems aus dem Genehmigungsverfahren in ein nachgelagertes Verfahren ausgegliedert und die Installation nur von der Zustimmung der Genehmigungsbehörde abhängig gemacht werde, würden die Regelungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Kontrollmöglichkeiten durch Umweltvereinigungen unzulässig beschnitten. Dieses Vorgehen widerspreche dem Regelungsregime des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen (vgl. §§ 15, 16 und 16a BImSchG). (Dirk Buchsteiner)

 

Die Auswahl des Netzverknüpfungspunktes für EEG Anlagen – einfach erklärt

Beim Netzanschluss einer Anlage zur Erzeugung von regenerativem Strom (EEG-Anlage) nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz besteht in der Praxis immer wieder Unsicherheit über die gesetzeskonforme auswahl des “richtigen” Netzverknüpfungspunktes nach § 8 EEG. Dabei ist die gesetzliche Systematik eigentlich gut durchdacht und in sich logisch.

Das Gesetz geht zunächst von dem Grundsatz aus, dass der beste und geeignete Netzverknüpfungspunkt in kürzester Entfernung Luftlinie zur Anlage liegt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EEG). Der Grundatz ist sinnvoll, da der Anlagenbetreiber die Kosten des Netzanschlusses tragen muss und man dabei davon ausgeht, dass grundsätzlich ein möglichst kurzer Weg zum Netz wirtschaftlich ist.

Von diesem Grundsatz kann jedoch im Einzelfall abgewichen werden, da die kürzeste Entfernung Luftlinie natürlich nicht in jedem Fall den wirtschaftlichsten Weg zum Netz zeigt. Zum Beispiel wenn auf dem Weg dorthin Hindernisse wie etwa Bahnlinien zu überqueren wären. Weiterhin kann der Netzbetreiber im Rahmen seiner Gesamtplanung auch das Bedürfnis haben einen anderen Punkt zuzuweisen, auch wenn dieser im Einzelfall zunächst zu höheren Anschlusskosten führt.

Der Netzbetreiber darf daher einen abweichenden Verknüpfungspunkt als “kürzeste Entfernung Luftlinie” zuweisen, wenn dieser gesamtwirtschaftlich betrachtet zu einem günstigeren Ergebnis führt – auch wenn hierdurch die individuellen Netzanschlusskosten des Anlagenbetreibers steigen.

Der Netzbetreiber darf weiterhin auch einen abweichenden Netzverknüpfungspunkt als “kürzeste Entfernung Luftlinie” zu weisen, auch wenn dieser nicht gesamtwirtschaftlich günstiger ist – muss in diesem Fall aber die entstehenden Mehrkosten des Netzanschlusses übernehmen (§ 16 Abs. 2 EEG).

Und zuletzt darf auch der Anlagenbetreiber seinerseits einen anderen Verknüpfungspunkt  als “kürzeste Entfernung Luftlinie” wählen, es sei denn, die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers sind nicht unerheblich (§ 8 Abs. 2 EEG).

(Christian Dümke)