Nitrat, DUH & Präklusion

Es gibt ein Umweltrecht vor und nach „Trianel“ – hiermit ist das Kohlekraftwerk in Lünen gemeint. Das Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) und die Ausgestaltung des Zugangs von Umweltvereinigungen zu Gericht hat zu diesem Vorhaben eine beeindruckende Reise im schlingernden Kurswagen durch die Gerichte (OVG Münster, EuGH, Bundesverwaltungsgericht) absolviert. Ein „Knackpunkt“ war dabei auch die Frage der Begrenzung von Klagemöglichkeiten – getreu der Frage: Wie eng kann ein (nach der Aarhus Konvention vorgeschriebener) weiter Zugang zu Gericht ausgestaltet sein? Nach dem Wegfall der Schutznormtheorie (für Umweltvereinigungen) und eine Beweislastumkehr verblieben nur noch die Präklusion und die strenge Klagebegründungsfrist. An letzterer stört sich insbesondere die gestresste Anwaltschaft, da sechs Wochen Frist für eine Klagebegründung – insbesondere dann, wenn man noch Akteneinsicht nehmen will – doch arg knapp bemessen sind. An der Präklusion ist zuletzt die Deutsche Umwelthilfe e. V. (DUH) hat mit ihrer Klage zur Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, den düngebezogenen Teil des Nationalen Aktionsprogramms zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen fortzuschreiben, (vorerst) gescheitert (OVG Münster, 25.01.2024 – 20 D 8/19.AK –).

Es sollte bekannt sein, dass wir in Deutschland im Wasserrecht den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie weit hinterherhinken. Es gibt aber auch noch die Nitratrichtlinie (Richtlinie 91/676/EWG). Diese bezweckt die Verringerung und Vorbeugung von Gewässerverunreinigungen und gibt insbesondere einen maximalen Nitratwert für das Grundwasser von 50 mg/l vor. Auch Deutschland ist als Mitgliedsstaat verpflichtet, Aktionsprogramme aufzustellen, die die Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie festlegen und diese Programme regelmäßig fortzuschreiben. Die DUH rügte, dass Deutschland diesen Verpflichtungen nicht nachkomme. Insbesondere würden die bislang vorgesehenen Pflichtmaßnahmen nicht entsprechend den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen umgesetzt und es seien keine wirksamen zusätzlichen Maßnahmen ergriffen worden, um die Ziele der Nitratrichtlinie zu verwirklichen.

Die Klage der DUH hatte aber keinen Erfolg, da die DUH nach Auffassung des OVG Münster mit ihrem Klagevorbringen nach § 7 Abs. 3 UmwRG ausgeschlossen (präkludiert) war. Ein solcher Ausschluss ist mit dem nationalen Verfassungsrecht, mit europarechtlichen Vorgaben und mit der Aarhus Konvention vereinbar. Die DUH hatte sich zwar gemeinsam mit anderen Umweltschutzvereinigungen im Rahmen von Öffentlichkeitsbeteiligungen zu Änderungen des Nationalen Aktionsprogramms geäußert. Aus Sicht des OVG sei dies allerdings nicht so hinreichend substantiiert und umfangreich erfolgt, wie es nach den gesetzlichen Vorgaben erforderlich gewesen wäre. Mit dem inhaltlichen Vorbringen selbst musste sich das OVG daher gar nicht mehr befassen. Es bleibt abzuwarten, wie das Revisionsverfahren in Leipzig in dieser Sache ausgeht. (Dirk Buchsteiner)

 

2024-02-22T20:51:52+01:0022. Februar 2024|Naturschutz, Umwelt, Wasser|

Bebauungsplan im Hochwasserrisikogebiet

Solange die Bilder der Hochwasser rund um Weihnachten und Neujahr noch relativ frisch sind, lohnt es sich über Prävention nachzudenken. Passend dazu hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg über einen Fall entschieden, der das Verhältnis von Bauleitplanung und Hochwasserschutz betrifft.

Eine Bewohnerin des von einem Bebauungsplan betroffenen Viertels hatte beim OVG einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 VwGO gestellt. Eigentlich ging es ihr um die Ausweisung einer Verkehrsfläche. Sie war der Auffassung, dass davon Belästigungen ausgehen würden, die sie beeinträchtigen könnten.

In dem Urteil hat das OVG den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Allerdings nicht wegen der von der Antragsstellerin geltend gemachten Verkehrsbelastungen. Vielmehr war bei der Aufstellung des Bebauungsplans § 78b ABs. 1 Satz 2 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz nicht ausreichend beachtet worden:

Demnach ist bei der Bauleitplanung in Hochwasserrisikogebieten insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Die Stadt Haren hatte bei der Aufstellung des B-Plans diese Vorschrift zwar zur Kenntnis genommen und im der Plan vermerkt, dass es sich um ein Risikogebiet handelt. Die Frage, ob es Anlass zur Vorgabe einer hochwasserangepassten Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c BauGB) gibt, wurde von ihr dagegen nicht erörtert.

Die Entscheidung zeigt, dass Kommunen bei der Aufstellung von Bebauungsplänen in Hochwasserrisikogebieten sich mit baulichen oder technischen Maßnahmen beschäftigen müssen, durch die Hochwasserschäden (inklusive Starkregen) vermieden oder verringert werden können. (Olaf Dilling)

2024-02-08T01:12:39+01:008. Februar 2024|Allgemein, Rechtsprechung, Wasser|

Zum Jahresanfang

„Neues Spiel neues Glück“ heißt nicht nur beim „Onboarding“ als neuer Partner in einer bestehenden Einheit (oder beim allsonntäglichen NDR-BINGO), sondern auch alljährlich beim Blick nach Berlin und Brüssel (bzw. Straßburg). Neben nationalen Haushaltsfragen in Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtigkeit des Nachtragshaushalts 2021 (Urteil vom 15. November 2023 – 2 BvF 1/22 –), die sich nun auch aufgrund der aktuellen Hochwasserlage (insbesondere in Niedersachsen) stellen, drängen nach der Ruhe zwischen den Jahren andere Themen wieder nach vorn.

Bild mit Feuerwerk
Mit jedem neuen Jahr näheren wir uns immer weiter den festgelegten Fristen an, die nicht einfach – wie es so oft Anwaltsmasche ist – in letzter Sekunde mit einem Dreizeiler per beA auskömmlich verlängert werden könnten. Zu denken ist hier an die Frist des Jahres 2027 im Hinblick auf die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, bei der die erwartbare Zielverfehlung auf nationaler Ebene dann auch auf den jeweiligen Gewässerbenutzer hinunterwirken wird und hier schlimmstenfalls ein neues „Anlagenzulassungsrecht“ droht.

Lichtet sich der Rauch des Neujahrsfeuerwerks (laut UBA jährlich rund 2.050 Tonnen Feinstaub), dämmert uns umso klarer, dass nur noch wenige Jahre bleiben bis zum Fristablauf hinsichtlich der Erreichung des Ziels des „Net Zero“, also der Klimaneutralität bis 2050 (bzw. in Deutschland 2045). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Berlin-Brandenburg hat zuletzt mit Urteilen vom 30.11.2023 (– 11 A 11/22; 11 A 27/22; 11 A 1/23 –) ausgeführt, dass die ergriffenen Maßnahmen zum Klimaschutz im Gebäudesektor und dem Verkehr unzureichend sind und die Bundesregierung verurteilt, zusätzliche Sofortmaßnahmen zu beschließen.

Doch auch für Anlagenbetreiber wird 2024 sicherlich ein spannendes Jahr. In Sachen IED-Novelle endete der Trilog zwischen EU-Parlament, Rat und Kommission 28.11.2023 mit einer vorläufigen politischen Einigung.

Mit der Novelle der IED geht es für rund 50.000 große Industrieanlagen in Europa um erweiterte Anforderung, angefangen von der Implementierung eines Umweltmanagementsystems und dem Erstellen eines Transformationsplans bis hin zu Verschärfungen der Emissionsgrenzwerte.

Während die Verbandseite (z.B. BDI und VCI) bereits klare Bedenken geäußert hat, die Verschärfung der Emissions-Vorgaben kritisiert und gesteigerten bürokratischen Aufwand und eine Verlängerung (der auch bisher eher überlangen) Genehmigungsverfahren befürchtet, ist die Bundesregierung (zumindest nach letztem Kenntnisstand) wohl noch dabei, sich über Einzelfragen der geplanten Überarbeitung IED intern abzustimmen. (Dirk Buchsteiner)

2024-01-04T19:59:38+01:004. Januar 2024|Allgemein, Immissionsschutzrecht, Industrie, Wasser|