Grund­sätzlich können Gebühren in Satzungen von Kommunen oder Verbänden öffent­lichen Rechts festgelegt werden. Aller­dings bedarf es dafür, wie eigentlich immer bei belas­tenden Maßnahmen der Verwaltung, einer gesetz­lichen Grundlage.

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat dies noch einmal bestätigt, als es dieses Jahr über den Gebüh­ren­be­scheid eines Wasser­ver­bands zu befinden hatte. Die Klägerin war darin zur Zahlung von 376,50 € für die Deich­un­ter­haltung aufge­fordert worden. Der entspre­chende Wasser­verband besteht aus einem Zusam­men­schluss von nieder­sä­chi­schen Wasser- und Deich­ver­bänden, der 2004 erfolgt ist, nachdem der Verband auf dem Gebiet der Klägerin ursprünglich 1998 ohne eine spezielle gesetz­liche Grundlage gegründet worden war.

Bild von der Elbe

Nun können Wasser­ver­bände nach § 28 Wasser­ver­bands­gesetz (WVG) zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge erheben. Aller­dings setzt dies voraus, dass der Wasser­verband überhaupt wirksam gegründet wurde. Die Errichtung eines Wasser- und Boden­ver­bandes richtet sich dabei entweder nach § 80 WVG  und setzt die Gründung unmit­telbar durch ein (Landes-)Gesetz voraus oder sie muss die Vorgaben des WVG beachten, u.a. die Festlegung des Verbands­ge­biets nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG. Beides wurde durch die Satzung des Verbandes nicht erfüllt. Daher hat das BVerwG die Satzung als nichtig angesehen und ebenso den auf ihrer Grundlage erlas­senen Beitrags­be­scheid. (Olaf Dilling)