Überflüssig, aber abschöpfbar: Gruben­wasser als Sondervorteil

Eine wesent­liche ökolo­gische Auswirkung des Abbaus von Braun- und Stein­kohle neben der Klima­pro­ble­matik sind die damit verbun­denen Grund­was­ser­ab­sen­kungen. Aufgrund der ohnehin in einigen Regionen akuten Wasser­knappheit, etwa in Brandenburg, wird das inzwi­schen zunehmend zum Problem. Insofern erscheint es grund­sätzlich als nachvoll­ziehbar, dass Bergbau­un­ter­nehmen für das Entnehmen des sogenannten Gruben- oder Sumpfungs­wassers zahlen müssen. Es handelt sich dabei um Grund­wasser, das sich in den Bergwerken oder Tagebauen sammelt bzw. zur Vor- und Nachbe­reitung des Bergbaus abgepumpt werden muss und in Oberflä­chen­ge­wässer eingeleitet.

Dies wurde Anfang des Jahres auch vom Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) in einer Entscheidung bestätigt. Die Entscheidung bezieht sich auf einen Bergbau­be­trieb, der bis Ende Juni 2012 Stein­kohle im Saarland förderte. Seit 2008 entrichtet er für Gruben­was­ser­haltung ein jährliches Entgelt nach dem Saarlän­di­schen Grund­was­ser­ent­nah­me­ent­gelt­gesetz (im Folgenden: GwEEG). Dabei handelt es sich um erheb­liche Summen. Für 2014 wurde etwa ein Entgelt in Höhe von knapp 500.000 € festge­setzt. Die Klage gegen den Festset­zungs­be­scheid wurde zunächst abgewiesen, hatte aber vor dem Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) in Saarlouis Erfolg. Denn mit dem Abpumpen des Gruben­wassers sei für den Bergbau­be­trieb kein wirtschaft­licher Vorteil mehr verbunden. Es erfolge zur Nachsorge des Bergbau­be­triebs und lediglich zur Abwehr von Gefahren.

Dem hat das BVerwG wider­sprochen. Zwar gäbe es aus dem Abpumpen des Wassers, das größten­teils wirtschaftlich ungenutzt bleibe, keinen unmit­tel­baren wirtschaft­lichen Vorteil für das Unter­nehmen. Es sei jedoch eine Pflicht, die sich aus dem vorab geneh­migten Haupt­be­triebsplan ergebe. Demnach sei das Abpumpen des Wassers die Voraus­setzung für die erfolg­reiche Förderung der Stein­kohle gewesen, so dass das Unter­nehmen einen abschöpf­baren Sonder­vorteil gehabt habe. Weiterhin kann die Erhebung einer nicht­steu­er­lichen Abgabe neben dem Vorteils­aus­gleich auch soziale Zwecke oder eine Lenkungs­funktion erfüllen. Letztere wurde jedoch vom BVerwG nicht geprüft, da bereits der Vorteils­aus­gleich als Grund Bestand hat.

Übrigens müsste Gruben­wasser nicht ungenutzt wieder in Oberflä­chen­ge­wässer einge­leitet werden. Oft hat es je nach Tiefe der Entnahme eine Tempe­ratur zwischen 20 und 30 °C und kann in Wärme­pumpen genutzt­werden, wenn es für die Wärme vor Ort Verwendung gibt (Olaf Dilling).

2022-10-05T11:09:19+02:005. Oktober 2022|Umwelt, Wasser|

Streit um die Wasserleitung

Was Infra­struk­tur­lei­tungen angeht, gibt es zum Teil weitrei­chende Duldungs­pflichten von Grund­stücks­ei­gen­tümern. Für Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­linien finden sich entspre­chende Pflichten in § 134 Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­gesetz (TKG). Aller­dings gab es dieses Jahr eine Entscheidung vom Verwal­tungs­ge­richt (VG) München, in denen Grenzen aufge­zeigt werden. In dieser Eilent­scheidung ging es darum, was die Voraus­setzung für die Anordnung der sofor­tigen Vollziehung einer Duldungs­ver­pflichtung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist.

Die Duldungs­ver­pflichtung war ausge­sprochen worden, weil die Zuleitung eines privaten Wasser­an­schlusses über das Grund­stück des Nachbar lief, ohne dass entspre­chende dingliche Rechte im Grundbuch einge­tragen waren. Eine nachträg­liche Einigung war nicht zustande gekommen.

Die für die Wasser­ver­sorgung zustän­digen Gemein­de­werke hatten daraufhin auf Grundlage der örtlichen Wasser­ab­ga­be­satzung sowie § 93 Satz 1 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) die Duldung verfügt. Aller­dings hatten sie dabei weder die Verfügung noch die Anordnung der sofor­tigen Vollziehung ausrei­chend begründet. Zudem hatten sie die Duldung nicht mit einer Frist versehen.

Beides führte laut Beschluss vom Juni diesen Jahres letztlich dazu, dass die aufschie­bende Wirkung der Klage wieder­her­ge­stellt wurde. Denn, auch wenn eine mangelnde Begründung im Prinzip nach dem anwend­baren Verwal­tungs­ver­fah­rens­recht geheilt werden kann (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG), reicht es nicht aus, lediglich im Gerichts­ver­fahren die Gründe für eine Entscheidung mitzuteilen.

Nach Auffassung des Gerichts ist zudem eine unbefristete Duldung aller Wahrschein­lichkeit nach ein unver­hält­nis­mä­ßiger Eingriff in das Eigentum der Grund­stücks­ei­gen­tümer. Zumal es in dem zu entschei­denden Fall möglich gewesen wäre, die Leitung – mit entspre­chenden Mehrkosten – auch über die öffent­liche Straße verlaufen zu lassen.

Im Übrigen hätte auch die Anordnung der sofor­tigen Vollziehung mit einer Begründung der Dring­lichkeit der Vollziehung versehen werden müssen. Denn rechtlich sei eine Besei­tigung der Leitung durch den Eigen­tümer kurzfristig gar nicht möglich, ohne dass der Antrags­geg­nerin, also den Gemein­de­werken, eine angemessene Frist gesetzt wird.

Die Entscheidung zeigt, dass bei Duldungs­ver­pflich­tungen für Leitungen auf eine gute Begründung und ggf. auf eine Frist­setzung zu achten ist (Olaf Dilling).

2022-08-30T09:57:48+02:0030. August 2022|Netzbetrieb, Verwaltungsrecht, Wasser|

Wasser­recht: Klima­schutz auf Moorgrünland

Ein letztes Jahr abgeschlos­senes Forschungs­projekt zu Klima­wandel und Grünland­nutzung (SWAMPS) zeigt, dass sich Moorschutz mit einträg­licher Landwirt­schaft nicht ausschließen muss. Das inzwi­schen bekannte Problem ist, dass landwirt­schaft­liche Nutzung von Moorböden oft zu Treib­haus­gas­emis­sionen führt. Denn der im Torfboden enthaltene fossile Kohlen­stoff zersetzt sich, sobald der Wasser­stand durch Entwäs­serung sinkt. Dadurch wird Kohlen­dioxid frei.

In dem Projekt wurde zur Entwicklung von Problem­lö­sungen unter­sucht, ob es möglich ist, das Grünland auch bei höheren Wasser­ständen zu nutzen, um die Ausgasung von CO2 zu verringern oder gar zu verhindern. Aus dem Ergeb­nis­be­richt des Projekts geht hervor, dass diese Verrin­gerung gar nicht so klar bestätigt werden konnte, vielleicht auch weil die Unter­su­chung in den letzten Jahren mit besonders trockenen Sommern durch­ge­führt wurde. Überra­schend war jedoch ein weiteres Ergebnis: Die Hebung des Wasser­standes führte nicht, wie vermutet zu Produk­ti­vi­täts­ver­lusten, sondern im Gegenteil zu einer besseren Ernte. Dadurch war zumindest die Klima­bilanz pro produ­zierter Einheit deutlich besser.

Das Forschungs­er­gebnis stellt einmal mehr die herkömm­liche Art des Wasser­ma­nage­ments der Wasser- und Boden­ver­bände, bzw. Unter­hal­tungs­ver­bände in Frage: Denn deren Schwer­punkt liegt weiterhin bei der Entwäs­serung von landwirt­schaft­lichen Böden. Das wird auch vom Wasser­haus­halts­recht begünstigt. Denn wasser­bau­liche Maßnahmen zur Wieder­vernässung sind nach § 8 Abs. 1 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) geneh­mi­gungs­pflichtig oder können sogar ein Planfest­stel­lungs­ver­fahren nach sich ziehen. Anders die
Gewäs­ser­un­ter­haltung, für die nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 WHG keine Geneh­migung erfor­derlich ist. Zwar sollen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WHG Beein­träch­ti­gungen von Feucht­ge­bieten und Landöko­sys­temen durch die Wasser­wirt­schaft vermieden, bzw. ausge­glichen werden, jedoch ist eine ökolo­gische Verbes­serung, anders als bei den Gewässern selbst, nicht gefordert.

Insofern bleibt noch einiges an recht­lichem Reform­bedarf, um tatsächlich Moor- und Klima­schutz in landwirt­schaftlich genutzten Flächen umzusetzen. Dabei wäre dies – wie die oben genannten Projekt­er­geb­nisse zeigen – auch für die Landwirt­schaft mitunter von Vorteil (Olaf Dilling).

2022-01-25T12:05:28+01:0025. Januar 2022|Naturschutz, Umwelt, Wasser|