Tagebau und Moorschutz

Dass das Verbrennen von Braun­kohle zum Klima­wandel beiträgt ist bekannt. Was weniger bekannt ist, ist der starke Eingriff in den Wasser­haushalt, der mit Tagebau verbunden ist. Dieser Tage rückt das Problem aufgrund des Wasser­mangels in Teilen Branden­burgs gerade mal etwas mehr in den Fokus: Um den Tagebau zu ermög­lichen, muss ständig Wasser aus der Grube gepumpt werden, wodurch sich der Grund­was­ser­spiegel in der Umgebung kräftig senkt. Wenn die Böden zudem, wie in Brandenburg sehr wasser­durch­lässig sind, zieht die Absenkung des Grund­wassers noch weitere Kreise.

In der Konse­quenz führt das sogar manchmal zur weiteren Freisetzung von CO2, allein durch die Ausbeutung der Boden­schätze, bevor überhaupt die erste Braun­kohle verbrannt wurde. Denn im näheren Umfeld des Tagebaus Jänsch­walde in Brandenburg liegen Feucht­ge­biete und Moore, in denen fossile organische Masse, also Torf, unter Luftab­schluss vorliegt. Hier sind in den letzten Jahren die Wasser­stände oft um mehr als 2 m gesunken. Dadurch minera­li­siert der Torf und der Kohlen­stoff verbindet sich bei den aeroben Abbau­pro­zessen mit Sauer­stoff zu CO2.

Das passiert schon im Rahmen des geneh­migten, ordnungs­ge­mäßen Abbaus der Braun­kohle, obwohl davon von der FFH-Richt­linie besonders streng geschützte Biotope betroffen sind. Nun hat sich aber heraus­ge­stellt, dass von dem Betreiber des Braun­koh­le­ta­gebaus Jänsch­walde die geneh­migten Mengen der Wasser­ent­nahme im großen Stil überschritten wurden. Daher betreiben nun zwei Umwelt­ver­bände ein Eilver­fahren beim Verwal­tungs­ge­richt Cottbus. Nach Auffassung der Kläger steht der von der Bergbe­hörde geneh­migte Betriebsplan im Wider­spruch zur wasser­recht­lichen Geneh­migung. Angesichts der vermutlich klima­be­dingten Trockenheit der letzten Jahre wird es immer schwerer vermit­telbar, dass zur Gewinnung von fossilen Brenn­stoffen solche inten­siven Eingriffe in den Wasser­haushalt erfolgen (Olaf Dilling).

 

2021-12-16T23:54:07+01:0016. Dezember 2021|Energiepolitik, Naturschutz, Wasser|

Öffent­liche Wasser­ver­sorgung und Ratio­nierung von Trinkwasser

Bis vor wenigen Jahren gab es in Deutschland, anderes als in vielen anderen Ländern der Welt, nie ein ersthaftes Problem mit Wasser­knappheit. Dies hat sich seit der Dürre des Jahres 2018 zumindest perspek­ti­visch geändert. Denn inzwi­schen gehen Klima­ex­perten davon aus, dass die Häufigkeit trockener, heißer Sommer sich verstärken könnte. Laut Umwelt­bun­desamt ist die Abnahme der Boden­feuchte ist ein langfris­tiger Prozess, der vom ⁠Klima­wandel⁠ beein­flusst wird.

Davon sind nicht alle Regionen gleicher­maßen betroffen. Gebiete mit leichtem, sandigem Boden, Teile Ostdeutsch­lands und das Rhein-Main-Gebiet, leiden besonders unter dem Mangel an Nieder­schlägen. Das geht soweit, dass in Brandenburg inzwi­schen der Wasser­verband Strausberg-Erkner beschlossen hat, die Trink­was­ser­menge zu rationieren.

In der Presse wurde dies zum Teil auf den hohen Wasser­bedarf der Tesla Gigafactory zurück­ge­führt, die bei Grünheide immerhin in ein Wasser­schutz­gebiet gebaut worden ist. Aller­dings ist dies Schuld­zu­weisung ganz offen­sichtlich zu kurz gegriffen. Denn schon vor dem Bau der Fabrik gab es eine erheb­liche Wasser­knappheit. Außerdem muss der Verbrauch für die Herstellung der E‑Autos und Batterien ins richtige Verhältnis gesetzt werden: Ungleich größer als die Trink­was­ser­ent­nahme durch Tesla ist die durch die in Brandenburg immer noch existie­renden Braun­koh­le­ta­gebaue. Vermutlich ist es ein Zusam­men­spiel von Faktoren, zu denen auch die Aufforstung mit als Wasser­speicher eher schlecht geeig­netem Kiefernwald und Flächen­ver­sieglung zählt.

Die zentrale recht­liche Frage, die sich bei Ratio­nierung von Trink­wasser stellt: Geht das überhaupt ohne Weiteres? Denn an sich gehört die Trink­was­ser­ver­sorgung zur Daseins­vor­sorge und ist damit eine grund­le­gende Staats­funktion. Dementspre­chend wird § 50 Abs. 1 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) ein öffent­licher Versor­gung­auftrag entnommen. Wie verträgt sich das mit der neuen Satzung des Wasser­ver­bands, nach dem Haushalte und Unter­nehmen nicht mehr unbegrenzt Wasser verbrauchen dürfen? Kann ihnen irgendwann der Wasserhahn abgedreht werden? Letztlich wird es soweit nicht kommen. Die neue Logik der Zuteilung von Wasser­mengen ist jedoch vermutlich notwen­diger Schritt im Kontext des Klima­wandels. Vermutlich wird in nicht allzu­langer Zeit auch eine Reform des WHG nötig, um das Wasser­recht für Zeiten der Knappheit fit zu machen (Olaf Dilling).

2021-12-09T23:56:56+01:009. Dezember 2021|Allgemein, Wasser|

Natur­schutz­recht: Übernachtung am Bootssteg

Die Recht­spre­chung setzt bekanntlich in gewisser Weise die Arbeit des Gesetz­gebers im Detail fort. Denn wie alle sprach­lichen Äußerungen weisen auch Gesetze nicht Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­räume auf, die von Gerichten geschlossen werden müssen. Das passiert in der Regel schritt­weise, so dass sich Gerichts­ent­schei­dungen mitunter wie Fortset­zungs­ge­schichten lesen.

Zum Beispiel hatten wir vor einiger Zeit über eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin berichtet: Eine gewerb­liche Vermietung von Hausbooten quasi als Hotel oder Ferien­wohnung war am Wannsee verboten worden. Jeden­falls solange keine gültige Bauge­neh­migung vorliegt. Dies mit der nahelie­genden Begründung, dass ansonsten im ansonsten geschützten Außen­be­reich und an Seeufern das Baurecht durch dauerhaft bewohnte Boote umgangen werden könnte. Schon damals war unklar, wie sich diese Recht­spre­chung das auf das Übernachten in Haus- und Kajüt­booten auswirkt.

Inzwi­schen gibt es einen neuen Fall, der ebenfalls am Wannsee spielt: Diesmal ging es um die Geneh­migung der Sanierung einer Steganlage für Sport­boote. Das zuständige Bezirksamt war dem nur unter einer Auflage nachge­kommen: Nur solange das Übernachten in Booten untersagt bleibt, da sonst der Gewäs­ser­schutz das Nachsehen habe. Dagegen hat der Sport­verein geklagt, da die gelegent­liche Übernachtung in Booten. Gerade bei Kajüt­booten sei dies „zwingend“. In der 140 jährigen Geschichte der Steganlage habe es nie ein solches Verbot gegeben.

Das Verwal­tungs­ge­richt Berlin hat daraufhin entscheiden, dass zumindest ein absolutes Verbot rechts­widrig sei. Zumindest Übernach­tungen von 1 bis 2 aufein­an­der­fol­genden Nächten und ausnahms­weise längere Übernach­tungen von 4 bis 5 aufein­an­der­fol­genden Nächten während Regatten müssten möglich sein. Aller­dings müsse ein Sportboot vorrangig und nicht nur ausnahms­weise für Ausfahrten benutzt werden. Die Nutzung von Sport­booten zum längeren Übernachten verändere den Charakter der Anlage und mache sie unzulässig.

Tatsächlich wird durch die Entscheidung klarer, wo die Grenze zwischen zuläs­sigen, da natur­ver­träg­lichen und zum Sport gehörenden Übernach­tungen und unzuläs­sigem Dauer­camping auf dem Wasser liegt (Olaf Dilling).

2021-12-08T18:25:24+01:008. Dezember 2021|Naturschutz, Sport, Umwelt, Wasser|