Streit um die Wasserleitung

Was Infrastrukturleitungen angeht, gibt es zum Teil weitreichende Duldungspflichten von Grundstückseigentümern. Für Telekommunikationslinien finden sich entsprechende Pflichten in § 134 Telekommunikationsgesetz (TKG). Allerdings gab es dieses Jahr eine Entscheidung vom Verwaltungsgericht (VG) München, in denen Grenzen aufgezeigt werden. In dieser Eilentscheidung ging es darum, was die Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Duldungsverpflichtung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist.

Die Duldungsverpflichtung war ausgesprochen worden, weil die Zuleitung eines privaten Wasseranschlusses über das Grundstück des Nachbar lief, ohne dass entsprechende dingliche Rechte im Grundbuch eingetragen waren. Eine nachträgliche Einigung war nicht zustande gekommen.

Die für die Wasserversorgung zuständigen Gemeindewerke hatten daraufhin auf Grundlage der örtlichen Wasserabgabesatzung sowie § 93 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Duldung verfügt. Allerdings hatten sie dabei weder die Verfügung noch die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet. Zudem hatten sie die Duldung nicht mit einer Frist versehen.

Beides führte laut Beschluss vom Juni diesen Jahres letztlich dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt wurde. Denn, auch wenn eine mangelnde Begründung im Prinzip nach dem anwendbaren Verwaltungsverfahrensrecht geheilt werden kann (Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG), reicht es nicht aus, lediglich im Gerichtsverfahren die Gründe für eine Entscheidung mitzuteilen.

Nach Auffassung des Gerichts ist zudem eine unbefristete Duldung aller Wahrscheinlichkeit nach ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentum der Grundstückseigentümer. Zumal es in dem zu entscheidenden Fall möglich gewesen wäre, die Leitung – mit entsprechenden Mehrkosten – auch über die öffentliche Straße verlaufen zu lassen.

Im Übrigen hätte auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit einer Begründung der Dringlichkeit der Vollziehung versehen werden müssen. Denn rechtlich sei eine Beseitigung der Leitung durch den Eigentümer kurzfristig gar nicht möglich, ohne dass der Antragsgegnerin, also den Gemeindewerken, eine angemessene Frist gesetzt wird.

Die Entscheidung zeigt, dass bei Duldungsverpflichtungen für Leitungen auf eine gute Begründung und ggf. auf eine Fristsetzung zu achten ist (Olaf Dilling).

2022-08-30T09:57:48+02:0030. August 2022|Netzbetrieb, Verwaltungsrecht, Wasser|

Wasserrecht: Klimaschutz auf Moorgrünland

Ein letztes Jahr abgeschlossenes Forschungsprojekt zu Klimawandel und Grünlandnutzung (SWAMPS) zeigt, dass sich Moorschutz mit einträglicher Landwirtschaft nicht ausschließen muss. Das inzwischen bekannte Problem ist, dass landwirtschaftliche Nutzung von Moorböden oft zu Treibhausgasemissionen führt. Denn der im Torfboden enthaltene fossile Kohlenstoff zersetzt sich, sobald der Wasserstand durch Entwässerung sinkt. Dadurch wird Kohlendioxid frei.

In dem Projekt wurde zur Entwicklung von Problemlösungen untersucht, ob es möglich ist, das Grünland auch bei höheren Wasserständen zu nutzen, um die Ausgasung von CO2 zu verringern oder gar zu verhindern. Aus dem Ergebnisbericht des Projekts geht hervor, dass diese Verringerung gar nicht so klar bestätigt werden konnte, vielleicht auch weil die Untersuchung in den letzten Jahren mit besonders trockenen Sommern durchgeführt wurde. Überraschend war jedoch ein weiteres Ergebnis: Die Hebung des Wasserstandes führte nicht, wie vermutet zu Produktivitätsverlusten, sondern im Gegenteil zu einer besseren Ernte. Dadurch war zumindest die Klimabilanz pro produzierter Einheit deutlich besser.

Das Forschungsergebnis stellt einmal mehr die herkömmliche Art des Wassermanagements der Wasser- und Bodenverbände, bzw. Unterhaltungsverbände in Frage: Denn deren Schwerpunkt liegt weiterhin bei der Entwässerung von landwirtschaftlichen Böden. Das wird auch vom Wasserhaushaltsrecht begünstigt. Denn wasserbauliche Maßnahmen zur Wiedervernässung sind nach § 8 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) genehmigungspflichtig oder können sogar ein Planfeststellungsverfahren nach sich ziehen. Anders die
Gewässerunterhaltung, für die nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 WHG keine Genehmigung erforderlich ist. Zwar sollen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 WHG Beeinträchtigungen von Feuchtgebieten und Landökosystemen durch die Wasserwirtschaft vermieden, bzw. ausgeglichen werden, jedoch ist eine ökologische Verbesserung, anders als bei den Gewässern selbst, nicht gefordert.

Insofern bleibt noch einiges an rechtlichem Reformbedarf, um tatsächlich Moor- und Klimaschutz in landwirtschaftlich genutzten Flächen umzusetzen. Dabei wäre dies – wie die oben genannten Projektergebnisse zeigen – auch für die Landwirtschaft mitunter von Vorteil (Olaf Dilling).

2022-01-25T12:05:28+01:0025. Januar 2022|Naturschutz, Umwelt, Wasser|

Tagebau und Moorschutz

Dass das Verbrennen von Braunkohle zum Klimawandel beiträgt ist bekannt. Was weniger bekannt ist, ist der starke Eingriff in den Wasserhaushalt, der mit Tagebau verbunden ist. Dieser Tage rückt das Problem aufgrund des Wassermangels in Teilen Brandenburgs gerade mal etwas mehr in den Fokus: Um den Tagebau zu ermöglichen, muss ständig Wasser aus der Grube gepumpt werden, wodurch sich der Grundwasserspiegel in der Umgebung kräftig senkt. Wenn die Böden zudem, wie in Brandenburg sehr wasserdurchlässig sind, zieht die Absenkung des Grundwassers noch weitere Kreise.

In der Konsequenz führt das sogar manchmal zur weiteren Freisetzung von CO2, allein durch die Ausbeutung der Bodenschätze, bevor überhaupt die erste Braunkohle verbrannt wurde. Denn im näheren Umfeld des Tagebaus Jänschwalde in Brandenburg liegen Feuchtgebiete und Moore, in denen fossile organische Masse, also Torf, unter Luftabschluss vorliegt. Hier sind in den letzten Jahren die Wasserstände oft um mehr als 2 m gesunken. Dadurch mineralisiert der Torf und der Kohlenstoff verbindet sich bei den aeroben Abbauprozessen mit Sauerstoff zu CO2.

Das passiert schon im Rahmen des genehmigten, ordnungsgemäßen Abbaus der Braunkohle, obwohl davon von der FFH-Richtlinie besonders streng geschützte Biotope betroffen sind. Nun hat sich aber herausgestellt, dass von dem Betreiber des Braunkohletagebaus Jänschwalde die genehmigten Mengen der Wasserentnahme im großen Stil überschritten wurden. Daher betreiben nun zwei Umweltverbände ein Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Cottbus. Nach Auffassung der Kläger steht der von der Bergbehörde genehmigte Betriebsplan im Widerspruch zur wasserrechtlichen Genehmigung. Angesichts der vermutlich klimabedingten Trockenheit der letzten Jahre wird es immer schwerer vermittelbar, dass zur Gewinnung von fossilen Brennstoffen solche intensiven Eingriffe in den Wasserhaushalt erfolgen (Olaf Dilling).

 

2021-12-16T23:54:07+01:0016. Dezember 2021|Energiepolitik, Naturschutz, Wasser|