Heizöl für immer?

Nun liegt also doch noch ein Entwurf auf dem Tisch – und wie erwartet will die Bundesregierung neue Heizungen mit Erdgas und Heizöl wieder zulassen: Das Gebot, 65% Erneuerbare Energien einzusetzen, wenn man eine neue Heizung anschafft, soll ersatzlos abgeschafft werden, ebenso die qualitativen Kriterien für neue Heizungen und auch das Verbot, nach 2045 überhaupt noch Erdgas oder Heizöl zum Heizen zu verwenden. Die Bundesregierung meint laut ihrer amtlichen Begründung gleichwohl, das neue Gesetz werde den Wandel zu klimafreundlichen Heizystemen unterstützen (S. 1 des Entwurfs) und die Bürger um 5 Mrd. EUR entlasten (S. 2).

Nun scheiden sich politisch bekanntlich die Geister, ob die Neuregelung angesichts der internationalen Abhängigkeiten bei Öl und Gas und dem tendenziell steigenden CO2-Preis das Leben der Deutschen wirklich verbessert. Doch abseits der Frage, wie wünschenswert es eigentlich ist, wenn auch künftig in großem Stil auf Erdgas und Heizöl gesetzt wird: Ist es eigentlich erlaubt? Mit anderen Worten: Entspricht das Gesetz dem höherrangigem Recht? Diese Frage ist keineswegs akademisch, denn wenn ein Gesetz gegen europäisches oder deutsches höherrangiges Recht verstößt, kann es vom EuGH oder vom BVerfG für nichtig erklärt werden. Die Bundesregierung wäre dann gezwungen, zum ungeliebten GEG zurückzukehren oder eine andere Regelung zu finden, die nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

Dieses Risiko ist real, denn die Rechtslage ist deutlich komplizierter, als es die politische Debatte derzeit vermuten lässt. Denn Deutschland hat sich nicht nur politisch, sondern rechtlich verbindlich zur Klimaneutralität verpflichtet. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2021 im Klimabeschluss klargestellt, dass der Staat die Freiheiten künftiger Generationen schonen muss und Emissionsminderungen deswegen nicht beliebig in die Zukunft verschieben darf. Der Gesetzgeber muss vielmehr einen nachvollziehbaren und rechtzeitig wirksamen Pfad zur Treibhausgasneutralität vorgeben.

Diese Vorgaben finden sich inzwischen auch einfachgesetzlich im Klimaschutzgesetz wieder. Dort ist festgelegt, dass Deutschland ab 2045 netto treibhausgasneutral sein soll. Vor diesem Hintergrund wirkt es zumindest erklärungsbedürftig, wenn gleichzeitig das Verbot gestrichen wird, nach 2045 noch mit Erdgas oder Heizöl zu heizen. Hinzu kommt: Der Entwurf sieht selbst für 2040 lediglich vor, dass höchstens 60 % der eingesetzten Brennstoffe biogenen Ursprungs sein müssen. Fossile Energieträger bleiben damit ausdrücklich Teil des Systems. Wie das zu der Vorgabe passen soll, 2040 88% der Treibhausgase verglichen mit 1990 zu mindern (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 KSG), ist schlechthin kaum vorstellbar.

Auch europarechtlich steht der Entwurf auf unsicherem Boden. Das Europäische Klimagesetz verpflichtet die EU und ihre Mitgliedstaaten zur Klimaneutralität bis 2050, und erst kürzlich hat sich die EU auf ein Klimaziel für 2040 von 90% Minderung verbindlich geeinigt. Auch die novellierte Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III und die neue Gebäuderichtlinie EPBD weisen ebenfalls klar in Richtung Dekarbonisierung des Wärmesektors. Zwar enthalten diese Regelwerke teilweise nur indikative Ziele und lassen den Mitgliedstaaten Spielräume bei der Umsetzung. Spätestens bei der Lastenteilungsverordnung dürfte die neue deutsche Großzügigkeit aber teuer werden.

Juristisch stellt sich deshalb die Frage, ob man den Entwurf überhaupt noch verfassungs- bzw. richtlinienkonform auslegen kann. Gemeint ist damit der Grundsatz, dass Gesetze nach Möglichkeit so interpretiert werden sollen, dass sie mit höherrangigem Recht vereinbar bleiben. Allerdings hat auch diese Methode Grenzen: Gerichte dürfen einem Gesetz keinen Inhalt geben, den sein Wortlaut erkennbar nicht mehr trägt. Genau das könnte hier problematisch werden. Wenn der Gesetzgeber ausdrücklich erklärt, fossile Heizungen wieder zulassen zu wollen, wird es schwierig, dieselben Vorschriften später so zu lesen, als sei der Ausstieg aus Öl und Gas weiterhin so verbindlich angelegt, wie das höherrangige Recht es verlangt. Hinzu kommt das umweltrechtliche Verschlechterungsverbot. Einmal erreichte Schutzstandards dürfen nicht ohne gewichtigen Grund wieder abgesenkt werden. Auch deshalb ist die Rücknahme zentraler Vorgaben des bisherigen GEG rechtlich nicht so einfach, wie die Bundesregierung es sich offenbar vorstellt.

Die wohl günstigste Lesart für die Bundesregierung: Fossile Heizungen bleiben zwar formal erlaubt, werden aber wirtschaftlich faktisch unmöglich. Denn mit dem europäischen ETS II wird Heizen mit Erdgas und Heizöl ab 2028 durch den CO₂-Preis kontinuierlich teurer werden. Selbst wenn das nationale Recht solche Heizungen zulässt, könnte der Markt ihren Betrieb zunehmend verdrängen. Ob eine solche Argumentation vor Gericht trägt, ist allerdings offen.

Damit könnte sich der Entwurf am Ende als rechtlicher Rohrkrepierer erweisen. Möglicherweise werden zentrale Regelungen von europäischen oder deutschen Gerichten kassiert und die verunsichernde Hängepartie hält noch weiter an. Wir jedenfalls kennen bisher zwar mehrere Gutachten, die Rückschritte im Klimaschutz oder die Rücknahme der 65%-Regel selbst kritisch sehen (eins davon von uns, eins von Verheyen/Legler), aber bislang fehlt es an Stimmen aus der Zunft, die diesen Schritt öffentlich für unbedenklich halten. Wir sind also gespannt (Miriam Vollmer).

2026-05-08T23:00:13+02:008. Mai 2026|Wärme|

Kreislaufwirtschaft ohne Kreislaufrecht? Warum Deutschlands Industrie ein Abfallrechtsproblem hat

Die neue BCG-/BDI-Studie zur Circular Economy liest sich wie ein industriepolitischer Weckruf: Bis zu 125 Milliarden Euro zusätzliche Bruttowertschöpfung bis 2045, geringere Rohstoffabhängigkeiten, sinkende CO₂-Emissionen und neue Geschäftsmodelle für Maschinenbau, Bauwirtschaft, Energie- und Automobilsektor. Die Botschaft ist klar: Kreislaufwirtschaft ist nicht länger Umweltpolitik, sondern Industriepolitik und das Abfallrecht wird plötzlich zum Standortfaktor. Die Studie benennt zwar enorme wirtschaftliche Potenziale, beschreibt aber zugleich ein strukturelles Problem: Deutschlands Stoffströme bleiben weitgehend linear organisiert. Rezyklate sind knapp, wertvolle Materialien verlassen Europa, und regulatorische Hemmnisse bremsen Investitionen in zirkuläre Geschäftsmodelle. Die Praxis weiß aber auch: Die Circular Economy scheitert derzeit letztlich weniger an der Technik als an den rechtlichen Rahmenbedingungen. Es ist auch ein Vollzugsproblem des Kreislaufwirtschaftsrechts.

Die Studie macht zudem deutlich, dass Recycling allein nicht genügt. Die eigentlichen Wertschöpfungspotenziale liegen in Reuse, Refurbishment und Remanufacturing. Gerade dort aber stößt das bestehende Rechtssystem an seine Grenzen. Wer gebrauchte Komponenten wiederaufbereitet, bewegt sich regelmäßig in rechtlichen Grauzonen: Wann endet die Abfalleigenschaft? Was ist mit REACH? Welche Produktanforderungen gelten? Wer trägt die Herstellerverantwortung? Welche Nachweise verlangen Behörden? Die Circular Economy wird damit zu einem Paradebeispiel dafür, wie sehr regulatorische Unsicherheit Investitionen hemmen kann. Das gilt insbesondere im Maschinenbau. Dort könnten Remanufacturing-Modelle laut Studie Margen erzielen, die um mehr als fünf Prozentpunkte über der klassischen Neuproduktion liegen. Gleichzeitig beklagen Unternehmen ein „regulatorisch herausforderndes Umfeld“, das Investitionen in zirkuläre Geschäftsmodelle erschwert. Übersetzt heißt das: Das wirtschaftliche Potenzial ist vorhanden – aber das Recht zieht nicht mit.

Noch deutlicher zeigt sich die Diskrepanz im Bausektor. Zwar liegt die Verwertungsquote bereits heute bei rund 90 Prozent. Dennoch bleibt die Bauwirtschaft einer der größten Rohstoffverbraucher Deutschlands. Die eigentliche Herausforderung liegt daher nicht mehr in der bloßen „Verwertung“, sondern in hochwertiger Kreislaufführung. Wenn man in der Entsorgungsbranche unterwegs ist und Anlagengenehmigungen begleitet, dann ist es oftmals zum Haareraufen. Ersatzbaustoffrecht (Hallo EBV!), Produktrecht, Genehmigungspraxis und technische Normen laufen häufig nicht synchron. Immer spannender wird zudem das Wasserrecht und die Anforderungen, die im Genehmigungsverfahren abgearbeitet werden müssen (Abdichtungen, Einhausungen etc.) Die Folge ist ein regulatorisches Paradox: Politisch wird Kreislaufwirtschaft gefordert, praktisch verhindern Unsicherheiten bei Genehmigungen für Anlagen und der Zulassung und Einsatz von Recyclingmaterialien jedoch ihre Skalierung.

Die Studie benennt deshalb sieben zentrale Handlungsfelder – darunter ausdrücklich die Sicherung von Materialverfügbarkeit, den Ausbau von Verwertungsstrukturen, die Schaffung verlässlicher Absatzmärkte und die Integration digitaler Lösungen. Juristisch übersetzt bedeutet das vor allem: weniger regulatorische Widersprüche, klarere End-of-Waste-Kriterien, schnellere Genehmigungen, harmonisierte Standards und belastbare Marktanreize.

Denn eines zeigt die Untersuchung sehr deutlich: Circular Economy entsteht nicht automatisch durch Recyclingquoten. Sie braucht Investitionssicherheit.Gerade deshalb wird das Abfallrecht in den kommenden Jahren eine Schlüsselrolle für die industrielle Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands spielen. Wer Kreislaufwirtschaft weiterhin primär als Umweltordnungsrecht behandelt, unterschätzt ihre wirtschaftspolitische Dimension. Es geht längst nicht mehr nur um Entsorgung. Es geht um Rohstoffsouveränität, Lieferkettenresilienz und industrielle Wertschöpfung. Die eigentliche Pointe der Studie lautet daher vielleicht: Deutschlands Industrie kann zirkulär werden – wenn das Recht endlich mitläuft. (Dirk Buchsteiner)

2026-05-08T18:00:04+02:008. Mai 2026|Abfallrecht|

LG Oldenburg zur Löschung einer Dienstbarkeit die zum Fernwärmebezug verpflichtet

Augen auf, wenn es um die Eintragung von Dienstbarkeiten zur Wärmeversorgung im Grundbuch geht. Sei es, weil der geplante Wärmelieferungsvertrag eine solche eintragung vorsieht, sei es weil man ein Grundstück erwerben will, wo eine solche bereits eingetragen ist.

Mit solchen Dienstbarkeiten wird dem Kunden gerne untersagt, auf seinem Grundstück eine eigene Wärmeerzeugungsanlage betreiben zu dürfen. Was ihn faktisch dauerhaft an srinen Fernwärmelieferanten bindet, selbst wenn der entsprechende Wärmelieferungsvertrag für sich genommen kündbar ist. So eine Dienstbarkeit ist nämlich schwer wieder zu löschen, wenn der Berechtigte nicht zustimmt.

Völlig in Ordnung, findet jedenfalls das Landgericht Oldenburg (Urteil vom 27.02.2026; 9 O 1511/25). Eine dingliche Absicherung die von ihrer Wirkung her eine Bezugsverpflichtung für Fernwärme darstellt seizulässig. Eine solche Absicherung sei weder sittenwidrig noch stelle sie eine Umgehung der gesetzlichen Laufzeitbegrenzung von Wärmelieferungsverträgen dar. Zwar könne sich der jeweilige Grundstückseigentümer auf diese Weise dem Zwang Wärme vom Begünstigten der Dienstbarkeit zu beziehen nicht mehr entziehen, aber letztlich schränke eben jede dinglich gesicherte Unterlassungspflicht die Handlungsfreiheit ein. Unterlassungsdienstbarkeiten seien daher zulässig, auch wenn sie in eine Bezugsverpflichtung münden.

Die Beendigung des Wärmelieferungsvertrages führt daher nicht zu einem Löschungsanspruch für die Dienstbarkeit.

(Christian Dümke)

2026-05-08T16:27:59+02:008. Mai 2026|Allgemein|