Augen auf, wenn es um die Eintragung von Dienstbarkeiten zur Wärmeversorgung im Grundbuch geht. Sei es, weil der geplante Wärmelieferungsvertrag eine solche eintragung vorsieht, sei es weil man ein Grundstück erwerben will, wo eine solche bereits eingetragen ist.
Mit solchen Dienstbarkeiten wird dem Kunden gerne untersagt, auf seinem Grundstück eine eigene Wärmeerzeugungsanlage betreiben zu dürfen. Was ihn faktisch dauerhaft an srinen Fernwärmelieferanten bindet, selbst wenn der entsprechende Wärmelieferungsvertrag für sich genommen kündbar ist. So eine Dienstbarkeit ist nämlich schwer wieder zu löschen, wenn der Berechtigte nicht zustimmt.
Völlig in Ordnung, findet jedenfalls das Landgericht Oldenburg (Urteil vom 27.02.2026; 9 O 1511/25). Eine dingliche Absicherung die von ihrer Wirkung her eine Bezugsverpflichtung für Fernwärme darstellt seizulässig. Eine solche Absicherung sei weder sittenwidrig noch stelle sie eine Umgehung der gesetzlichen Laufzeitbegrenzung von Wärmelieferungsverträgen dar. Zwar könne sich der jeweilige Grundstückseigentümer auf diese Weise dem Zwang Wärme vom Begünstigten der Dienstbarkeit zu beziehen nicht mehr entziehen, aber letztlich schränke eben jede dinglich gesicherte Unterlassungspflicht die Handlungsfreiheit ein. Unterlassungsdienstbarkeiten seien daher zulässig, auch wenn sie in eine Bezugsverpflichtung münden.
Die Beendigung des Wärmelieferungsvertrages führt daher nicht zu einem Löschungsanspruch für die Dienstbarkeit.
(Christian Dümke)
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