Der Bau von Infra­struktur ist eine öffent­liche Aufgabe, die sich nur lohnt, wenn alle, die poten­tiell davon profi­tieren, mit in die Pflicht genommen werden. Daher sehen Gemein­de­ord­nungen auch die Möglichkeit eines Anschluss- und Benut­zungs­zwangs vor, so auch § 9 Gemein­de­ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). In einer Gemeinde im Tecklen­burger Land ist ein solcher Anschluss- und Benut­zungs­zwang für die Wasser­ver­sorgung nur einge­schränkt für solche Grund­stücke vorge­sehen, auf denen regel­mäßig Wasser verbraucht wird. Nun wollte der dortige Wasser­ver­sor­gungs­verband nach § 9 Kommu­nal­ab­ga­ben­gesetz (KAG NRW) einen Eigen­tümer zum Anschluss­beitrag für die mögliche Nutzung eines Wasser­an­schlusses heranziehen.

Die Crux an dem Fall: Es handelt sich um ein Grund­stück, auf dem laut Bebau­ungsplan lediglich die Errichtung einer Photo­voltaik-Freiflä­chen­anlage zulässig ist. Daher war der Eigen­tümer der Auffassung, dass er zur Zahlung nicht verpflichtet sei, da er keinen wirtschaft­lichen Vorteil erhalte. Dies sei aber für die Beitrags­er­hebung erforderlich.

PV-Freiflächenanlage

Der Wasser­ver­sorger hielt dagegen, dass auch für PV-Freiflä­chen­an­lagen eine Wasser­ver­sorgung nötig sei, zum einen, falls bei einem Brand Lösch­wasser gebraucht werde, zum anderen, um die Panele regel­mäßig reinigen zu können. Das Verwal­tungs­ge­richt Münster hat der Klage des Eigen­tümers statt­ge­geben und den Gebüh­ren­be­scheid aufge­hoben. Die Berufung des Wasser­ver­sor­gungs­ver­bands zum Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) blieb ohne Erfolg:

Der 15. Senat des OVG Münster begründete das in seiner Entscheidung damit, dass es für Grund­stücke mit PV-Freiflä­chen­anlage im allge­meinen keinen wirtschaft­lichen Vorteil durch einen Trink­was­ser­an­schluss gäbe. Denn dafür müsste der Anschluss die bauliche Nutzung ermög­lichen oder zumindest verbessern. Die Bereit­stellung von Lösch­wasser sei nicht Aufgabe des Grundstückseigentümers.

Die Reinigung von Solar­an­lagen wäre zwar im Abstand von ein bis mehreren Jahren sinnvoll, um die Effek­ti­vität und Lebens­dauer der Anlage zu steigern. Auch für diesen Zweck sei der Wasser­an­schluss aber kein wirtschaft­licher Vorteil. Denn der seltene Bedarf an Wasser zu Reinigung sei gut planbar und könne durch alter­native private Möglich­keiten der Beschaffung wirtschaft­licher gedeckt werden. So stünden einer Beschaffung von Brauch­wasser im Tank weder öffent­liche noch private Belange entgegen.

Das OVG verwies schließlich auch auf die grund­sätz­liche Möglichkeit des öffentlich-recht­lichen Versor­gungs­trägers, per Satzung einen Anschluss- und Benut­zungs­zwang anzuordnen, ohne eine Ausnahme für Grund­stücke zu machen, auf denen Wasser nicht regel­mäßig verbraucht wird. Von dieser Möglichkeit habe der Versorger aber keinen Gebrauch gemacht. (Olaf Dilling)