Das neue Solarpaket, frisch von der Bundesregierung beschlossen, enthält einige wichtige Neuerungen, aber diese gefällt uns besonders gut: In Ergänzung des bisher wenig erfolgreichen Mieterstroms soll es eine „gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ geben, die mit deutlich weniger Verpflichtungen des Lieferanten verbunden ist.
Grundlage für die neue Versorgungsform soll ein § 42b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sein. Dieser soll es künftig erlauben, dass Mieter (auch gewerblich!), Wohnungseigentümer und Eigentümer aus einer PV-Anlage an oder auf dem Gebäude versorgt werden, aber (anders als beim Mieterstrom) nicht zu 100% durch den Lieferanten, der dann zwangsläufig ergänzende Strommengen von dritter Seite beschaffen muss. Sondern nur die real von der Anlage erzeugten Strommengen, und zwar jeweils anteilsmäßig. Wer welchen Anteil bekommt, ist vertraglich zu regeln, ebenso, wer und wie Betrieb, Wartung und Erhaltung der PV-Anlage finanziert. Den restlichen nicht über die PV-Anlage gelieferten Bedarf beschaffen sich die Gebäudeversorgten dann selbst über ganz normale Energielieferverträge mit Dritten. Überschüsse können eingespeist werden.
Auch eine deutliche Erleichterung: Die meisten Lieferantenpflichten entfallen, vor allem die aufwendigen Transparenz- und Informationspflichten, die bei Solarstrom vom Dach ohnehin keinen spürbaren Mehrwert haben. Damit können endlich auch private wie gewerbliche Mieter und WEG-Gemeinschaften so Solarstrom beziehen wie ein Eigentümer, der Strom vom Dach bezieht, Überschüsse einspeist und Zusatzstrom aus dem Netz bezieht. Gebäude-PV wird so noch einmal deutlich attraktiver.
Bleibt noch etwas zu wünschen übrig? Höchstens eine Öffnung über die Kundenanlage hinaus, und eine Klärung der Frage, ob Herkunftsnachweise für den nicht eingespeisten Strom ausgestellt werden. Auch wäre es erfreulich, wenn die Laufzeit der Aufteilungsvereinbarungen im Gleichlauf mit der Abschreibungsdauer der Anlage geregelt wäre, um die Finanzierung zu sichern. Bleibt abzuwarten, ob die Norm im parlamentarischen Verfahren noch einmal auch in dieser Hinsicht überformt wird (Miriam Vollmer).
Kann die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung auch von Dritten durchgeführt werden?