Warum eigentlich Strom­zähler? Der Rechts­rahmen zur Verbrauchserfassung

Wenn Letzt­ver­braucher Strom- , Gas oder Wärme beziehen, dann muss der entspre­chende Verbrauch auch gemessen werden. Das erfolgt über sogenannte Messzähler. Aber welche gesetz­lichen Vorgaben gibt es dazu eigentlich? Das ist rechtlich inter­essant, denn der Grundsatz, dass der Energie­ver­brauch über geeichte Messzähler erfasst werden muss setzt sich eher Puzzle­stück­artige aus diversen verstreuten Vorschriften zusammen.

Messung von Strom und Gas

In § 14 Abs. 4 der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung ist zunächst ein Mal grund­sätzlich geregelt, dass Strom, Gas und Fernwärme überhaupt in Kilowatt­stunden zu bepreisen und abzurechnen sind. Für Strom und Gas regelt zudem § 40 Abs. 2 Nr. 6 dass in der Verbrauchs­ab­rechnung die Zähler­stände anzugeben sind. Eine Abrechnung auf Basis von Messzählern wird hier vom Gesetz­geber also voraus­ge­setzt, damit diese Pflicht erfüllt werden kann.

Im Messstel­len­be­triebs­gesetz trifft § 8 Abs. 2 MsbG die Anordnung, dass Mess- und Steue­rungs­ein­rich­tungen den mess- und eichrecht­lichen Vorschriften, den Anfor­de­rungen des MsbG, den aufgrund dieses Gesetzes erlas­senen Rechts­ver­ord­nungen sowie den von dem Netzbe­treiber einheitlich für sein Netzgebiet vorge­se­henen techni­schen Mindest­an­for­de­rungen genügen müssen. Für Smart Meter enthält das MsbG dann noch spezielle Vorschriften zur Sicher­stellung des Daten­schutzes. Und in § 37 MessEG ist festgelegt, dass Messgeräte nicht ungeeicht verwendet werden dürfen.

Messung von Wärme

Die Verbrauchs­er­fassung von Fernwärme ist in der Verordnung über die Verbrauchs­er­fassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchs­er­fas­sungs- und ‑Abrech­nungs­ver­ordnung (FFVAV) geregelt. Diese ist gem. § 18 AVBFern­wärmeV für jeden Wärme­lie­fe­rungs­vertrag anzuwenden.

Zur Messung von Wärme schreibt § 3 FFVAV dann vor, dass zur Ermittlung des verbrauchs­ab­hän­gigen Entgelts das Versor­gungs­un­ter­nehmen Messein­rich­tungen zu verwenden hat, die den mess- und eichrecht­lichen Vorschriften entsprechen. Der Fernwärme- oder Fernkäl­te­ver­brauch ist durch Messung festzu­stellen, welche den tatsäch­lichen Fernwärme- oder Fernkäl­te­ver­brauch des Kunden präzise wider­zu­spiegeln hat.

(Christian Dümke)

2023-07-28T19:00:17+02:0028. Juli 2023|Allgemein, Grundkurs Energie, Messwesen|

Lösungs­mög­lich­keiten bei ungewöhnlich hoher Verbrauchsabrechnung

Es gibt Fälle, in denen die Strom- oder Gasrechnung für den Kunden überra­schend hoch ausfällt. Der Kunde und der Versorger fragen sich in dieser Situation, ob mögli­cher­weise ein Fehler vorliegen könnte. In dieser Situation bieten sich folgende Klärungs­mög­lich­keiten an:

In der Verbrauchs­ab­rechnung muss der Versorger gem. § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG auch den Verbrauch des Vorjahres ausweisen, so dass durch einen Vergleich festge­stellt werden kann, ob und in welchem Umfang aktuell ein höherer Verbrauch abgerechnet wurde. Weiterhin muss in der Abrechnung darge­stellt werden, inwieweit der aktuell abgerechnete Verbrauch des Kunden vom Verbrauch typischer Vergleichs­gruppen abweicht.

Hat der Kunde Zweifel an der Richtigkeit der Zähler­stände hilft ein Blick in die Abrechnung um heraus­zu­finden, ob der Verbrauch auf abgele­senen oder geschätzten Zähler­ständen beruht. Eine Schätzung ist dabei nur in bestimmten Fällen zulässig.

In der Praxis können ungewöhnlich hohe Verbräuche auch auftreten, wenn die Abrechnung über längere Zeiträume nur auf Basis von (zu geringen) Schätz­werten erfolgt ist und jetzt erstmals wieder eine messwert­be­zogene Abrechnung erfolgt.

Hat der Kunde weiterhin Zweifel, kann er eine Nachprüfung der Messein­richtung verlangen, hierbei fallen ihm aller­dings die Kosten zur Last, wenn sich erweist, dass kein Fehler vorlag.

Nach der Recht­spre­chung kann zudem eine enorme, nicht plausible Abwei­chung der Verbrauchs­mengen von früheren Verbräuchen für die ernst­hafte Möglichkeit eines offen­sicht­lichen Fehlers der Rechnung sprechen OLG Celle, Urteil vom  20.11.2015  – 13 U 9/15). Der Einwand der offen­sicht­lichen Unrich­tigkeit der Rechnung durch den Kunden führt dazu, dass diese bis zu einer Klärung nicht fällig wird.

(Christian Dümke)

2023-03-13T11:03:35+01:0010. März 2023|Messwesen, Strom, Vertrieb|

Achtung, Risiko: Verspätung und Fehler beim neuen Fernwärmerecht

Die Fernwär­me­ab­rech­nungs­ver­ordnung (FFVAV) stellt Fernwär­me­ver­sorger in ohnehin unruhigen Zeiten vor eine Reihe prakti­scher Heraus­for­de­rungen (hier ausführ­licher erläutert): Woher nun auf Schlag die fernab­les­baren Zähler nehmen, die laut § 3 Abs. 3 FFVAV seit dem 5. Oktober einzu­bauen sind? Was, wenn ein Unter­nehmen es nicht hinbe­kommt, den nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 FFVAV dem Kunden mit den Abrech­nungen zu übersen­denden „Vergleich des gegen­wär­tigen, witte­rungs­be­rei­nigten Wärme- oder Kälte­ver­brauchs des Kunden mit dessen witte­rungs­be­rei­nigtem Wärme- oder Kälte­ver­brauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres in grafi­scher Form“ aufzu­be­reiten (zu den ausufernden Infor­ma­ti­ons­pflichten hier)? Das neue Fernwär­me­recht enthält eine ganze Reihe solcher Regelungen, die umzusetzen jeden­falls nicht so schnell geht wie die Veröf­fent­li­chung der neuen Verordnung im Bundes­ge­setz­blatt. Dass nun – Ende Oktober – erste Fernwär­me­ver­sorger durch­blicken lassen, dass es mit der monat­lichen Abrechnung nach § 4 Abs. 5 FFVAV ab dem 1. Januar 2022 schwierig werden könnte, ist angesichts der Fülle an Heraus­for­de­rungen im laufenden Jahr bedau­erlich, aber auch nicht weiter überraschend.

Doch was passiert eigentlich, wenn es Unter­nehmen nicht gelingt, die neuen Pflichten recht­zeitig umzusetzen? Bußgeld­vor­schriften gibt es immerhin nicht, es gibt auch keine die Einhaltung dieser Vorschriften beauf­sich­ti­gende Behörde.

Heizung, Thermostat, Temparaturanzeige, Uhr

Was immerhin klar ist: Auch wenn die Abrechnung nicht recht­zeitig, nicht vollständig oder nicht hinrei­chend oft kommt, muss ein Kunde bezogenen Fernwärme bezahlen. Die neuen Abrech­nungs­regeln, erst recht die neuen Infor­ma­ti­ons­pflichten, sind keine Voraus­setzung für das Entstehen des Zahlungs­an­spruchs. Doch egal sind sie keineswegs und Entspannung nicht am Platz: Hält ein Unter­nehmen seine Verpflich­tungen nicht ein, so könnte es abgemahnt werden. Eine denkbare Grundlage wäre § 3a UWG, der den Rechts­bruch für wettbe­werbs­widrig erklärt. Zwar steht natur­gemäß die Klärung aus, ob es sich hier unter den sehr beson­deren Bedin­gungen der Fernwärme um Markt­ver­hal­tens­re­ge­lungen mit Schutz­wirkung auch für Wettbe­werber handelt, aber immerhin geht es um Regelungen des Verbrau­cher­schutzes, die ihre Grundlage im Gemein­schafts­recht haben (hierzu BGH, GRUR 2012, 842). Abmah­nungen wiederum sind teuer: Selbst wenn sich ein Unter­nehmen auf das Abmahn­schreiben hin unter­wirft und die Unter­las­sungs­er­klärung abgibt, zahlt es die gegne­ri­schen Anwalts­kosten, ganz zu schweigen von den eigenen internen wie externen Aufwänden (Miriam Vollmer).

Wir erklären das neue Fernwär­me­recht am 27. Oktober 2021 online per Webinar von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung hier.

2021-10-22T10:18:47+02:0022. Oktober 2021|Messwesen, Vertrieb, Wärme|