Es gibt Fälle, in denen die Strom- oder Gasrechnung für den Kunden überra­schend hoch ausfällt. Der Kunde und der Versorger fragen sich in dieser Situation, ob mögli­cher­weise ein Fehler vorliegen könnte. In dieser Situation bieten sich folgende Klärungs­mög­lich­keiten an:

In der Verbrauchs­ab­rechnung muss der Versorger gem. § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG auch den Verbrauch des Vorjahres ausweisen, so dass durch einen Vergleich festge­stellt werden kann, ob und in welchem Umfang aktuell ein höherer Verbrauch abgerechnet wurde. Weiterhin muss in der Abrechnung darge­stellt werden, inwieweit der aktuell abgerechnete Verbrauch des Kunden vom Verbrauch typischer Vergleichs­gruppen abweicht.

Hat der Kunde Zweifel an der Richtigkeit der Zähler­stände hilft ein Blick in die Abrechnung um heraus­zu­finden, ob der Verbrauch auf abgele­senen oder geschätzten Zähler­ständen beruht. Eine Schätzung ist dabei nur in bestimmten Fällen zulässig.

In der Praxis können ungewöhnlich hohe Verbräuche auch auftreten, wenn die Abrechnung über längere Zeiträume nur auf Basis von (zu geringen) Schätz­werten erfolgt ist und jetzt erstmals wieder eine messwert­be­zogene Abrechnung erfolgt.

Hat der Kunde weiterhin Zweifel, kann er eine Nachprüfung der Messein­richtung verlangen, hierbei fallen ihm aller­dings die Kosten zur Last, wenn sich erweist, dass kein Fehler vorlag.

Nach der Recht­spre­chung kann zudem eine enorme, nicht plausible Abwei­chung der Verbrauchs­mengen von früheren Verbräuchen für die ernst­hafte Möglichkeit eines offen­sicht­lichen Fehlers der Rechnung sprechen OLG Celle, Urteil vom  20.11.2015  – 13 U 9/15). Der Einwand der offen­sicht­lichen Unrich­tigkeit der Rechnung durch den Kunden führt dazu, dass diese bis zu einer Klärung nicht fällig wird.

(Christian Dümke)