Die WEG und die Balkon-PV: Anmerkung zu AG Konstanz, Urteil vom 09.02.2023 – 4 C 425/22

Die Entscheidung selbst ist schnell erzählt: Wir haben eine Wohnung, zwei Wohnungs­ei­gen­tü­me­rinnen und einen Balkon. Der Mieter der Wohnungs­ei­gen­tü­me­rinnen bringt an diesem Balkoneine PV-Anlage, ein „Balkon­kraftwerk“ an. Die anderen Wohnungs­ei­gen­tümer sind aber dagegen. Auf der Eigen­tü­mer­ver­sammlung wird deswegen beschlossen, dass der Verwalter gegen die PV-Anlage vorgehen soll. Die Wohnungs­ei­gen­tü­me­rinnen klagen gegen diesen Beschluss und verlieren.

Was sagt das AG Konstanz?

Das AG Konstanz lehnt einen Anspruch auf Geneh­migung der Solar­anlage ab. Für bauliche Verän­de­rungen brauchen Wohnungs­ei­gen­tümer nach § 20 Abs. 1 WEG einen Beschluss. Und einen Anspruch auf einen solchen Beschluss nach § 20 Abs. 2 WEG gibt es zwar für Walll­boxen oder Glasfaser, aber nicht für Balkon­kraft­werke, die auch qua Größe nicht als bloßer Wurmfortsatz zur Wallbox anzusehen sind. Es sei auch nicht so, dass das Balkon­kraftwerk kein Nachteil für die anderen Eigen­tümer darstellen würde, weil der optische Eindruck durch das schwarze Paneel eine Beein­träch­tigung darstellen könne.

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Was halten wir von der Entscheidung?

Juris­tisch wirkt die Entscheidung durchaus überzeugend. Aber kann das so ein sinnvolles Egebnis sein? Schließlich soll der Anteil Erneu­er­barer Energien steigen und Strom, der im Haus bleibt,entlastet die Netze. Damit ist also der Gesetz­geber gefragt: § 20 Abs. 1 WEG sollte um Balkon­kraft­werke oder generell um Anlagen, die der Nutzung Erneu­er­barer Energien dienen, zumindest bis zu einer gewissen Größe erweitert werden (Miriam Vollmer).