Die WEG und die Balkon-PV: Anmerkung zu AG Konstanz, Urteil vom 09.02.2023 – 4 C 425/22
Die Entscheidung selbst ist schnell erzählt: Wir haben eine Wohnung, zwei Wohnungseigentümerinnen und einen Balkon. Der Mieter der Wohnungseigentümerinnen bringt an diesem Balkoneine PV-Anlage, ein „Balkonkraftwerk“ an. Die anderen Wohnungseigentümer sind aber dagegen. Auf der Eigentümerversammlung wird deswegen beschlossen, dass der Verwalter gegen die PV-Anlage vorgehen soll. Die Wohnungseigentümerinnen klagen gegen diesen Beschluss und verlieren.
Was sagt das AG Konstanz?
Das AG Konstanz lehnt einen Anspruch auf Genehmigung der Solaranlage ab. Für bauliche Veränderungen brauchen Wohnungseigentümer nach § 20 Abs. 1 WEG einen Beschluss. Und einen Anspruch auf einen solchen Beschluss nach § 20 Abs. 2 WEG gibt es zwar für Walllboxen oder Glasfaser, aber nicht für Balkonkraftwerke, die auch qua Größe nicht als bloßer Wurmfortsatz zur Wallbox anzusehen sind. Es sei auch nicht so, dass das Balkonkraftwerk kein Nachteil für die anderen Eigentümer darstellen würde, weil der optische Eindruck durch das schwarze Paneel eine Beeinträchtigung darstellen könne.
Was halten wir von der Entscheidung?
Juristisch wirkt die Entscheidung durchaus überzeugend. Aber kann das so ein sinnvolles Egebnis sein? Schließlich soll der Anteil Erneuerbarer Energien steigen und Strom, der im Haus bleibt,entlastet die Netze. Damit ist also der Gesetzgeber gefragt: § 20 Abs. 1 WEG sollte um Balkonkraftwerke oder generell um Anlagen, die der Nutzung Erneuerbarer Energien dienen, zumindest bis zu einer gewissen Größe erweitert werden (Miriam Vollmer).