Ja wann denn nun die Selbsterklärung?!?

Der § 22 EWPBG besagt, dass

Ein Letzt­ver­braucher oder Kunde, der ein Unter­nehmen ist und dessen Entlas­tungs­betrag an sämtlichen Entnah­me­stellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigt,“

zum 31.03.2023 eine Selbst­er­klärung abgeben muss. Hat die Heiner Müller AG also 100.000 EUR im Monat an Entlastung zu erwarten, die ihr verbun­denen 1. bis 4. Heiner Müller GmbH indes nur jeweils 15.000 EUR monat­liche Entlastung, so können sich alle fünf Unter­nehmen an sich beruhigt zurück­lehnen: Dieser Kelch geht an ihnen vorbei. Da 160.000 EUR monat­liche Entlastung im Konzern auch insgesamt die Grenze von 2 Mio. EUR nicht überschreiten (zumindest, wenn es sonst nichts gibt), greift auch die Infor­ma­ti­ons­pflicht nach § 22 Abs. 2 EWPBG nicht.

Auf den zweiten Blick indes sieht die Sache anders aus. Denn in den FAQ des Bundes­wirt­schafts­mi­nis­te­riums wird auf S. 5 dringend empfohlen, „sich von vornherein an den für den Unter­neh­mens­verbund zu erwar­tenden Entlas­tungen zu orien­tieren und die Selbst­er­klärung entspre­chend zu bemessen“. Erwartet man hier nun doch von den erwähnten Heiner Müller Gesell­schaften, jeweils Selbst­er­klä­rungen vorzu­legen, weil der Konzern insgesamt mehr als 150.000 EUR pro Monat erwarten kann? Oder kann der Konzern sich entspannen, weil die Gesamt­summe 2 Mio. nicht überschreitet? Was hat das eigentlich alles zu bedeuten, was das Minis­terium da schreibt?

Denn kann das wirklich sein? Maßgeblich ist doch immer noch das Gesetz, nicht die FAQ des Minis­te­riums, denen keinerlei normative Wirkung zukommt. In diesem Falle kann das BMWK noch nicht einmal darauf pochen, der Gesetz­geber hätte sich hier vielleicht vertan, denn wäre dem so, würde der Gesetz­geber nun die Gelegenheit beim Schopfe packen, im Repara­tur­gesetz den § 22 EWPBG neu zu fassen. Dem ist aber nicht so: Der Entwurf lässt die Norm bisher wie sie ist.

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Der Heiner Müller Konzern muss sich also entscheiden: Versucht er es, dem Minis­terium recht zu machen? Oder geht er streng nach dem Buchstaben des Gesetzes? Der Aufwand ist ja nun nicht so ganz unerheblich. Fest steht in jedem Falle: Der 31.03.2023 rückt näher und näher. Und vielleicht denkt das Minis­terium doch noch einmal darüber nach, ob es in einer ohnehin verwor­renen Geset­zeslage nicht noch mehr Unruhe stiftet, indem es offene Wider­sprüche zwischen seinen Auskünften und dem Gesetz, auf das sie sich beziehen sollen, produ­ziert (Miriam Vollmer)