Ja wann denn nun die Selbsterklärung?!?
Der § 22 EWPBG besagt, dass
„Ein Letztverbraucher oder Kunde, der ein Unternehmen ist und dessen Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen einen Betrag von 150 000 Euro in einem Monat übersteigt,“
zum 31.03.2023 eine Selbsterklärung abgeben muss. Hat die Heiner Müller AG also 100.000 EUR im Monat an Entlastung zu erwarten, die ihr verbundenen 1. bis 4. Heiner Müller GmbH indes nur jeweils 15.000 EUR monatliche Entlastung, so können sich alle fünf Unternehmen an sich beruhigt zurücklehnen: Dieser Kelch geht an ihnen vorbei. Da 160.000 EUR monatliche Entlastung im Konzern auch insgesamt die Grenze von 2 Mio. EUR nicht überschreiten (zumindest, wenn es sonst nichts gibt), greift auch die Informationspflicht nach § 22 Abs. 2 EWPBG nicht.
Auf den zweiten Blick indes sieht die Sache anders aus. Denn in den FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums wird auf S. 5 dringend empfohlen, „sich von vornherein an den für den Unternehmensverbund zu erwartenden Entlastungen zu orientieren und die Selbsterklärung entsprechend zu bemessen“. Erwartet man hier nun doch von den erwähnten Heiner Müller Gesellschaften, jeweils Selbsterklärungen vorzulegen, weil der Konzern insgesamt mehr als 150.000 EUR pro Monat erwarten kann? Oder kann der Konzern sich entspannen, weil die Gesamtsumme 2 Mio. nicht überschreitet? Was hat das eigentlich alles zu bedeuten, was das Ministerium da schreibt?
Denn kann das wirklich sein? Maßgeblich ist doch immer noch das Gesetz, nicht die FAQ des Ministeriums, denen keinerlei normative Wirkung zukommt. In diesem Falle kann das BMWK noch nicht einmal darauf pochen, der Gesetzgeber hätte sich hier vielleicht vertan, denn wäre dem so, würde der Gesetzgeber nun die Gelegenheit beim Schopfe packen, im Reparaturgesetz den § 22 EWPBG neu zu fassen. Dem ist aber nicht so: Der Entwurf lässt die Norm bisher wie sie ist.
Der Heiner Müller Konzern muss sich also entscheiden: Versucht er es, dem Ministerium recht zu machen? Oder geht er streng nach dem Buchstaben des Gesetzes? Der Aufwand ist ja nun nicht so ganz unerheblich. Fest steht in jedem Falle: Der 31.03.2023 rückt näher und näher. Und vielleicht denkt das Ministerium doch noch einmal darüber nach, ob es in einer ohnehin verworrenen Gesetzeslage nicht noch mehr Unruhe stiftet, indem es offene Widersprüche zwischen seinen Auskünften und dem Gesetz, auf das sie sich beziehen sollen, produziert (Miriam Vollmer)