Kommt das Erdgasheizungsverbot?

In Deutschland gibt es derzeit noch ca. 19 Millionen mehr oder minder alte Öl- und Gasheizungen. Und denen soll es bald schon angeblich an den Kragen gehen. Was ist dran an Habecks Plänen?

Ganz so überraschend kommt der Vorstoß nicht, denn die Regierungskoalition hatte bereits Anfang 2022 vereinbart, dass ab dem 1. Januar 2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden soll. Diese Vorgabe soll künftig im Gebäudeenergiegesetz verankert werden. Bisher liegt dazu lediglich ein Gesetzentwurf vor, der aber bereits in der Öffentlichkeit schon heiß diskutiert wird. Wir haben ihn daher mal gelesen (und Sie können das hier auch)

Sollen Öl- und Gasheizungen verboten werden?

Der Gesetzentwurf sieht ein Verbot für den Einbau neuer Öl- und Erdgasheizungen vor. Bestehende Heizungen könnten weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden. Ziel ist der klimaneutrale Gebäudebestand bis spätestens 2045. Hierfür sollen in den nächsten 20 Jahren alle Heizungen schrittweise auf erneuerbare Energien umgestellt werden.

Dürfen dann nur noch Wärmepumpen eingebaut werden?

Die vorgesehene Regelung ist technologieoffen. In bestehenden Gebäuden können auch weiterhin Gasheizungen eingebaut werden, wenn sie mit 65% grünen Gasen oder in Kombination mit einer Wärmepumpe betrieben werden. Es gibt also mehrere Möglichkeiten mit verschiedenen Technologien die Vorgabe für das Heizen mit erneuerbaren Energien zu erfüllen.

Was ist noch geregelt?

Zum Beispiel die Pflicht, dass bestehende fossile Heizungen regelmäßig geprüft und wenn möglich optimiert werden müssen. Auch Pflichten zur künftigen Prüfung von Wärmepumpen sieht der der Gesetzesentwurf vor.

Wie sicher ist die Umsetzung?

Habeck scheint derzeit entschlossen das Projekt durchzubringen. Die FDP dagegen zeigt Widerstand, obwohl die geplante Umstellung bereits im Koalitionsvertrag vereinbart wurde.

Es bleibt also spannend.

(Christian Dümke)

2023-03-15T23:01:53+01:0015. März 2023|Allgemein|

Bergmannstraße bleibt verkehrsberuhigt

Der Bergmannkiez in Kreuzberg zählt zu den beliebtesten Wohn- und Ausgehquartieren in Berlin. Seit 2021 hat der Bezirk die zentrale, namensgebende Bergmannstraße verkehrsberuhigt. Dafür wurde in einem Abschnitt der Bergmannstraße eine Einbahnstraße und ein Zweirichtungsradweg eingerichtet, auf denen ein Tempolimit von 10 km/h gilt.

Vor dem Verwaltungsgericht Berlin waren gegen die Anordnungen zwei Klagen anhängig, die nun beide entschieden wurden:

  • Der Anwohner einer Querstraße hatte gegen die Anordnung der Einbahnstraße geklagt, da insbesondere der Lieferverkehr auf die weiterhin in beide Richtungen befahrbare mit Kopfsteinen gepflasterte Straße ausweiche und dies zu erheblichen Lärmbelastungen führen würde.
  • Ein Fahrradfahrer, selbst Anwalt, hatte gegen die auch auf dem Zwei-Richtungs-Radweg auf der Bergmannstraße geltende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 10 km/h geklagt.

Laut der inzwischen vorliegenden Pressemitteilung des Gerichts wurden beide Klagen abgewiesen. Bezüglich des Klage des Anwohners der benachbarten Straße sei die qualifizierte Gefahrenlage als Voraussetzung einer Anordnung nach § 45 StVO durch die Unfallstatistik nachgewiesen. Unter anderem habe es in den vier Jahren vor der Anordnung mehrere Unfälle gegeben, davon allein vier schwer und 13 leicht verletzte Radfahrer. Auch die Ermessensausübung bezüglich des Ausweichverkehrs auf die Querstraße sei nicht rechtsfehlerhaft, die Belange der dortigen Bewohner seien berücksichtigt worden. Außerdem seien die Angaben zu der zusätzlichen Lärmbelastung zu vage.

Auch die Klage des Radfahrers wurde abgewiesen. Für die einheitliche Geschwindigkeitsbegrenzung auch für Radfahrer sei zu berücksichtigen, dass das  aufgrund der verkehrsberuhigenden Maßnahmen mehr Fußgänger als früher den Radweg queren würden. Dies führe zu einer komplexen Gemengelage von Fuß-, Rad-, Liefer- und Durchgangsverkehr, bei der die Fußgänger besonders schutzbedürftig seien. Zudem sei die vom Kläger geäußerte Auffassung, dass sich Radfahrer nicht an die Geschwindigkeitsbegrenzung halten würden, für die Erforderlichkeit der Maßnahme ohne Belang. (Olaf Dilling)

2023-03-15T10:15:05+01:0015. März 2023|Allgemein|