Kommt das Erdgasheizungsverbot?

In Deutschland gibt es derzeit noch ca. 19 Millionen mehr oder minder alte Öl- und Gashei­zungen. Und denen soll es bald schon angeblich an den Kragen gehen. Was ist dran an Habecks Plänen?

Ganz so überra­schend kommt der Vorstoß nicht, denn die Regie­rungs­ko­alition hatte bereits Anfang 2022 vereinbart, dass ab dem 1. Januar 2024 möglichst jede neu einge­baute Heizung zu 65 Prozent mit erneu­er­baren Energien betrieben werden soll. Diese Vorgabe soll künftig im Gebäu­de­en­er­gie­gesetz verankert werden. Bisher liegt dazu lediglich ein Gesetz­entwurf vor, der aber bereits in der Öffent­lichkeit schon heiß disku­tiert wird. Wir haben ihn daher mal gelesen (und Sie können das hier auch)

Sollen Öl- und Gashei­zungen verboten werden?

Der Gesetz­entwurf sieht ein Verbot für den Einbau neuer Öl- und Erdgas­hei­zungen vor. Bestehende Heizungen könnten weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden. Ziel ist der klima­neu­trale Gebäu­de­be­stand bis spätestens 2045. Hierfür sollen in den nächsten 20 Jahren alle Heizungen schritt­weise auf erneu­erbare Energien umgestellt werden.

Dürfen dann nur noch Wärme­pumpen eingebaut werden?

Die vorge­sehene Regelung ist techno­lo­gie­offen. In bestehenden Gebäuden können auch weiterhin Gashei­zungen eingebaut werden, wenn sie mit 65% grünen Gasen oder in Kombi­nation mit einer Wärme­pumpe betrieben werden. Es gibt also mehrere Möglich­keiten mit verschie­denen Techno­logien die Vorgabe für das Heizen mit erneu­er­baren Energien zu erfüllen.

Was ist noch geregelt?

Zum Beispiel die Pflicht, dass bestehende fossile Heizungen regel­mäßig geprüft und wenn möglich optimiert werden müssen. Auch Pflichten zur künftigen Prüfung von Wärme­pumpen sieht der der Geset­zes­entwurf vor.

Wie sicher ist die Umsetzung?

Habeck scheint derzeit entschlossen das Projekt durch­zu­bringen. Die FDP dagegen zeigt Wider­stand, obwohl die geplante Umstellung bereits im Koali­ti­ons­vertrag vereinbart wurde.

Es bleibt also spannend.

(Christian Dümke)

2023-03-15T23:01:53+01:0015. März 2023|Allgemein|

Bergmann­straße bleibt verkehrsberuhigt

Der Bergmannkiez in Kreuzberg zählt zu den belieb­testen Wohn- und Ausgeh­quar­tieren in Berlin. Seit 2021 hat der Bezirk die zentrale, namens­ge­bende Bergmann­straße verkehrs­be­ruhigt. Dafür wurde in einem Abschnitt der Bergmann­straße eine Einbahn­straße und ein Zweirich­tungs­radweg einge­richtet, auf denen ein Tempo­limit von 10 km/h gilt.

Vor dem Verwal­tungs­ge­richt Berlin waren gegen die Anord­nungen zwei Klagen anhängig, die nun beide entschieden wurden:

  • Der Anwohner einer Querstraße hatte gegen die Anordnung der Einbahn­straße geklagt, da insbe­sondere der Liefer­verkehr auf die weiterhin in beide Richtungen befahrbare mit Kopfsteinen gepflas­terte Straße ausweiche und dies zu erheb­lichen Lärmbe­las­tungen führen würde.
  • Ein Fahrrad­fahrer, selbst Anwalt, hatte gegen die auch auf dem Zwei-Richtungs-Radweg auf der Bergmann­straße geltende Geschwin­dig­keits­be­schränkung auf 10 km/h geklagt.

Laut der inzwi­schen vorlie­genden Presse­mit­teilung des Gerichts wurden beide Klagen abgewiesen. Bezüglich des Klage des Anwohners der benach­barten Straße sei die quali­fi­zierte Gefah­renlage als Voraus­setzung einer Anordnung nach § 45 StVO durch die Unfall­sta­tistik nachge­wiesen. Unter anderem habe es in den vier Jahren vor der Anordnung mehrere Unfälle gegeben, davon allein vier schwer und 13 leicht verletzte Radfahrer. Auch die Ermes­sens­aus­übung bezüglich des Ausweich­ver­kehrs auf die Querstraße sei nicht rechts­feh­lerhaft, die Belange der dortigen Bewohner seien berück­sichtigt worden. Außerdem seien die Angaben zu der zusätz­lichen Lärmbe­lastung zu vage.

Auch die Klage des Radfahrers wurde abgewiesen. Für die einheit­liche Geschwin­dig­keits­be­grenzung auch für Radfahrer sei zu berück­sich­tigen, dass das  aufgrund der verkehrs­be­ru­hi­genden Maßnahmen mehr Fußgänger als früher den Radweg queren würden. Dies führe zu einer komplexen Gemengelage von Fuß‑, Rad‑, Liefer- und Durch­gangs­verkehr, bei der die Fußgänger besonders schutz­be­dürftig seien. Zudem sei die vom Kläger geäußerte Auffassung, dass sich Radfahrer nicht an die Geschwin­dig­keits­be­grenzung halten würden, für die Erfor­der­lichkeit der Maßnahme ohne Belang. (Olaf Dilling)

2023-03-15T10:15:05+01:0015. März 2023|Allgemein|