Urteil Gehwegparken, next level!
Die Entscheidung ist jedoch auch aus drei Gründen bedeutend für die Rechte nichtmotorisierter Verkehrsteilnehmer:
- erstens wird deutlich, dass das nicht durch Verkehrszeichen oder entsprechende Markierung angeordnete Gehwegparken rechtswidrig ist (auch wenn dies in der juristischen Fachwelt praktisch unumstritten ist, hat sich das weder unter Autofahrern, noch unter den Polizei- und Ordnungskräften ausreichend herumgesprochen)
- zweitens wird in ihr klargestellt, dass neben den Ordnungsbehörden auch die Straßenverkehrsbehörden verantwortlich sind für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung und dass ihr insofern verschiedene Mittel zu Gebote stehen
- drittens wird deutlich, dass Fußgänger im Verkehr eigene, subjektive Rechte haben, die sie vor Gericht einfordern und gegenüber den Behörden beanspruchen können.
Was die Einschränkung der Entscheidung des VG angeht, die vom beklagten Land Bremen mit der Berufung angriffen wurde: Im Wesentlichen geht es darum, dass das Oberverwaltungsgericht nun anerkennt, dass der rechtswidrige Zustand, den die Kläger beseitigt haben wollen, in sehr vielen Bremer Straßen und seit Jahrzehnten besteht, ohne dass die Stadt etwas dagegen unternommen hätte. Dies zu beseitigen sei nicht von einem Tag auf den anderen möglich. Daher bestehe aktuell kein Anspruch der Kläger auf unmittelbares Einschreiten (keine sogenannte Ermessensreduktion auf Null). Da der rechtswidrige Zustand aber beseitigt werden muss, ist die Stadt zumindest verpflichtet ein Konzept zu entwickeln, bei der eine Priorisierung vorgenommen wird, so dass in den am stärksten betroffenen Straßen zuerst, aber nach und nach auch in allen anderen Straßen die Gehwege von Falschparkern befreit werden. Wenn es nach dem OVG geht, ist es also nur eine Frage der Zeit, dass die rechtswidrige Praxis im gesamten Stadtgebiet beendet wird.
Was in der Folge strittig ist, ist die Frage, ob die rechtswidrige Praxis in Bremen zum Teil durch nachträgliche Anordnung des Gehwegparkens legalisiert werden kann. Wir haben zu dieser Frage zwischenzeitlich ein Rechtsgutachten für einen Bremer Verband angefertigt und schreiben dazu demnächst noch einen separaten Beitrag. (Olaf Dilling)