Preis­bremsen: Drei Monate März?!?

Okay, Preis­frage: Kunde bezieht im Januar und Februar 2023 von den Stadt­werken Unter­haltsheim AG Erdgas zu 20 Cent/kWh. Zum 01.03.2023 findet er einen neuen Versorger, die Stadt­werke Oberal­theim GmbH, der ihn zu 11,5 Cent/kWh versorgt. Zum 01.03.2023 greift nun die Gaspreisbremse.

Nach § 3 Abs. 1 EWPBG i. V. m. § 9 Abs. 3 Nr. 1 EWPBG beträgt der Referenz­preis für diesen Kunden nun 12 Cent/kWh. Da sein Märzpreis unter dem Referenz­preis liegt, beträgt seine Entlastung für den März null. Aber wie sieht es mit Januar und Februar aus? Nach § 5 Abs. 1 EWPBG muss der Lieferant vom 01.03.2023 auch für die Monate Januar und Februar 2023 entlasten. Die Stadt­werke Oberal­theim GmbH sind also zuständig.

Doch wie hoch ist nun dieser Anspruch? Die Tages­schau hat gestern in einem Beitrag viele überrascht: Der Anspruch für Januar und Februar beträgt im darge­stellten Fall nämlich null. Denn maßgeblich ist laut § 5 Ans. 1 EWPBG der für den Monat März 2023 ermit­telte Entlas­tungs­betrag. Und der war ja null. Umgekehrt ist das übrigens genauso. Hat jemand im Januar und Februar also noch recht günstig bezogen, weil etwa ein älterer Gaslie­fer­vertrag aus 2021 noch lief, und erst im März stiegen die Preise, so erhält der Kunde die hohe Entlastung auch für die Monate zuvor, in denen er noch gar keine Belastung tragen musste. Für Wärme (§ 13 Abs. 1 EWPBG) sieht es übrigens genauso aus.

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Doch wird dann im Rahmen der Jahres­ab­rechnung die Entlastung wieder glatt­ge­zogen und den tatsäch­lichen Belas­tungen angepasst? § 20 Abs. 1 EWPBG, der die Jahres­end­ab­rechnung regelt, ordnet dies nicht an. Offenbar bleibt es tatsächlich bei der Märzent­lastung auch für die Monate Januar und Februar 2023. Der Gesetz­geber scheint hier entweder auf radikale Verein­fa­chung gesetzt zu haben, oder er hat das Problem schlicht übersehen (Miriam Vollmer)

 

2023-03-10T23:12:05+01:0010. März 2023|Energiepolitik, Gas, Wärme|

Lösungs­mög­lich­keiten bei ungewöhnlich hoher Verbrauchsabrechnung

Es gibt Fälle, in denen die Strom- oder Gasrechnung für den Kunden überra­schend hoch ausfällt. Der Kunde und der Versorger fragen sich in dieser Situation, ob mögli­cher­weise ein Fehler vorliegen könnte. In dieser Situation bieten sich folgende Klärungs­mög­lich­keiten an:

In der Verbrauchs­ab­rechnung muss der Versorger gem. § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG auch den Verbrauch des Vorjahres ausweisen, so dass durch einen Vergleich festge­stellt werden kann, ob und in welchem Umfang aktuell ein höherer Verbrauch abgerechnet wurde. Weiterhin muss in der Abrechnung darge­stellt werden, inwieweit der aktuell abgerechnete Verbrauch des Kunden vom Verbrauch typischer Vergleichs­gruppen abweicht.

Hat der Kunde Zweifel an der Richtigkeit der Zähler­stände hilft ein Blick in die Abrechnung um heraus­zu­finden, ob der Verbrauch auf abgele­senen oder geschätzten Zähler­ständen beruht. Eine Schätzung ist dabei nur in bestimmten Fällen zulässig.

In der Praxis können ungewöhnlich hohe Verbräuche auch auftreten, wenn die Abrechnung über längere Zeiträume nur auf Basis von (zu geringen) Schätz­werten erfolgt ist und jetzt erstmals wieder eine messwert­be­zogene Abrechnung erfolgt.

Hat der Kunde weiterhin Zweifel, kann er eine Nachprüfung der Messein­richtung verlangen, hierbei fallen ihm aller­dings die Kosten zur Last, wenn sich erweist, dass kein Fehler vorlag.

Nach der Recht­spre­chung kann zudem eine enorme, nicht plausible Abwei­chung der Verbrauchs­mengen von früheren Verbräuchen für die ernst­hafte Möglichkeit eines offen­sicht­lichen Fehlers der Rechnung sprechen OLG Celle, Urteil vom  20.11.2015  – 13 U 9/15). Der Einwand der offen­sicht­lichen Unrich­tigkeit der Rechnung durch den Kunden führt dazu, dass diese bis zu einer Klärung nicht fällig wird.

(Christian Dümke)

2023-03-13T11:03:35+01:0010. März 2023|Messwesen, Strom, Vertrieb|