Preisbremsen: Drei Monate März?!?
Okay, Preisfrage: Kunde bezieht im Januar und Februar 2023 von den Stadtwerken Unterhaltsheim AG Erdgas zu 20 Cent/kWh. Zum 01.03.2023 findet er einen neuen Versorger, die Stadtwerke Oberaltheim GmbH, der ihn zu 11,5 Cent/kWh versorgt. Zum 01.03.2023 greift nun die Gaspreisbremse.
Nach § 3 Abs. 1 EWPBG i. V. m. § 9 Abs. 3 Nr. 1 EWPBG beträgt der Referenzpreis für diesen Kunden nun 12 Cent/kWh. Da sein Märzpreis unter dem Referenzpreis liegt, beträgt seine Entlastung für den März null. Aber wie sieht es mit Januar und Februar aus? Nach § 5 Abs. 1 EWPBG muss der Lieferant vom 01.03.2023 auch für die Monate Januar und Februar 2023 entlasten. Die Stadtwerke Oberaltheim GmbH sind also zuständig.
Doch wie hoch ist nun dieser Anspruch? Die Tagesschau hat gestern in einem Beitrag viele überrascht: Der Anspruch für Januar und Februar beträgt im dargestellten Fall nämlich null. Denn maßgeblich ist laut § 5 Ans. 1 EWPBG der für den Monat März 2023 ermittelte Entlastungsbetrag. Und der war ja null. Umgekehrt ist das übrigens genauso. Hat jemand im Januar und Februar also noch recht günstig bezogen, weil etwa ein älterer Gasliefervertrag aus 2021 noch lief, und erst im März stiegen die Preise, so erhält der Kunde die hohe Entlastung auch für die Monate zuvor, in denen er noch gar keine Belastung tragen musste. Für Wärme (§ 13 Abs. 1 EWPBG) sieht es übrigens genauso aus.
Doch wird dann im Rahmen der Jahresabrechnung die Entlastung wieder glattgezogen und den tatsächlichen Belastungen angepasst? § 20 Abs. 1 EWPBG, der die Jahresendabrechnung regelt, ordnet dies nicht an. Offenbar bleibt es tatsächlich bei der Märzentlastung auch für die Monate Januar und Februar 2023. Der Gesetzgeber scheint hier entweder auf radikale Vereinfachung gesetzt zu haben, oder er hat das Problem schlicht übersehen (Miriam Vollmer)