Der Bergmannkiez in Kreuzberg zählt zu den belieb­testen Wohn- und Ausgeh­quar­tieren in Berlin. Seit 2021 hat der Bezirk die zentrale, namens­ge­bende Bergmann­straße verkehrs­be­ruhigt. Dafür wurde in einem Abschnitt der Bergmann­straße eine Einbahn­straße und ein Zweirich­tungs­radweg einge­richtet, auf denen ein Tempo­limit von 10 km/h gilt.

Vor dem Verwal­tungs­ge­richt Berlin waren gegen die Anord­nungen zwei Klagen anhängig, die nun beide entschieden wurden:

  • Der Anwohner einer Querstraße hatte gegen die Anordnung der Einbahn­straße geklagt, da insbe­sondere der Liefer­verkehr auf die weiterhin in beide Richtungen befahrbare mit Kopfsteinen gepflas­terte Straße ausweiche und dies zu erheb­lichen Lärmbe­las­tungen führen würde.
  • Ein Fahrrad­fahrer, selbst Anwalt, hatte gegen die auch auf dem Zwei-Richtungs-Radweg auf der Bergmann­straße geltende Geschwin­dig­keits­be­schränkung auf 10 km/h geklagt.

Laut der inzwi­schen vorlie­genden Presse­mit­teilung des Gerichts wurden beide Klagen abgewiesen. Bezüglich des Klage des Anwohners der benach­barten Straße sei die quali­fi­zierte Gefah­renlage als Voraus­setzung einer Anordnung nach § 45 StVO durch die Unfall­sta­tistik nachge­wiesen. Unter anderem habe es in den vier Jahren vor der Anordnung mehrere Unfälle gegeben, davon allein vier schwer und 13 leicht verletzte Radfahrer. Auch die Ermes­sens­aus­übung bezüglich des Ausweich­ver­kehrs auf die Querstraße sei nicht rechts­feh­lerhaft, die Belange der dortigen Bewohner seien berück­sichtigt worden. Außerdem seien die Angaben zu der zusätz­lichen Lärmbe­lastung zu vage.

Auch die Klage des Radfahrers wurde abgewiesen. Für die einheit­liche Geschwin­dig­keits­be­grenzung auch für Radfahrer sei zu berück­sich­tigen, dass das  aufgrund der verkehrs­be­ru­hi­genden Maßnahmen mehr Fußgänger als früher den Radweg queren würden. Dies führe zu einer komplexen Gemengelage von Fuß‑, Rad‑, Liefer- und Durch­gangs­verkehr, bei der die Fußgänger besonders schutz­be­dürftig seien. Zudem sei die vom Kläger geäußerte Auffassung, dass sich Radfahrer nicht an die Geschwin­dig­keits­be­grenzung halten würden, für die Erfor­der­lichkeit der Maßnahme ohne Belang. (Olaf Dilling)