Der Bergmannkiez in Kreuzberg zählt zu den beliebtesten Wohn- und Ausgehquartieren in Berlin. Seit 2021 hat der Bezirk die zentrale, namensgebende Bergmannstraße verkehrsberuhigt. Dafür wurde in einem Abschnitt der Bergmannstraße eine Einbahnstraße und ein Zweirichtungsradweg eingerichtet, auf denen ein Tempolimit von 10 km/h gilt.
Vor dem Verwaltungsgericht Berlin waren gegen die Anordnungen zwei Klagen anhängig, die nun beide entschieden wurden:
- Der Anwohner einer Querstraße hatte gegen die Anordnung der Einbahnstraße geklagt, da insbesondere der Lieferverkehr auf die weiterhin in beide Richtungen befahrbare mit Kopfsteinen gepflasterte Straße ausweiche und dies zu erheblichen Lärmbelastungen führen würde.
- Ein Fahrradfahrer, selbst Anwalt, hatte gegen die auch auf dem Zwei-Richtungs-Radweg auf der Bergmannstraße geltende Geschwindigkeitsbeschränkung auf 10 km/h geklagt.
Laut der inzwischen vorliegenden Pressemitteilung des Gerichts wurden beide Klagen abgewiesen. Bezüglich des Klage des Anwohners der benachbarten Straße sei die qualifizierte Gefahrenlage als Voraussetzung einer Anordnung nach § 45 StVO durch die Unfallstatistik nachgewiesen. Unter anderem habe es in den vier Jahren vor der Anordnung mehrere Unfälle gegeben, davon allein vier schwer und 13 leicht verletzte Radfahrer. Auch die Ermessensausübung bezüglich des Ausweichverkehrs auf die Querstraße sei nicht rechtsfehlerhaft, die Belange der dortigen Bewohner seien berücksichtigt worden. Außerdem seien die Angaben zu der zusätzlichen Lärmbelastung zu vage.
Auch die Klage des Radfahrers wurde abgewiesen. Für die einheitliche Geschwindigkeitsbegrenzung auch für Radfahrer sei zu berücksichtigen, dass das aufgrund der verkehrsberuhigenden Maßnahmen mehr Fußgänger als früher den Radweg queren würden. Dies führe zu einer komplexen Gemengelage von Fuß‑, Rad‑, Liefer- und Durchgangsverkehr, bei der die Fußgänger besonders schutzbedürftig seien. Zudem sei die vom Kläger geäußerte Auffassung, dass sich Radfahrer nicht an die Geschwindigkeitsbegrenzung halten würden, für die Erforderlichkeit der Maßnahme ohne Belang. (Olaf Dilling)
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