Achtung, Risiko: Verspätung und Fehler beim neuen Fernwärmerecht

Die Fernwärmeabrechnungsverordnung (FFVAV) stellt Fernwärmeversorger in ohnehin unruhigen Zeiten vor eine Reihe praktischer Herausforderungen (hier ausführlicher erläutert): Woher nun auf Schlag die fernablesbaren Zähler nehmen, die laut § 3 Abs. 3 FFVAV seit dem 5. Oktober einzubauen sind? Was, wenn ein Unternehmen es nicht hinbekommt, den nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 FFVAV dem Kunden mit den Abrechnungen zu übersendenden “Vergleich des gegenwärtigen, witterungsbereinigten Wärme- oder Kälteverbrauchs des Kunden mit dessen witterungsbereinigtem Wärme- oder Kälteverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres in grafischer Form” aufzubereiten (zu den ausufernden Informationspflichten hier)? Das neue Fernwärmerecht enthält eine ganze Reihe solcher Regelungen, die umzusetzen jedenfalls nicht so schnell geht wie die Veröffentlichung der neuen Verordnung im Bundesgesetzblatt. Dass nun – Ende Oktober – erste Fernwärmeversorger durchblicken lassen, dass es mit der monatlichen Abrechnung nach § 4 Abs. 5 FFVAV ab dem 1. Januar 2022 schwierig werden könnte, ist angesichts der Fülle an Herausforderungen im laufenden Jahr bedauerlich, aber auch nicht weiter überraschend.

Doch was passiert eigentlich, wenn es Unternehmen nicht gelingt, die neuen Pflichten rechtzeitig umzusetzen? Bußgeldvorschriften gibt es immerhin nicht, es gibt auch keine die Einhaltung dieser Vorschriften beaufsichtigende Behörde.

Heizung, Thermostat, Temparaturanzeige, Uhr

Was immerhin klar ist: Auch wenn die Abrechnung nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht hinreichend oft kommt, muss ein Kunde bezogenen Fernwärme bezahlen. Die neuen Abrechnungsregeln, erst recht die neuen Informationspflichten, sind keine Voraussetzung für das Entstehen des Zahlungsanspruchs. Doch egal sind sie keineswegs und Entspannung nicht am Platz: Hält ein Unternehmen seine Verpflichtungen nicht ein, so könnte es abgemahnt werden. Eine denkbare Grundlage wäre § 3a UWG, der den Rechtsbruch für wettbewerbswidrig erklärt. Zwar steht naturgemäß die Klärung aus, ob es sich hier unter den sehr besonderen Bedingungen der Fernwärme um Marktverhaltensregelungen mit Schutzwirkung auch für Wettbewerber handelt, aber immerhin geht es um Regelungen des Verbraucherschutzes, die ihre Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben (hierzu BGH, GRUR 2012, 842). Abmahnungen wiederum sind teuer: Selbst wenn sich ein Unternehmen auf das Abmahnschreiben hin unterwirft und die Unterlassungserklärung abgibt, zahlt es die gegnerischen Anwaltskosten, ganz zu schweigen von den eigenen internen wie externen Aufwänden (Miriam Vollmer).

Wir erklären das neue Fernwärmerecht am 27. Oktober 2021 online per Webinar von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung hier.

2021-10-22T10:18:47+02:0022. Oktober 2021|Messwesen, Vertrieb, Wärme|

Der überinformierte Kunde – neue Pflichten zur Verbrauchsübermittlung

Der Gesetzgeber (sei es jetzt der deutsche oder der europäische) geht offenbar davon aus, dass ein besonders hoher und häufiger Grad an Verbrauchsinformationen für den Letztverbraucher von Strom, Erdgas oder Wärme sehr hilfreich ist und diesen langfristig zu einem besonders energiesparenden Verhalten beweg bzw. ihm dieses ermöglicht.

Anders ist es nämlich nicht zu erklären, dass sowohl die neue FFVAV als auch die in der novellierung befindliche HeizkostenV vorschreiben, dass der Wärmelieferant und der Vermieter oder die WEG) den versorgten Wärmeverbrauchern ab dem nächsten Jahr monatlich detaillierte Informationen zu deren Verbrauch zukommen lassen müssen – und zwar kostenlos (§ 4 FFVAV, § 6a Entwurf der HeizkostenV). Sofern beim Kunden ein fernauslesbarer Zähler vorhanden ist (für deren Einbau jetzt gesetzliche Verpflichtungen bestehen), erhält der Kunde dann Monat für Monat für Monat  seinen Verbrauch im letzten Monat, einen Vergleich mit seinem Verbrauch im Vormonat und gleichem Monat des Vorjahres sowie den Vergleich mit dem Verbrauch eines Durchschnittsnutzers übermittelt. Übrigens auch im Sommer, wenn er gar keine Wärme verbraucht. Die anfängliche Idee, das Ganze auf die Heizperiode zu beschränken, hat der Bundesrat verworfen.

Im Bereich der Strom- und Gaslieferung sieht es ähnlich aus. Fernausgelesene Kunden haben auch dort gem. § 40b Abs. 2 EnWG einen gesetzlichen Anspruch auf kostenfreie monatliche Übermittlung von Verbrauchsinformationen. Letztverbrauchern, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung der Abrechnung entschieden haben, müssen von ihrem Energieversorger zusätzlich Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommen.

Der Versorger befindet sich letztendlich auf diese Weise in einer permanenten Kommunikation mit dem Kunden, da er ihm monatlich die Daten übermitteln muss. Die Pflicht ist dabei nicht auf eine rein elektronische Übermittlung beschränkt.

Das Ganze wirkt ein wenig so, als solle der Versorger auf diese Weise die Lücke an Leistungen schließen, die früher einmal dem Kunden für die einführung von Smart Metern in Aussicht gestellt wurden. Statt dass der Kunde diese Informationen selber aus seiner Messeinrichtung entnehmen kann, muss der Versorger diese nun aufbereiten und monatlich zuschicken. Im schlimmsten Fall per Post.

Und der Kunde? Benötigt der wirklich einen Vergleich, in graphischer Form, wie stark sein Wärmeverbrauch im Juli ist, dazu ein Vergleich mit dem Vormonat, dem Juli des Vorjahres (witterungsbereinigt) und dem Vergleich des Heizverhaltens eines durchschnittlichen Kunden im Juli? Wir sind nicht sicher.

(Christian Dümke)

2021-10-18T18:46:25+02:0018. Oktober 2021|Gas, Messwesen, Strom, Wärme|