REPowerEU: Was hat die EU mit dem Strommarkt vor?

Man ist nicht glücklich mit dem Strommarkt, weder in Deutschland noch in der EU insgesamt. Zum einen hat das Jahr 2022 überdeutlich die Schwächen der Preisbildung entlang des Merit-Order-Modells aufgezeigt. Zum anderen hält die Kommission den Strommarkt nicht für geeignet, die Transformation der Energiemärkte in eine von CO2-freier Energie geprägte Zukunft zu begleiten. Das betrifft sowohl den Großhandel wie auch die Belieferung von Verbrauchern. Mit einem Gesetzesvorschlag aus dem März (COM(2023)0148) zur Änderung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie will die Kommission die Märkte nun neu aufstellen. In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hat sich letzte Woche der Ausschuss des Parlamens für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) mit der Sache beschäftigt und für den Entwurf votiert. Doch was steht drin? Ein paar markante Punkte:

PPA, also Stromlieferverträge zwischen Betreiber von EE-Anlagen wie etwa Windparks, und Letztverbrauchern sollen weiter gefördert werden, um stabilere Preise und den Ausbau der Erneuerbaren gleichermaßen zu fördern. Auch CCfD, also Differenzverträge mit Unter- aber auch Obergrenzen, sollen die Preise vergleichmäßigen, um Preisspitzen zu glätten. Für Betreiber neuer Anlagen ist das natürlich nicht nur eine gute Nachricht, wenn auch eine erwartete: Die Regelung ähnelt der Erlösabschöpfung im StromPBG, das vielfach als Vorbote einer solchen Neufassung empfunden wurde.

Auch Termingeschäfte sollen gefördert werden, um die Preisausschläge zu dämpfen. Die Möglichkeiten der Regulierungsbehörden will die EU noch weiter stärken. Lastmanagement und Speicher sollen bei den Netzentgelten mehr berücksichtigt werden.

Free European Parliament Strasbourg photo and picture

Interessant für den Vertrieb: Für Verbraucher soll sich Einiges ändern: Der Entwurf sieht ein Weitergaberecht für Verbraucher, KMU und öffentliche Einrichtungen für selbst erzeugten EE-Strom vor (“Peer to Peer”), und zwar auch bilanziell mit weit entfernten Personen. Verbraucher sollen auch mehrere Stromversorger auswählen dürfen. Der Entwurf sieht offenbar sogar vor, dass es einen Anspruch auf einen Stromversorger außer dem Grundversorger geben soll, wenn dieser mehr als 200.000 Endkunden hat.

Es bleibt abzuwarten, was der Rat zu den neuen Regeln sagt. Generell geht der Trend weiter zu mehr Verbraucherschutz, und dem Aspekt stabiler Preise wird mehr Bedeutung beigemessen als in der Vergangenheit (Miriam Vollmer).

 

2023-07-21T23:48:16+02:0021. Juli 2023|Energiepolitik, Vertrieb|

„Letztverbraucher“ oder „Haushaltskunde“? LG Köln zum Streit über die Auslegung  des § 41 Abs. 3 EnWG a.F.

Der § 41 EnWG regelt die Belieferung von Kunden mit Energie, ausserhalb der gesetzlichen Grundversorgung. Genaugenommen die Belieferung von „Letztverbrauchern“ mit Energie. Das war jedoch nicht immer so. Vor dem 21. Juli 2021 lautete die Überschrift des § 41 EnWG noch „Energielieferverträge mit Haushaltskunden“.

Die Änderung ist bedeutsam, denn das EnWG unterscheidet zwischen „Letztverbrauchern“ und „Haushaltskunden“. Als Letztverbraucher gilt gem. § 3 Nr. 25 EnWG jede natürliche oder juristische Person, die Energie für den eigenen Verbrauch kauft. Der Begriff des Haushaltskunden dagegen ist viel enger gefasst, denn hierunter fallen gem. § 3 Nr. 22 EnWG Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

Der Anwendungsbereich des § 41 EnWG hat sich somit erweitert. Allerdings war auch schon in der alten Fassung des § 41 EnWG zumindest im Absatz 3 die Rede vom „Letztverbraucher“ und nicht vom Haushaltskunden. Der § 41 Abs. 3 EnWG alte Fassung enthielt die Pflicht des Versorgers „Letztverbrauchern“ Preisanpassungen fristgerecht und transparent vor ihrem Inkrafttreten mitzuteilen.

Und genau hierüber besteht unter Juristen Uneinigkeit. Es gibt Stimmen die sind der Meinung, der Gesetzgeber habe hier einen redaktionellen Fehler begangen und auch in § 41 Abs. 3 EnWG alte Fassung eigentlich nur „Haushaltskunden“ gemeint, denn aus der Überschrift der gesamten Norm sei ersichtlich, dass diese sich nur an Haushaltskunden wenden wollte und in allen anderen Absätzen des Paragraphen ginge es auch nur um Haushaltskunden. Die Gegenposition meint, dass der Wortlaut des Gesetzes eindeutig sei und wenn der Gesetzgeber dort den fest definierten Begriff des Letztverbrauchers verwendet könne die Norm nicht entgegen ihres Wortlautes einfach so ausgelegt werden, dass sie nur für Haushaltskunden gelten soll. Dieser zweiten Meinung hat sich nun das Landgericht Köln mit Hinweis vom 30.06.2023 in einem von uns geführten Verfahren (Az.88 O 03/23) angeschlossen.

Nach vorläufiger Ansicht des Landgerichts Köln hatten auch Unternehmen und andere Letztverbraucher vor 2022 Anspruch über Preisanpassungen rechtzeitig und transparent vom Versorger informiert zu werden.

(Christian Dümke)

2023-07-21T15:35:46+02:0021. Juli 2023|Rechtsprechung|

Baurecht: Planungsbeschleunigung europarechtswidrig

Der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber versucht aktuell in vielen Bereichen Planungen zu beschleunigen, oft auch durch Anpassung des Rechtsrahmens. Allerdings zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dass dabei Europarecht beachtet werden muss. Denn sonst können beschleunigte Planungen rechtswidrig sein – und in der Folge erst recht verzögert werden.

Allerdings handelt es sich bei dem vor dem Gericht verhandelten Fall bisher nicht um die brisanten Planungen im Bereich der Energiekrise, -wende oder Infrastruktur, wie zum Beispiel LNG-Terminals, Windparks oder Autobahnen, sondern um einen schlichten Bebauungsplan im Außenbereich: Eine Gemeinde hatte im planungsrechtlichen Außenbereich per Bebauungsplan ein ca. 3 ha großes Wohngebiet ausgewiesen. Dabei wurde aufgrund der Ausnahme des § 13b BauGB ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Das heißt, dass unter anderem auf die Umweltprüfung verzichtet wurde. Dies bemängelte ein Umweltverband, der daher gegen den Bebauungsplan klagte.

Nachdem sowohl das Verwaltungsgericht als auch der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof der Gemeinde recht gegeben hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht nun der Klägerin zu ihrem Recht verholfen und § 13b BauGB für unwirksam erklärt:

Der Plan leide an einem beachtlichen Verfahrensfehler und sei zu Unrecht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB erlassen worden. Diese Vorschrift verstoße nämlich gegen Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 der Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung (SUP-RL). Art. 3 Abs. 1 SUP-RL verlangt eine Umweltprüfung für  Pläne, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.

Deutschland hat sich in § 13b BauGB dagegen entschieden, diese Frage nach der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen nicht durch eine Einzelfallprüfung, sondern durch eine sogenannte “Artfestlegung” entscheiden. Das heißt, dass bei bestimmten Typen von Plänen davon ausgegangen wird, dass keine erheblichen Auswirkungen bestehen. Dies ist zwar grundsätzlich möglich, aber es muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gewährleistet sein, dass erhebliche Umweltauswirkungen in jedem Fall von vornherein ausgeschlossen sind.

Dies sei gerade bei Außenbereichsflächen nach Auffassung des BVerwG nicht der Fall. Daher verstoße der § 13b BauGB gegen Europarecht. Diese Rechtsprechung betrifft viele für Kommunen relevante Planungen. Sie lässt auch ahnen, dass unter Umständen auch die deutsche Planungsbeschleunigung noch durch Europäisches Recht herausgefordert werden könnte. (Olaf Dilling)

 

2023-07-20T18:39:48+02:0020. Juli 2023|Rechtsprechung, Umwelt|